VwGH 89/03/0092

VwGH89/03/00925.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des B B in S, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Jänner 1989, Zl. IIIa2‑2362/1, betreffend Akteneinsicht bezüglich Jagderlaubnisscheine, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989030092.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. Dezember 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die jagdbehördlichen Aufzeichnungen über die vom Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd Schwoich ausgestellten Jagderlaubnisscheine gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde unter anderem davon aus, daß für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen und ihre Überprüfung gemäß § 12 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, kein behördliches Verfahren vorgesehen sei, sodaß sich daraus keine Parteistellung und damit auch kein Anspruch auf Akteneinsicht ableiten lasse.

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 2. Februar 1989 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG 1950 und in seinem Recht auf Auskunft nach § 2 des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes verletzt zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Halbsatz AVG 1950 hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Diese Bestimmung räumt das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1949, Slg. Nr. 760/A). Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, daß er seinen Anspruch auf Akteneinsicht auf seine Stellung als Partei in einem bestimmten Verwaltungsverfahren stütze. Schon aus diesem Grund vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem ihm nach § 17 AVG 1950 zustehenden Recht auf Akteneinsicht verletzt worden wäre.

Da das Tiroler Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 4/1989, am 1. März 1989, somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten ist, kann der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid auch nicht in einem ihm durch das Tiroler Auskunftspflichtgesetz eingeräumten Recht verletzt worden sein.

Es läßt daher schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 5. April 1989

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