VwGH 89/18/0023

VwGH89/18/002322.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des K T in W, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Dezember 1988, Zl. MA 70-11/163/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §46

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989180023.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Dezember 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen der am 13. August 1987 begangenen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe zunächst ergeben, daß der Meldungsleger zum Tatzeitpunkt offensichtlich nicht im Besitze einer Ermächtigung zur Durchführung von Atemluftuntersuchungen auf Alkoholgehalt gewesen sei, weshalb die belangte Behörde im Sinne der §§ 37 ff AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre, diesen entscheidenden Umstand entweder ohne weitere Erhebungen entsprechend zu würdigen oder der Behörde erster Instanz die neuerliche Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen aufzutragen. Einerseits stehe die bloße telefonische Ermittlung dieses Umstandes im Widerspruch zu den Grundsätzen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und andererseits wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer den Inhalt des (auf Grund dieses Telefongespräches angefertigten) Aktenvermerkes zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde hat der erwähnte Aktenvermerk (vom 27. Dezember 1988) nachstehenden Wortlaut:

„Laut telefonischer Auskunft Koat. 10 bezieht sich Bl. 28 auf den Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von Atemluftuntersuchungen mittels Alkomat. Zur Untersuchung mit Teströhrchen ist der Meldungsleger seit 27. 8. 1986 zur Zahl 6955 ermächtigt.“

Die belangte Behörde ist daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß dem Meldungsleger „eine Ermächtigung zur Durchführung einer Untersuchung mittels Teströhrchen bereits am 27. 8. 1986 erteilt wurde, weshalb zur Tatzeit eine aufrechte Berechtigung bestand“.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, daß die belangte Behörde diesen das Ergebnis einer fernmündlichen Erhebung enthaltenden Aktenvermerk vom 27. Dezember 1988 gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 45 Abs. 3 AVG 1950 insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung Zweifel an der Ermächtigung des Meldungslegers zur Vornahme des Alkotestes geltend gemacht hatte, zum Gegenstand des Parteiengehörs zu machen gehabt hätte, doch erweist sich dieser Verstoß gegen Verfahrensvorschriften als nicht wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil der Beschwerdeführer entgegen der nach ständiger hg. Rechtsprechung diesbezüglich bestehenden Verpflichtung nicht aufgezeigt hat, inwiefern die belangte Behörde zu einem für ihn günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn sie ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zu einer Äußerung zu dem erwähnten Aktenvermerk gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht einmal behauptet, geschweige denn Beweise dafür anzubieten versucht, daß der Meldungsleger zur Tatzeit keine Ermächtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 besessen hat, weshalb auch nicht zu erkennen ist, warum die belangte Behörde von einer gegenteiligen Annahme auszugehen gehabt hätte. Im übrigen ist an die Regelung des § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) zu erinnern, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist, weshalb die belangte Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten durfte. Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht wesentlich, ob der in Rede stehende Aktenvermerk, wie der Beschwerdeführer behauptet, nicht den Erfordernissen des § 16 AVG 1950 entsprochen hat, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer gar nicht aufgezeigt hat, inwiefern dies der Fall sein soll.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. März 1989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte