VwGH 94/05/0103

VwGH94/05/010310.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des ET und der GT in Villach, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14. März 1994, Zl. 8 BauR1-428/1/1993, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1866 §1 litc;
BauO Krnt 1866 §49;
BauO Krnt 1866 §50;
BauO Krnt 1866 §54;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauO Krnt 1992 §4 litg;
BauRallg;
BauO Krnt 1866 §1 litc;
BauO Krnt 1866 §49;
BauO Krnt 1866 §50;
BauO Krnt 1866 §54;
BauO Krnt 1992 §15;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauO Krnt 1992 §4 litg;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 20. April 1993 verpflichtete der Magistrat Villach die Beschwerdeführer und andere Miteigentümer des Objektes X-Straße 3, entweder nachträglich innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um Baubewilligung für die im Objekt X-Straße 3 im ersten Stock in Form einer Öl-Etagenheizung konsenslos errichtete zentrale Feuerungsanlage anzusuchen oder den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der konsenslos ausgeführten bewilligungspflichtigen Maßnahme innerhalb von 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wieder herzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, anläßlich einer baupolizeilichen Überprüfung am 27. Jänner 1993 sei festgestellt worden, daß in einer Wohnung im ersten Stock des Hauses X-Straße 3 eine zentrale Feuerungsanlage als Öl-Etagenheizung vor längerer Zeit errichtet worden sei. Da dem Aktenstand zufolge eine baupolizeiliche Bewilligung nicht aufgefunden worden sei, sei vorerst zu prüfen gewesen, ob für eine derartige Anlage im Hinblick auf den Errichtungszeitpunkt eine Bewilligungspflicht bestanden habe. Bezüglich des Errichtungszeitpunktes sei ca. vom Jahre 1967 auszugehen. Da die Kärntner Landesregierung als Aufsichtsbehörde in einer Mitteilung an die Baubehörde den Rechtsstandpunkt vertreten habe, daß die genannte Öl-Etagenheizung sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch nach der Rechtslage der Kärntner Bauordnung 1992 als baubewilligungspflichtig zu qualifizieren sei, habe sich die Baubehörde erster Instanz dieser Rechtsansicht angeschlossen. Die Bestimmung des § 1 lit. c der Kärntner Bauordnung vom 13. März 1866, LGBl. Nr. 12, in der Fassung der Bauordnungsnovelle vom 17. November 1947, LGBl. Nr. 11/1948, sehe nämlich vor, daß für die Herstellung neuer oder für die Abänderung bestehender Feuerungsvorrichtungen und Rauchfänge das Erfordernis einer Baubewilligung bestehe. Ebenso bedürfe nach § 4 lit. g der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, die Errichtung von zentralen Feuerungsanlagen, hinsichtlich der Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, einer Baubewilligung. Die Errichtung der gegenständlichen Öl-Etagenheizung sei daher sowohl nach der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Bauordnung als auch nach der derzeitigen Rechtslage als baubewilligungspflichtig zu qualifizieren.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, zum vermutlichen Zeitpunkt der Errichtung der Öl-Etagenheizung (1968) habe dafür keine Baubewilligungspflicht vorgelegen. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß zum Zeitpunkt der Errichtung eine ausdrückliche Bewilligungspflicht für Öl-Etagenheizungen in keiner für das Land Kärnten bzw. für die Stadt Villach geltenden Bauvorschrift expressis verbis vorhanden gewesen sei. Diese Rechtsauffassung werde auch dadurch unterstützt, daß der Landesgesetzgeber bei der Erlassung der Bauordnung im Jahr 1969 eine Bewilligungspflicht für Öl-Etagenheizungen nicht vorgesehen habe. Es werde diesbezüglich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1969, LGBl. Nr. 48, verwiesen, wonach der Gemeinderat mit Verordnung zu bestimmen hatte, inwieweit die Errichtung von Etagenheizungen einer Anzeige bedurfte. Diese Bestimmung des Landesgesetzgebers aus dem Jahre 1970 lasse den zwingenden Schluß zu, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Errichtung von Etagenheizanlagen überhaupt nicht bewilligungspflichtig gewesen sei.

Mit Bescheid vom 11. November 1993 gab der Stadtsenat der Stadt Villach der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. April 1993 keine Folge. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung, in der im wesentlichen vorgebracht wurde, daß die im gegenständlichen Haus im Jahre 1968 errichtete Etagenheizung mehrmals von Amtsorganen des Magistrates Villach (Feuerpolizei) im Rahmen der Aufsichtspflicht überprüft worden sei, es sei damals niemals zu Beanstandungen gekommen, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, daß im Jahr 1968 im ersten Stock des Gebäudes in Villach, X-Straße 3, eine Öl-Etagenheizung errichtet wurde, für die bisher keine Baubewilligung erteilt wurde.

Gemäß § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, hat die Behörde, wenn Bauvorhaben ohne Bewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurden, dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Vorschriftswidrig ist hiebei jeder Bau, für den sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw. ist, eine solche aber nicht vorliegt (vgl. Hauer, Kärntner Baurecht, 2. Auflage S. 179). Demnach kommt es auf einen allfälligen Entfall der Bewilligungspflicht in einem dazwischenliegenden Zeitraum nicht an.

Im Jahre 1968 galt in Villach die Bauordnung für das Herzogtum Kärnten, LGBl. Nr. 12/1866. Gemäß § 1 dieser Bestimmung, die bis zu ihrem lit. e durch keine Novellen geändert wurde, war zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden in der Regel die Bewilligung des Gemeindevorstehers, und in den durch diese Bauordnung festgesetzten Ausnahmefällen jene der politischen Behörde erforderlich. Zu den wesentlichen Ausbesserungen und Abänderungen wurden diejenigen gerechnet, welche zur Erhaltung des Baustandes an dem ganzen Gebäude oder an den Hauptbestandteilen desselben vorgenommen wurden, oder wodurch in irgend einer Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß geübt werden könnte. Dahin gehörte insbesondere die Herstellung oder Abänderung bestehender Feuerungsvorrichtungen und Rauchfänge (lit. c).

Die zuletzt genannte Bestimmung, wonach insbesondere die Herstellung neuer oder die Abänderung bestehender Feuerungsvorrichtungen einer Baubewilligung bedurfte, umfaßt eindeutig auch die Errichtung einer ölbetriebenen Etagenheizung. Daß dem historischen Gesetzgeber die Bewilligungspflicht der Abänderung bestehender Feuerungsvorrichtungen und Rauchfänge ein Anliegen war, geht nicht nur aus der Formulierung des § 1 lit. c hervor, sondern allgemein aus der großen Anzahl von Bestimmungen im Zusammenhang mit Feuerstätten in der Kärntner Bauordnung 1866, was nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen ist, daß in der Regel Feuerpolizeiordnungen die Vorläufer der Bauordnungen waren und der Hintanhaltung von Gefährdungen im Zusammenhang mit Feuerstätten die besondere Aufmerksamkeit galt. So ist im § 49 der Kärntner Bauordnung 1866 die Ausgestaltung von Feuerstätten wie Herden, Heizungen oder Heizkammern usw. eingehend geregelt. Der Ausgestaltung von Rauchfängen sind die §§ 50 bis 54 dieses Gesetzes gewidmet. Unter Berücksichtigung des Stellenwertes, den der historische Gesetzgeber der Ausgestaltung von Heizanlagen eingeräumt hat, kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die Errichtung einer ölbefeuerten Etagenheizung von der Bewilligungspflicht umfaßt war, auch wenn eine derartige Anlage nicht expressis verbis in der Bauordnung 1866 genannt war, da grundsätzlich jede Heizungsanlage, die in irgendeiner Weise auf die Feuersicherheit des Gebäudes von Einfluß sein konnte, der Bewilligungspflicht unterlag.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der Gemeindebehörden und der Aufsichtsbehörde, wonach aufgrund der im Zeitpunkt der Errichtung der Öl-Etagenheizung im Jahre 1968 noch in Geltung stehenden Kärntner Bauordnung 1866 für diese Etagenheizung die Bewilligungspflicht gegeben war, unterlagen doch alle Feuerungsanlagen der Bewilligungspflicht. Im übrigen vermag an der Richtigkeit dieser Auffassung auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Rechtslage im Jahre 1969 keine Zweifel zu begründen, weil die Wertung, die der Gesetzgeber des Jahres 1969 dem Problemkreis der Brandbelastung und Brandverhütung beigemessen hat, schon aufgrund der geänderten Baumaterialien (Stahl und Beton anstelle von Holz) und der verbesserten Maßnahmen der Brandbekämpfung keinen Rückschluß auf die diesbezügliche Wertung durch den Gesetzgeber des Jahres 1866 zuläßt.

Die von den Beschwerdeführern gerügte Unterlassung der Frage der Untersuchung der Feuersicherheit der Heizungsanlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, da die Bewilligungspflicht nicht von der tatsächlichen Feuersicherheit abhängt, diese ist erst anläßlich der Beurteilung der BewilligungsFÄHIGKEIT zu überprüfen.

Da auch zum Zeitpunkt der Erlassung des auf § 32 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, gestützten Auftrages die Bewilligungspflicht der Etagenheizung gegeben war (§ 4 lit. g), sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt.

Da somit schon die Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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