European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200014.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu treffen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3 2. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 20. November 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid der belangten Behörde (BFA), mit welchem der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden war, auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 3. Zur Zulässigkeit der von der belangten Behörde erhobenen Revision wird in erster Linie vorgebracht, das Asylverfahren des Mitbeteiligten sei mangels Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte entgegen der Ansicht des BVwG nicht zugelassen worden. Aus diesem Grund könne hier jedenfalls nicht § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, sondern allenfalls § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Anwendung gelangen, weshalb das BVwG mit dem angefochtenen Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
5 4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil diese ihre Argumentation alleine auf das Vorbringen der unterlassenen Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte stützt. Dieser Umstand alleine kann jedoch vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Annahme, das Verfahren sei jedenfalls nicht zugelassen, nicht begründen.
6 Im vor dem BVwG angefochtenen Bescheid ist das BFA selbst davon ausgegangen, dass von ihm das Asylverfahren des Mitbeteiligten (offenkundig: auf eine andere in § 28 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Art als durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte) zugelassen worden sei. Warum diese Einschätzung unrichtig wäre, legt die Revision nicht einmal ansatzweise dar. Somit ist dem Revisionsvorbringen, das BVwG hätte die Frage der Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung anhand § 21 Abs. 3 BFA-VG prüfen müssen, die Grundlage entzogen.
Dass sich das BVwG mit seiner Einschätzung, es seien die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG gegeben, von den diesbezüglichen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (auch aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ergibt sich vielmehr, dass sich das BFA offenkundig notwendiger Erhebungen, insbesondere auch zur Frage, ob der Mitbeteiligte, wie dieser behauptet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben von den Vernehmungsterminen aufweisen kann, entledigen und auf das BVwG übertragen wollte).
7 Die Revision zeigt sohin nicht auf, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
8 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Oktober 2018
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