VwGH Ro 2014/06/0072

VwGHRo 2014/06/007216.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision *****, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. Juni 2013, Zl. BMVIT-312.505/0017-IV/ST-ALG/2013, betreffend Genehmigungen für die Änderung eines Bundesstraßenvorhabens (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §62 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014, Ro 2014/06/0072-2, wurden die revisionswerbenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, näher bezeichnete, der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B 868/2013-8, zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde anhaftende Mängel zur Ausführung einer Revision innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu beheben. Die genannte hg. Verfügung wurde der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien am 5. August 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien vom 21. August 2014, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2014, gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu ihrer Rechtsvertreterin aufgelöst sei.

2. Im vorliegenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in (sinngemäßer) Anwendung des § 4 VwGG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 5 VwGG).

Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine vom Beschwerdeführer erteilte und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Vollmacht auch für das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren, es sei denn, aus dem Inhalt der Vollmacht würde sich das Gegenteil ergeben. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden - § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellbevollmächtigung ein. Beruft sich ein Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, ist, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellbevollmächtigung vorliegt (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 22. September 2011, Zl. 2010/18/0365, und vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0157, jeweils mwN).

Der von den revisionswerbenden Parteien gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist keine Einschränkung der ihrer Rechtsvertreterin erteilten Vollmacht zu entnehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst wirksam, wenn dies dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt wird (vgl. erneut den hg. Beschluss, Zl. 2010/18/0365, mwN).

3. Nach dem Vorgesagten wurde die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses zu ihrer Rechtsvertreterin durch die revisionswerbenden Parteien am 22. August 2014 wirksam. Daraus folgt, dass der der Rechtsvertreterin bereits am 5. August 2014 zugegangene hg. Auftrag vom 29. Juli 2014 den revisionswerbenden Parteien zuzurechnen ist, sodass die darin gesetzte Frist in Lauf gesetzt wurde.

Da die revisionswerbenden Parteien der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde (zur Ausführung einer Revision) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen sind, war das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 16. Oktober 2014

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