VwGH Ra 2020/05/0173

VwGHRa 2020/05/017325.9.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der W H, 2. der A H, 3. der DI S S, 4. des Mag. Ing. C S und 5. des Dipl. Ing. H B, alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Dezember 2019, VGW‑111/067/15971/2017‑102, VGW‑111/V/067/15977/2017, VGW‑111/V/067/15978/2017, VGW‑111/V/067/15980/2017, VGW‑111/V/067/15981/2017, VGW‑111/067/15984/2017, VGW‑111/V/067/15989/2017, VGW‑111/V/067/15990/2017, VGW‑111/V/067/15991/2017 und VGW‑111/V/067/15994/2017, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2020 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Magistrat der Stadt Wien; 2. Bauauschuss der Bezirksvertretung für den 21. Bezirk; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: A GesmbH in W, vertreten durch die Strehn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §5 Abs1
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050173.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Gemäß § 5 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) haben die Bebauungspläne darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen erfassten Grundflächen und die darüber‑ oder darunterliegenden Räume bebaut werden dürfen.

6 Die Bestimmungen eines Bebauungsplans hinsichtlich der Festlegung einer Schutzzone und einer Gebäudehöhenbeschränkung sind somit nach der eindeutigen Rechtslage grundflächenbezogen und gelten nicht für angrenzende Grundflächen bzw. Räume darüber oder darunter.

7 § 134a Abs. 1 BO enthält eine taxative Aufzählung der subjektiv‑öffentlichen Nachbarrechte, und damit besteht auch insoweit eine eindeutige Rechtslage. Ein Recht auf Einhaltung der Bebauungsart (Blockrandverbauung) und auf Vermeidung einer „Düsenwirkung“ findet sich in dieser Bestimmung nicht.

8 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN).

9 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht dargestellt, dass ausnahmsweise eine Konstellation vorliegen sollte, die es im Einzelfall erforderlich machen würde, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Insbesondere wird nicht dargestellt, dass Bauteile des geplanten Bauprojektes innerhalb der Schutzzone liegen, und ebenso nicht, dass die Gebäudehöhenbestimmungen durch Bauteile auf jenen Flächen, für die sie jeweils festgesetzt sind, überschritten würden. Gleichfalls wird nicht dargestellt, weshalb angesichts der eindeutigen Regelung des § 134a Abs. 1 BO ein Nachbarrecht auf Einhaltung der Blockrandverbauung oder Vermeidung einer „Düsenwirkung“ bestehen sollte.

10 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen hinsichtlich der Nachbarstellung des Fünftrevisionswerbers ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einheitlichkeit von Betriebsanlagen abgewichen sei, wird verabsäumt, konkret (unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) anzugeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein sollte (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0042, mwN).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2020

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