VwGH Ra 2019/15/0147

VwGHRa 2019/15/01475.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Antrag der E K in S, vertreten durch DI M K in S, auf Aufhebung des Beschlusses vom 8. Jänner 2020, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150147.L00

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Jänner 2020, Ra 2019/15/0147-4, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen. 2 Dagegen richtet sich eine Eingabe der Antragstellerin, welche u.a. den Antrag umfasst, den Beschluss vom 8. Jänner 2020 aufzuheben.

3 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa mit näherer Begründung VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001).

4 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2020

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