VwGH 93/03/0046

VwGH93/03/004615.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Oktober 1992, Zl. 122737/III-25/92, betreffend Fernsprechgebührenbefreiung, zu Recht erkannt:

Normen

FMGebO §47 Abs1 idF 1989/365;
FMGebONov 1989;
FMGebO §47 Abs1 idF 1989/365;
FMGebONov 1989;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1992 auf Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr mit der Begründung im Instanzenzug abgewiesen, der Beschwerdeführer habe einen Nachweis für das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht erbracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde hätte nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens erkennen müssen, daß ihm die Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr wegen nachgewiesener sozialer Hilfsbedürftigkeit zustehe. Nach der bis zur Novelle 1989 geltenden Fassung des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung seien jene Personen von der Fernsprech-Grundgebühr befreit, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch Entrichtung der Gebühr gefährdet sei. Auf Grund dieser Befreiungsbestimmung sei er bis zum 31. Oktober 1989 von der genannten Gebühr befreit gewesen. Obwohl sich an seinen Einkommensverhältnissen nichts geändert habe und er nach wie vor von der Unterstützung seiner Eltern in Höhe von S 6.000,-- lebe, habe die belangte Behörde seinen Antrag abgewiesen. Die Aufzählung der Anspruchsberechtigungen im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung sei seines Erachtens nicht taxativ, sondern diene nur als Richtlinie zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit. Dies gehe schon aus der mehrfach verwendeten Formulierung "oder einer vergleichbaren Leistung" hervor. So sei z.B. nach der Z. 7 dieser Gesetzesstelle der Bezieher von Leistungen aus "der freien Wohlfahrtspflege" anspruchsberechtigt. Es sei nicht einzusehen, warum dann der Bezieher einer privaten Unterstützung nicht zu den sozial Bedürftigen gehören sollte.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

§ 47 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl. Nr. 170/1970) hatte in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 365/1989 folgenden Wortlaut:

"Von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) und von der Entrichtung der Gebühr für die unbefristete Rundfunk- bzw. Fernsehbewilligung (§ 44 Z 1 bzw. Z 3) sind über Antrag zu befreien:

a) Blinde und praktisch blinde Personen sowie Personen, die aus einem anderen Grund als dem der Blindheit ständig der Wartung und Hilfe bedürfen (hilflose Personen).

b) Personen, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet ist (mittellose Personen)."

Durch die Novelle BGBl. Nr. 365/1989 erhielt § 47 Abs. 1 leg. cit. folgende Fassung:

"Über Antrag sind von der Entrichtung

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