VwGH Ra 2018/11/0045

VwGHRa 2018/11/00458.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen 1. des R P, 2. der T d.o.o., beide in M, Slowenien, beide vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7. Februar 2018, Zlen. LVwG 33.13-3093/2016-11, LVwG 35.13-3094/2016-11, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110045.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 - dem Erstrevisionswerber als Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin, einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien, Übertretungen des § 7d Abs. 1 AVRAG angelastet, weil die Zweitrevisionswerberin drei namentlich genannte Arbeitnehmer zur Durchführung von Pflasterungsarbeiten nach Österreich entsandt (Entsendezeitraum ab 18. April 2016) und anlässlich der Kontrolle am 4. Mai 2016 die diese Arbeitnehmer betreffenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache insoweit nicht vollständig bereitgehalten habe, als Dienstzettel bzw. Dienstvertrag, Lohnaufzeichnungen und vollständige Unterlagen zur Lohneinstufung gefehlt hätten. Über den Erstrevisionswerber wurden deshalb (nach Herabsetzung der Strafen durch das Verwaltungsgericht) gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG drei Geldstrafen zu jeweils 2.000,-- Euro (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gleichzeitig wurde die Haftung der Zweitrevisionswerberin nach § 9 Abs. 7 VStG festgestellt. Unter einem wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich, nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerden abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, die vorliegenden - außerordentlichen - Revisionen.

3 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revisionen werden nur solche Argumente vorgebracht, die schon in jener Revision geltend gemacht worden waren, die mit hg. Beschluss vom 20. September 2018, Ra 2018/11/0118, zurückgewiesen wurde. Auf dessen Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

4 Es sind deshalb auch die vorliegenden Revisionen zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2018

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