Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060151.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).
3 Nach der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „einfachgesetzlichen Recht auf Zurück‑, in eventu aber auch Abweisung des Bauantrages (Bauansuchens), und damit auf Versagung der Baubewilligung“ verletzt.
4 Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die Tiroler Bauordnung 2018 Nachbarn eingeräumten, subjektiv‑öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, 0084, oder auch jüngst 17.6.2020, Ra 2020/05/0076 bis 0078, jeweils mwN).
5 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
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