VwGH Ra 2015/08/0105

VwGHRa 2015/08/01052.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Mai 2015, Zl. VGW- 041/002/4462/2014-16, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33 Abs2;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden über die Revisionswerberin gemäß § 33 Abs. 2 iVm Abs. 1 und § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils EUR 770,--

verhängt, weil sie als Dienstgeberin zwei Transporthilfskräfte beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Die Revisionswerberin erblickt - entgegen diesem Ausspruch - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist die einzelfallbezogene Beurteilung, dass es sich um keine bloße "Nachbarschaftshilfe", sondern um eine entgeltliche Beschäftigung gehandelt hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0318, mwN). Darauf, ob eine Entlohnung tatsächlich erfolgt ist, kommt es nicht an.

Auch die - den Mindeststrafsatz nur geringfügig überschreitende - Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Eine Herabsetzung der Strafen allein deshalb, weil das Verwaltungsgericht in Korrektur des erstinstanzlichen Spruches zusätzlich zu § 33 Abs. 1 ASVG dessen Abs. 2 herangezogen hat (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise grundlegend das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0262, VwSlg. 17994 A), war nicht geboten. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht entgegen getreten werden, wenn es die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe - schon im Hinblick auf das nicht nur geringe Verschuldens der Revisionswerberin - verneint hat.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015

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