Normen
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs4;
VwRallg;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Dezember 2014 wurde dem Mitbeteiligten die Ausführung der angezeigten Errichtung eines "Auszugshauses" auf dem Grundstück Nr. 142/1, KG A., gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö NSchG 2001), untersagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben (I.). Die Ausführung des erwähnten Vorhabens wurde gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Oö NSchG 2001 unter näher genannten "Auflagen, Bedingungen und Befristungen" - wonach insbesondere die Bepflanzung bzw. Verdichtung des beabsichtigten Objekts mit Sträuchern und Bäumen aufgetragen wurde - zur Kenntnis genommen (II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge werde das Landschaftsbild durch das Vorhaben maßgeblich und auf Dauer in einer Weise verändert, die dem - als sehr hoch einzustufenden - öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider laufe. Die vom Mitbeteiligten geltend gemachten privaten und öffentlichen Interessen (Wohnbedürfnis bzw. Fortsetzung und Wahrung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft) würden das öffentliche Interesse am Naturschutz jedoch überwiegen. Mit den vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen werde der Eingriff in das Landschaftsbild im gegenständlichen Fall auf ein möglichst geringes Ausmaß minimiert, wobei aber die grundsätzliche Wesentlichkeit des Eingriffs ins Landschaftsbild bestehen bleibe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz gestützte, Amtsrevision.
5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129 id F LGBl. Nr.92/2014 (Oö NSchG 2001) lauten (auszugsweise):
"§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Folgende Vorhaben
- im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
...
sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht
die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken;
...
(2) ...
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). ... Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
...
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
..."
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgenommene Interessenabwägung (im Sinne des § 6 Abs. 3 letzter Satz Oö NSchG 2001) nicht umfassend und ausgewogen begründet und sei hiedurch von - näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - abgewichen, ist dem entgegen zu halten, dass das Schicksal der Revision nicht von dieser Frage abhängt:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Spruchpunkt II die Kenntnisnahme des Projekts auf die Bestimmung des § 6 Abs. 4 Oö NSchG 2001 gestützt, wonach - alternativ zu der in Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Untersagung - festgestellt werden kann, dass das angezeigte Vorhaben unter Vorschreibung von bestimmten Bedingungen und Auflagen oder befristet ausgeführt werden darf. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich diese Möglichkeit auf alle von Abs. 3 leg. cit. umfassten Untersagungsfälle. Die Feststellung der Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens nach Abs. 4 leg. cit. ist daher nicht vom Überwiegen privater oder öffentlicher Interessen abhängig; die Revisionswerberin hat die Frage, ob die Anwendung des § 6 Abs. 4 leg. cit. eine Interessenabwägung verlange, auch nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen.
10 Soweit die Revision in Bezug auf die vorgeschriebenen Auflagen als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage vorbringt, das Verwaltungsgericht sei vom hg. Erkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119, abgewichen, wonach "bei der Beurteilung der Frage der Störung des Landschaftsbildes Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern nur dann in die Überlegungen miteinbezogen werden können, wenn diese in absehbarer Zeit wirksam in Erscheinung treten", und weiters, die vorgeschriebenen Auflagen könnten die Störwirkung des Auszugshauses in Bezug auf das Landschaftsbild nur in sehr unbedeutendem Ausmaß verringern, wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht aufgezeigt, zumal nach § 6 Abs. 4 Oö NSchG die Vorschreibung von Auflagen lediglich geeignet sein muss, eine Störung des Landschaftsbildes auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, nicht aber diese überhaupt auszuschließen. Im Übrigen legt die Amtsrevision nicht dar, dass der aufgeworfenen Frage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. zB. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, und vom 24. November 2014, Zl. Ra 2014/04/0039).
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2016
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