Normen
BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §18 Abs5
HerkunftsstaatenV 2009 §1 Z6
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140339.L01
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, gestellten Antrag auf internationalen Schutz ab und sprach u.a. aus, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil der Revisionswerber aus Serbien und somit einem sicheren Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung) stamme. 2 Mit dem in Revision gezogenen (Teil‑)Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Der Revisionswerber stellte gemeinsam mit der dagegen erhobenen Revision den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was er damit begründete, dass hinsichtlich von ihm geltender gemachter vermögensrechtlicher Ansprüche zivilrechtliche Verfahren anhängig seien und in seiner Heimat wegen seiner Bemühungen um die Aufklärung der Todesumstände seines (im Jahr 1990 verstorbenen) Vaters "gravierende Eingriffe in seine durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter zu besorgen" seien.
4 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Das Verwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039) - obgleich es, ohne Partei im Revisionsverfahren zu sein, eine 14-seitige Stellungnahme zu den in der Revision für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebrachten Gründen abgegeben hat und obgleich der Revisionswerber auf die Dringlichkeit seines Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen hat - nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039)
6 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. etwa VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).
7 Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. auch dazu VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN). 9 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird jedoch fallbezogen kein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil in konkreter Weise dargelegt (vgl. im Übrigen zur Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung nochmals VwGH Ra 2019/22/0104, mwN).
10 Sohin war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Juli 2019
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