VwGH Ra 2021/03/0106

VwGHRa 2021/03/010630.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B KG in G, vertreten durch die Siarlidis Huber‑Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. April 2021, Zl. LVwG 41.33‑3210/2020‑10, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030106.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Betreiberin eines Gastronomiebetriebs in G.

2 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 beantragte sie beim Magistrat Graz eine Vergütung für den während eines näher definierten Zeitraums entstandenen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), der ihr dadurch entstanden sei, dass mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19, BGBl. II Nr. 96/2020 (im Folgenden: Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020) das Betreten des Kundenbereichs ihrer Betriebsstätte verboten worden sei.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark diesen Antrag ‑ durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde ‑ ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die in der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 normierte Verkehrsbeschränkung eine Absonderung von Personen im Sinne des § 7 EpiG darstelle und somit der Revisionswerberin ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG zustehe.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9 Entgegen dem Vorbringen der Revision in der Zulassungsbegründung hat der Verwaltungsgerichtshof zu der angesprochenen Rechtsfrage bereits Stellung genommen. Er hat zum einen ausgeführt, dass die in der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 angeordneten Maßnahmen keine Absonderung im Sinne des § 7 EpiG darstellen (vgl. VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051). Er hat zum anderen dargelegt, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Absonderung des Anspruchwerbers gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und somit nicht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ für eine Kommanditgesellschaft) in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/03/0052).

10 Das Verwaltungsgericht hat den Vergütungsanspruch daher auch unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG zu Recht abgelehnt und sich insoweit von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entfernt.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2021

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