Normen
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs2 Z2
ChancengleichheitG OÖ 2008 §20
MSV OÖ 2011 §1 Abs1 Z7
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100128.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revisionswerberin, gemäß § 20 Oö. Chancengleichheitsgesetz einen Kostenbeitrag in der Höhe von „80 % vom ... Einkommen (Unterhaltsleistungen)“ im Betrag von € 224,‑‑ für die Hauptleistung Wohnen ab 1. Dezember 2018 (zu Ra 2020/10/0128 angefochtenes Erkenntnis) bzw. einen derartigen Kostenbeitrag vom 1. September 2018 bis zum 30. November 2018 (zu Ra 2020/10/0129 angefochtenes Erkenntnis) im Betrag von € 672,‑‑ zu bezahlen.
2 Mit den gegen diese Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind Anträge verbunden, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden wäre, zumal sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich € 56,‑‑ verfügen könnte, womit ihre Bedürfnisse aber nicht abgedeckt wären.
3 Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass einer Zuerkennung zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, die Revisionswerberin aber ihrer Konkretisierungspflicht zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht nachgekommen sei.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete ‑ tunlichst ziffernmäßige ‑ Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/10/0121, mit Verweis auf VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, sowie VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A).
6 Den vorliegenden Aufschiebungsanträgen mangelt es allerdings an der erforderlichen Konkretisierung, zumal diese keinerlei Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Revisionswerberin enthalten. Es wird daher ‑ auch unter Berücksichtigung jenes Betrages, den der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Z 7 Oö. Mindestsicherungsverordnung als zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. Chancengleichheitsgesetz untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen vorgesehen hat ‑ nicht konkret aufgezeigt, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
7 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Oktober 2020
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