VwGH 98/04/0101

VwGH98/04/01019.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der C B in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. April 1998, Zl. VwSen-221424/18/Kl/Rd, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
GewO 1994 §338 Abs2;
AVG §7 Abs1 Z4;
GewO 1994 §338 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. April 1998 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als verantwortliche Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe "Vermietung von Zelten" und "Vermietung von Toilettenwagen" an einem näher bezeichneten Standort zu vertreten zu haben, daß

"1) in der Zeit von Mai 1996 bis August 1996, zumindest jedoch am 11.7. und 2.8.1996, wie von Organen der BH Linz-Land anläßlich von angemeldeten und unangemeldeten Überprüfungen festgestellt wurde, in T, O-Straße 2, Grundstück Nr. 5, Baufläche 9, KG T,

a) in einem hakenförmigen Bau, der aus 4 zusammenhängenden zeltartigen Bauten besteht, folgende auch der Ausübung der oa Gewerbe dienende Gegenstände gelagert wurden:

Zelthalle 1 (im Bereich der südseitigen Grundgrenze, Ausmaß ca. 16 x 19 m):

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