Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ZLG Stmk 1982
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070027.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 30. November 2018 erledigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (u.a.) eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (AB), mit dem in einem bestimmten Zusammenlegungsverfahren gemäß §§ 16, 17 und 20 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982 der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan erlassen worden waren.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa jüngst VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).
6 3. Die vorliegende außerordentliche Revision macht zunächst unter der Überschrift "3. Revisionspunkt" (u.a.) die Verletzung der Revisionswerberin in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend.
7 Nach Ausführungen zu den Revisionsgründen, welche inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen (Punkt 4. der Revision), führt die Revisionswerberin unter "5. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:" Folgendes aus:
"Das Landesverwaltungsgericht hat - wie aufgezeigt - nach Durchführung eines mit Verletzung maßgeblicher Verfahrensvorschriften behafteten Verfahrens mit dem nun vorliegenden, nicht ausreichend begründeten Erkenntnis verfassungsmäßig geschützte Rechte der Beschwerdeführerin - so insbesondere auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Schutz des Eigentums - verletzt. Die angefochtene Entscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verletzt wird, dass sämtliche ihrer Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren ausgeschieden werden und andernfalls, dass ihr Grundstück 553 seinem tatsächlichen Flächenausmaß und seinen tatsächlichen Eigenschaften entsprechend jeweils höherwertig als bisher im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan des Zusammenlegungsverfahrens Beachtung findet, als dies bisher geschehen ist.
Damit liegen hier mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."
8 4. Diese Zulässigkeitsbegründung genügt den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG schon deshalb nicht, weil darin eine konkrete, auf die vorliegende Rechtssache bezogene Fragestellung gar nicht aufgeworfen wird.
9 Soweit darin - durch die Wendung "wie aufgezeigt" - auf die übrigen Revisionsausführungen (etwa im Rahmen der Revisionsgründe) verwiesen werden soll, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen dazu nicht genügt (vgl. wiederum den hg. Beschluss Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).
10 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2019
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