VwGH Ra 2018/17/0181

VwGHRa 2018/17/018127.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision der P K in L, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. Juli 2018, LVwG- 412738/6/Kof/RKö, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170181.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie als Mitarbeiterin einer näher bezeichneten Gesellschaft, die in einem Lokal Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, den Organen der Finanzpolizei trotz mehrfacher Aufforderung den Zutritt in das Lokal der Gesellschaft zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle nach dem GSpG nicht ermöglicht habe, sodass eine Lokalöffnung mittels Zwangsgewalt habe durchgeführt werden müssen. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Wer gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstößt, begeht nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen.

7 Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind u.a. die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung u.a. diesen Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkommt.

8 Die Revision rügt in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit, die Begründung der angefochtenen Entscheidung genüge den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Sie unterlässt es aber, konkrete Begründungsmängel und deren Relevanz anzuführen, sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0145).

9 Die Revision bringt außerdem vor, dem Spruch des Straferkenntnisses sei nicht zu entnehmen, dass die Revisionswerberin selbst die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe.

10 Die in § 50 Abs. 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten treffen alle Personen, die faktisch für die Verfügbarkeit eines Glücksspielgerätes sorgen (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).

11 Der Spruch des Straferkenntnisses bezeichnet die Revisionswerberin als Mitarbeiterin, in der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung (vgl. etwa VwGH 19.10.1994, 93/03/0316) findet sich die Feststellung, dass die Revisionswerberin allein die faktische Macht hatte, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Glücksspielapparate zu sorgen, sodass sie diese bereitgehalten hat. Dass in diesem Zusammenhang die Tatumschreibung nicht so präzise wäre, dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich (VwGH 26.11.2018, Ra 2017/17/0576, mwN).

12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, die Revisionswerberin habe den Kontrollorganen die Eingangstüre zum Lokal zwar tatsächlich nicht geöffnet, damit aber nicht den Tatbestand des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG erfüllt, weil § 50 Abs. 4 GSpG im Zusammenhang mit dem Betretungsrecht lediglich die Kontrollorgane ermächtige, ihr Zutrittsrecht mittels Zwangsgewalt durchzusetzen, aber keine Verpflichtung der von der Kontrolle betroffenen Personen enthalte, diesen den Zutritt zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen zu gewähren. Vielmehr erschöpften sich die Mitwirkungs- und Duldungspflichten in der Auskunftserteilung, dem Ermöglichen von Testspielen und der Gewährung von Einblick in die Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen.

13 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0932, mwN).

14 Mit dem obigen Vorbringen verkennt die Revision den Inhalt des § 50 Abs. 4 GSpG. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die genannten Personen den Kontrollorganen u.a. "umfassende

Überprüfungen ... zu ermöglichen" haben, ergibt sich auch die

Verpflichtung, den Kontrollorganen für Zwecke der Kontrolle Einlass zu gewähren. Zweck dieser Regelung ist die Gewährleistung einer effizienten Kontrolle im Glücksspielbereich (vgl. EB zur RV 1960 BlgNR 24.GP  51, zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2012). Im Hinblick darauf kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG erst dann entstünde, wenn es den Kontrollorganen gelungen wäre, sich - allenfalls gewaltsam - Zutritt zu der Örtlichkeit, an der Glücksspiele anboten werden, zu verschaffen (siehe in diesem Sinne bereits VwGH 12.9.2018, Ra 2018/13/0067).

15 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. Februar 2019

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