Normen
ROG Tir 2006 §55 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060115.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck (Behörde) vom 12. März 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die mit Schreiben vom 7. April 2017 beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 7 Wohnungen samt Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H erteilt.
2 Aufgrund einer dagegen von den revisionswerbenden Parteien als Nachbarn des Bauvorhabens eingebrachten Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 27. August 2018 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
3 Begründend führte das LVwG hiezu zusammengefasst (ua. unter Bezugnahme auf ein den Verfahrensparteien im Zuge des Verfahrens übermitteltes Schreiben des LVwG vom 14. Juni 2018) aus, der gegenständliche Bauplatz sei gemäß dem am 2. November 1988 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan als (Bauland) Wohngebiet gewidmet; für den Bauplatz bestehe kein Bebauungsplan, der "alte" Bebauungsplan sei mit Ablauf des 6. Dezember 2007 außer Kraft getreten. Das Örtliche Raumordnungskonzept der Landeshauptstadt Innsbruck sei am 6. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Anzahl der antragsgegenständlichen Wohnungen sei von der mitbeteiligten Partei zwischenzeitlich auf 5 reduziert sowie ein Privatgutachten in Hinblick auf die §§ 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) vorgelegt worden.
Gegenständlich sei die Übergangsbestimmung des § 116 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) anzuwenden; nicht erkennbar sei, dass ein Fall des § 115 Abs. 3 lit. a TROG 2016 vorliege. Unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua. VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142) führte das LVwG weiter aus, die Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes gemäß § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 sei anhand des konkreten Projektes zu beurteilen. Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Bestimmung komme dem Nachbarn Parteistellung zu (Hinweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0011).
Die Behörde habe daher im fortgesetzten Verfahren, ungeachtet der Tatsache, dass von der mitbeteiligten Partei ein Privatgutachten vorgelegt worden sei, ein Gutachten eines raumordnungsfachlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 55 TROG 2006 einzuholen. Auch wenn über die Reduktion der Anzahl der Wohnungen hinaus keine Änderungen an der Gebäudehülle ersichtlich seien, sei weiters mit näherer Begründung die neuerliche Befassung eines brandschutztechnischen Sachverständigen erforderlich. Im Zusammenhang mit der bereits erfolgten immissionstechnischen Beurteilung der zunächst projektierten Stellplätze sei darüber hinaus "nicht auszuschließen", dass aufgrund der verringerten Wohnungsanzahl eine geringere Anzahl von Pflichtabstellplätzen festzulegen sei. Schließlich werde die Behörde im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf eine kürzlich erteilte Baubewilligung für ein näher genanntes, dem Baugrundstück benachbartes Grundstück unter Einbeziehung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei sowie der revisionswerbenden Parteien die Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens als "Gesamtprojekt" im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0009, zu beurteilen haben. Dies könne "allenfalls bedeutsam hinsichtlich der Nachbarrechte" sein, wobei eine immissionstechnische Beurteilung hierzu bereits vorliege.
4 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 erteilte die Behörde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten samt Tiefgarage nach Maßgabe der zum Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen.
Begründend führte sie hiezu, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Relevanz, aus, bei dem Baugrundstück handle es sich um ein unbebautes Grundstück, alle umliegenden Grundstücke seien bebaut. Aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass das Baugrundstück, ausgehend von Richtwerten der Tiroler Landesregierung, aufgrund seiner Größe nur mit einem Wohngebäude mit höchstens fünf Wohnungen bebaut werden könne. Eine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück bestehe daher im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 nicht.
Auch ein Gesamtprojekt (Verweis auf VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009) im Zusammenhang mit dem näher bezeichneten Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück bestehe nicht. Die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Behörde vom 6. Dezember 2017 erteilt worden. Eine gemeinsame Verwaltung der beiden Wohnhäuser sei nicht beabsichtigt; auch gemeinsame Anlagen seien nicht gegeben. Dass der Zugang zum Nachbargrundstück über das Baugrundstück erfolge, werde nicht durch die Bauverfahren bewirkt, sondern entspreche dem bisherigen Grundbuchsstand.
5 Die gegen diesen Bescheid wiederum erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
6 Soweit für den Revisionsfall relevant, führte es dazu begründend aus, im vorliegenden Fall komme, wie bereits im Beschluss vom 27. August 2018 zum Ausdruck gebracht, § 116 Abs. 3 TROG 2016 zur Anwendung. Gemäß der genannten Bestimmung sei auf das verfahrensgegenständliche Bauverfahren § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 anzuwenden. Es sei daher eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung erforderlich gewesen, wozu den revisionswerbenden Parteien Parteistellung zukomme. Den schlüssigen Ausführungen des von der Behörde hiezu im zweiten Rechtsgang gutachterlich beigezogenen Amtssachverständigen seien die revisionswerbenden Parteien nicht entsprechend entgegengetreten. Jedenfalls sei bei der Prüfung der Frage der Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes entsprechend höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Betrachtung des konkreten verfahrensgegenständlichen Projektes notwendig; fallbezogen ergebe sich, dass das Nichtbestehen eines gültigen Bebauungsplanes für das Baugrundstück der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehe und die revisionswerbenden Parteien dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zum Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Vorliegens eines Gesamtprojektes im Zusammenhang mit einer Bauführung auf dem Nachbargrundstück hätten die revisionswerbenden Parteien nicht vorgebracht, in welchen ihnen zukommenden Nachbarrechten sie sich konkret verletzt erachteten. Mit Baubewilligung vom 6. Dezember 2017 seien lediglich für ein älteres Bestandsgebäude auf dem in Rede stehenden Nachbargrundstück ein Umbau und eine thermische Sanierung baurechtlich bewilligt worden. Gemäß § 2 Abs. 5 Tiroler Bauordnung 2018 definiere sich eine Wohnanlage als mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthielten, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufwiesen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen sei. Zu der mit näherer Begründung für das LVwG nachvollziehbaren Erklärung der Bauwerberin, dass die Verwaltung der Gebäude getrennt erfolgen werde und zwei unterschiedliche Hausverwaltungen bestellt würden, hätten die revisionswerbenden Parteien nichts vorgebracht.
7 Betreffend die Frage der Zustimmung aller Grundeigentümer gemäß § 22 Abs. 2 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 komme den revisionswerbenden Parteien als Nachbarn kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Tiroler Landesregierung, die mitbeteiligte Partei, sowie die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde jeweils verbunden mit einem Antrag auf Kostenzuspruch in näher bezeichneter Höhe.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (z.B. VwGH 9.9.2019, Ra 2018/01/0263, 22.11.2017, Ra 2016/06/0045, oder auch 10.5.2019, Ra 2019/17/0019) zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob die Bestimmung des § 55 Abs. 1 TROG 2006 einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich" sei, "wenn der Bauwerber weder Grundeigentümer noch Bauberechtigter ist und nicht einmal über die Zustimmung aller Grundeigentümer zur Bauführung verfügt". Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage, "ob ein solcher Bauwerber vor einem unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht geschützt werden" müsse, bislang noch nicht befasst.
Dem ist zu entgegnen, dass sich diese von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Frage der Differenzierung zwischen Eigentümern und Nichteigentümern als Antragsteller im Revisionsfall nicht stellt; die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 ist vielmehr unabhängig von der Eigenschaft des Antragstellers im Bauverfahren zu beurteilen, womit sich die diesbezüglich in der Revision formulierte Zulässigkeitsfrage als nicht streitentscheidend erweist.
13 Daher bleibt auch unklar, worauf sie das Vorbringen beziehen sollte, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, "indem es eine verfassungskonforme Interpretation des § 55 Abs. 1 TROG 2006 vornahm, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass darin eine Ausnahme formuliert ist, die auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft": Weder ist in Anbetracht dessen, dass im gegenständlichen Verfahren die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 gerade zur Anwendung gekommen ist, ersichtlich, von welcher sonstigen Ausnahme des § 55 Abs. 1 TROG 2006 die Rede sein sollte, mit welcher sich das LVwG auseinanderzusetzen gehabt hätte, dies aber unterlassen habe, noch zeigen die revisionswerbenden Parteien konkret auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das LVwG im vorliegenden Zusammenhang abgewichen sein soll und inwiefern sich daraus für den Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnte.
14 Soweit die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus die Zulässigkeit der Revision mit einer Verletzung der Verhandlungspflicht durch das LVwG mit dem Argument zu begründen suchen, ihnen sei "trotz der strittigen Rechtsfrage zur Anwendbarkeit von § 116 Abs. 3 TROG 2016 kein Parteiengehör gewährt" worden, so wird auch mit diesem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für den Revisionsfall nicht dargelegt: Indem sowohl bereits die Behörde im Bescheid vom 31. Oktober 2018 (infolge der vom LVwG schon im Beschluss vom 27. August 2018 dargelegten Rechtsansicht) als auch das LVwG im angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich aufgrund der Übergangsbestimmung des § 116 Abs. 3 TROG 2016 im gegenständlichen Verfahren die Bestimmung des § 55 Abs. 1 lit. a TROG 2006 anwendeten, ist das Vorbringen, den revisionswerbenden Parteien sei zur Frage der Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 TROG 2016 kein Parteiengehör gewährt worden, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen besteht hinsichtlich der tragenden Gründe des Aufhebungsbeschlusses des LVwG vom 27. August 2018, wozu jedenfalls die dort dargelegte Rechtsansicht der Anwendbarkeit des § 116 Abs. 3 TROG 2016 zählt, Bindungswirkung (vgl. z.B. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202), sodass von einer damit in Zusammenhang stehenden Verletzung der Verhandlungspflicht keine Rede sein kann.
15 Auch die weiteren pauschalen Zulässigkeitsausführungen, es stelle sich "die Frage, ob die österreichischen Gemeinden als Raumordnungsgesetzgeber mittels verfassungskonformer Interpretation ihre Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich an raumordnungsfachliche Sachverständige verlieren" und es sei "die Frage unbeantwortet, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung das Hinzufügen weiterer Ausnahmen mittels verfassungskonformer Interpretation durch das Landesverwaltungsgericht gestattet" zeigen eine auf den konkreten Sachverhalt bezugnehmende, vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhinge, nicht auf. 16 Wenn die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision noch ausführen, "in Bezug auf das einheitliche Gesamtprojekt" fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, "ob Bauwerber mittels formaler Erklärung festlegen können, was Sache des Verfahrens ist, ohne darauf verwiesen zu sein, dass ihre Angaben mit der materiellen Wahrheit übereinstimmten", scheinen sie damit, soweit nachvollziehbar, die durch das LVwG vorgenommene Beweiswürdigung angreifen zu wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (z.B. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/06/0016, mwN). Dass dies gegenständlich der Fall wäre, zeigen die Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht auf.
Wenn die revisionswerbenden Parteien schließlich ausführen, es sei "bisher höchstgerichtlich nicht darüber entschieden, ob auch ein gemeinsamer Verbindungsweg für die Qualifikation als einheitliches Gesamtprojekt herangezogen werden" könne, übersehen sie mit diesem Vorbringen, dass das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht abhängt, da das LVwG die Verneinung des Vorliegens einer Wohnanlage im Sinne von § 2 Abs. 5 Tiroler Bauordnung bereits auf das Fehlen einer gemeinsamen Verwaltung gestützt hat. Dem haben die Revisionswerber nichts Substantielles entgegengesetzt. 17 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. z.B. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013, mwN).
Wien, am 5. November 2019
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