Normen
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird im Umfang der Anfechtung der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, mit welchem über diesen gemäß § 55 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und gemäß § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von
EUR 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt worden war, nicht Folge gegeben. Danach habe es der Revisionswerber - soweit es die Bestrafung wegen Übertretung der Gewerbeordnung betrifft - als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die von der A.P. GmbH an einem bestimmt bezeichneten Standort betriebene Betriebsanlage unbefugt geändert und nach dieser Änderung auch ohne Genehmigung betrieben worden sei, indem auf dem Grundstück der Betriebsanlage im Zeitraum Sommer 2014 bis 4. Dezember 2014 zur Unterbringung von Kleinmaterialien und Abfällen zwei mit einem ca. 10 x 10 m großen Trapezblech verbundene Container aufgestellt worden seien, wodurch Belästigungen der Nachbarn entstehen könnten und wobei das Vorliegen der statischen Voraussetzungen unklar gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. Die gegen das Straferkenntnis erhobene außerordentliche Revision bringt im Zusammenhang mit der Anfechtung des Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zur Zulässigkeit vor, es liege eine unvertretbare Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zu der Frage vor, ob mit dem Objekt Belästigungen im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 einhergehen würden. Erst durch Aufnahme eines Sachbefundes hätte festgestellt werden können, ob eine Gefährdung gegeben sei.
3.1. Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0003).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine genehmigungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2012, 2010/04/0007, mwN) und Auswirkungen im Sinne dieser Bestimmung (Gefährdungen, Belästigungen, usw.) nicht auszuschließen sind.
Demnach ist die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit den festgestellten Änderungen der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage tatsächlich Belästigungen einhergehen würden, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 81 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 unmaßgeblich.
Die Revision war daher im Umfang der Anfechtung der Bestrafung nach der Gewerbeordnung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2015
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