VwGH Ra 2021/21/0051

VwGHRa 2021/21/005111.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y A M (auch: A) (alias M M), vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2021, W115 2223852‑16/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210051.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Darstellung im Erkenntnis vom heutigen Tag (VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066), mit dem die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. Jänner 2021 eingebrachte Revision erledigt wurde, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis des BVwG wurde (unter anderem) einer vom Revisionswerber eingebrachten Schubhaftbeschwerde, soweit sie sich auch gegen den (letzten) Schubhaftbescheid vom 7. Dezember 2020 richtete, Folge gegeben, unter einem jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

2 Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2021 erhob der Revisionswerber neuerlich eine Beschwerde, mit der er seine Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 14. Jänner 2021 bekämpfte. In der Beschwerde wurde unter anderem mit näherer Begründung die Effektuierbarkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zum geplanten Termin 23. Februar 2021 in Frage gestellt.

3 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 27. Jänner 2021 wurde diese Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 22a Abs. 1 BFA‑VG abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA‑VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Demzufolge wies das BVwG den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers ab und verpflichtete ihn zum Aufwandersatz an den Bund. Abschließend sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision erweist sich ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG ‑ unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

5 Mit dem eingangs erwähnten, zu Ra 2021/21/0066 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der im Erkenntnis des BVwG vom 14. Jänner 2021 vorgenommene positive Fortsetzungsausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchpunkt II.2.). Schon deshalb (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0526, Rn 11) und weil sich das BVwG im nunmehr angefochtenen Erkenntnis in weiten Teilen (auch in Form von dessen wörtlicher Wiedergabe) auf das Vorerkenntnis vom 14. Jänner 2021 bezog und keine wesentlichen neuen Begründungselemente hinzufügte, ist das vorliegend angefochtene Erkenntnis vom 27. Jänner 2021 ‑ auch aus den im Erkenntnis Ra 2021/21/0066 angeführten Gründen (siehe dazu die Rn. 30/31 iVm Rn. 35/36), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird ‑ rechtswidrig.

6 Demzufolge war das angefochtene Erkenntnis nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. Mai 2021

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