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Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich den von der Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Rechtsfragen - jenem, der dem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/16/0111, zugrunde lag.
2 Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 3. Oktober 2017
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