Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführer bekämpfen mit der zur hg. Zl. 2010/05/0044 protokollierten Beschwerde die Erteilung der Baubewilligungen für den Neubau von jeweils 31 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage an die zweit- und drittmitbeteiligte Partei und machen eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
In ihrem Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bringen die Beschwerdeführer vor, dass von der drittmitbeteiligten Partei mit den Bauarbeiten begonnen worden sei und diese nunmehr jenen Bereich erreicht hätten, der die von den Beschwerdeführern neben der gesetzmäßigen Ausnutzung von Bauplätzen geltend gemachten Beschwerdepunkte, nämlich "auf Schutz vor Lärm, Abgasen, schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Gesundheitsbeeinträchtigungen" durch Unterlassen der sachverständig als erforderlich festgesetzten Schutzmaßnahmen, und "auf ordnungsgemäße Benützung ihrer Garagen" umfasse. Die Beschwerdeführer verwiesen dazu auf ein gleichzeitig vorgelegtes Foto, welches den Stand der Bauarbeiten und die Beeinträchtigung ihrer Garagenausfahrt zeige. Durch die verstellte Sicht sei die gefahrlose Benutzung der Garagen nicht mehr möglich. Auch die gegenwärtigen Baumaßnahmen würden eine erhebliche und dauernde Belastung für die Beschwerdeführer bedeuten. Im Hinblick auf die Größe des Bauprojektes und den Umstand, dass die Bauten auf die unterirdische Garage aufsetzten, sei zu befürchten, dass diese im Fall des Erfolges ihrer Beschwerde nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die durch die Bauarbeiten eingetretene Situation zeige drastisch die Ungeeignetheit des G-Wegs als Zufahrt für die riesige Wohnanlage. Weiters führen die Beschwerdeführer aus, die "von der StVO" vorgesehene Fahrbahnbreite werde nicht erreicht, die Zufahrt der Feuerwehr sei nicht gewährleistet, die Wendemöglichkeiten seien nicht ausreichend und die Fußgänger seien auf dem als Gehsteig vorgesehenen Pflasterband gefährdet.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Soweit die Beschwerdeführer in ihrem Antrag eine Beeinträchtigung in der ordnungsgemäßen Benützung ihrer Garagen, eine nicht ausreichende Fahrbahnbreite, eine nicht gewährleistete Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr, nicht ausreichende Wendemöglichkeiten sowie eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs geltend machen, ist auszuführen, dass es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte handelt (vgl. dazu die Ausführungen zu den insoweit gleichlautenden Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben im hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302), weshalb dieses Vorbringen auch nicht dazu führen kann, dass einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem solchen Grund stattgegeben werden kann.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein aber nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 2008, Zl. AW 2008/05/0015, mwH). Welche "sachverständig als erforderlich festgesetzten Schutzmaßnahmen" dabei nicht getroffen werden würden und inwiefern ihnen daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen soll, legen die Beschwerdeführer nicht konkret dar. Der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, kann nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Beschwerden eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführer hat zudem allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues - unabhängig von dessen Größe und dem Umstand, dass dieser auf eine unterirdische Garage aufsetzt - zu sorgen.
Jedenfalls ist nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung für die Beschwerdeführer zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 13. März 2012
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