European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Juni 1987 wurde der „Firma A, … in S“ für die im Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis zum 30. Juni 1986 in der Zeitschrift „Ost-West-Contact“ und für die im Zeitraum vom 1. Jänner 1981 bis 1. Juli 1982 in der Zeitschrift „Magazin für Beruf und Freizeit“ aufgenommenen Anzeigen eine Anzeigenabgabe in der Gesamthöhe von S 1,540.924,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 8. Juli 1987 Berufung erhoben. Der Schriftsatz enthält im Rubrum als „Einschreiter“ die Bezeichnung „Firma A, vertreten durch E G, dieser vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Georg Grießer ...“. Im Anschluß an die begründenden Berufungsausführungen und den Berufungsantrag findet sich die Bezeichnung „Firma A E G“.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1987 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung „des E G, Firma A in S, vertreten durch Hrn. Dr. Grießer“ gegen den Abgabenbescheid vom 10. Juni 1987 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1987 Vorstellung erhoben. Im Rubrum des Schriftsatzes findet sich folgende Bezeichnung des Rechtsmittelwerbers:
„Einschreiter: | Firma A in S |
vertreten durch: | E G ebendort |
dieser vertreten durch: | RechtsanwaltDr. Georg Grießer …“ |
Der Schriftsatz schließt mit der Bezeichnung „Firma A“.
Mit Vorhalt vom 11. April 1988 wurde die „Firma A vertr. d. E G vertr. d. RA Dr. Georg Grießer“ aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, „worauf sich die Vertretungsbefugnis des Herrn E G für die Firma A stützt, bzw. diese Vertretungsbefugnis sowie die Geschäfts- Gesellschaftsform der Firma A durch entsprechende Urkunden (Vollmachtsvorlage, Gesellschaftsvertrag etc.) nachzuweisen, widrigenfalls die Vorstellung als zurückgenommen gilt“.
Mit Schriftsatz vom 26. April 1988 wurde von der „Firma A vertreten durch“ den Beschwerdeführer mitgeteilt, daß es unklar sei, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in Anspruch genommen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe den Hinweis „Herrn“ in diesem Bescheid so verstanden, daß der Beschwerdeführer als Vertreter der „Firma A“ angesehen werde. Eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zur Vertretung seitens der „Firma A“ bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei zwar Chefredakteur, aber weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der „Firma A“ gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung „die namens der Firma A eingebrachte Vorstellung des Herrn E G als unzulässig eingebracht“ zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Vorstellung sei durch Herrn E G nicht im eigenen, sondern im fremden Namen - nämlich für die Firma A - eingebracht worden. Nachdem der Vorstellungsbehörde nur eine Vollmacht von Herrn E G an Herrn RA Dr. Georg Grießer vorgelegt und nicht dargetan worden sei, worauf sich die Einschreitbefugnis des Herrn E G für die Firma A gründe, sei dieser aufgefordert worden, darzulegen, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stütze. Hiezu sei in einer Stellungnahme bekanntgegeben worden, daß eine Bevollmächtigung des Herrn E G zur Vertretung seitens der „Firma A“ nicht bestehe. Daraus sei abzuleiten, daß Herr E G weder gesetzlich noch durch eine Vollmacht legitimiert für die „Firma A“ habe einschreiten können. Eine Einschreitbefugnis des Herrn E G für die Firma A bestehe sohin nicht. Die im fremden Namen eingebrachte Vorstellung habe daher als unzulässig eingebracht zurückgewiesen werden müssen. Da Herr E G die gegenständliche Vorstellung nicht im eigenen Namen eingebracht habe, habe auch nicht geprüft werden müssen, ob nicht Herr E G befugt sei, im eigenen Namen eine Vorstellung einzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von E G im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in nachstehenden Rechten verletzt:
„Durch den angefochtenen Bescheid werde ich deshalb verletzt, weil das niederösterreichische Anzeigenabgabengesetz; LGBl. Nr. 28/1950, wiederverlautbart am 27.09.1987, LGBl. Nr. 153/1978 unrichtig angewendet wurde, insbesondere was dessen § 1 über die Einhebung der Abgabe angeht. Ferner werde ich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch in meinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde § 55 der niederösterreichischen Abgabenordnung, LGBl. Nr. 132/1977 vom 13.12.1977 unrichtig auslegt, indem mangels Parteistellung meinerseits die Vorstellung zurückgewiesen wurde.“
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß die Beschwerde nicht - wie in den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde beantragt - nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen ist. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Zusammenhalt mit seiner Begründung ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Vorstellung) nicht dem Beschwerdeführer, sondern der „Firma A“ zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch, daß die Vorstellung vom 15. Dezember 1987 nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, konnte der Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A).
In der Beschwerde wird - auf das wesentliche zusammengefaßt - vorgebracht, daß der Beschwerdeführer tatsächlich weder gesetzlicher noch gewillkürter Vertreter der „Firma A“ sei. Die belangte Behörde übersehe jedoch, daß dem Beschwerdeführer allein deshalb Parteistellung zukomme, weil sich bisher das Verfahren der Abgabenbehörden auf die Person des Beschwerdeführers bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe zumindest annehmen können, daß die Abgabenschuldigkeit sich gegen ihn persönlich richte und sich seine verfahrensgegenständliche Rolle nicht nur auf die eines Zustellungsbevollmächtigten beschränke.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Wie sich aus der - in der Sachverhaltdarstellung in ihren für den Beschwerdefall wesentlichen Teilen wiedergegebenen -Vorstellung vom 15. Dezember 1987 ergibt, scheint als Einschreiter lediglich die „Firma A“ auf. Dem Schriftsatz ist auch sonst kein Hinweis zu entnehmen, daß die Prozeßhandlung nicht eindeutig - nur - der „Firma A“ und nicht auch dem Beschwerdeführer im eigenen Namen zuzurechnen wäre. Nur in einem - in der Beschwerdeangelegenheit nicht gegebenen - Zweifelsfall wäre die Behörde verpflichtet gewesen, sich über die Frage der Zurechnung der Prozeßhandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A).
In Ansehung der eindeutigen Zuordnung der Prozeßhandlung vermag einen Zweifelsfall auch nicht das Beschwerdevorbringen darzutun, der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Dezember 1987 lasse verschiedene Auslegungsvarianten in bezug auf den Bescheidadressaten und sohin Abgabeschuldigen offen.
Der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie die Vorstellung vom 15. Dezember 1987 der „Firma A“ und nicht dem Beschwerdeführer zurechnete. Insofern verkennt der Beschwerdeführer die Sachlage, indem er rügt, die Vorstellung sei mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde hat vielmehr ihre zurückweisende Entscheidung auf die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Tatsache gegründet, daß der Beschwerdeführer gar nicht für die „Firma A“ vertretungslegitimiert war. Die belangte Behörde hat damit in Wahrheit die Vorstellung als nicht unterschrieben gewertet, weil sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch der zu seiner Vertretung legitimierten Person trägt. Dadurch, daß die belangte Behörde dabei ihre Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei weder gesetzlich noch durch eine Vollmacht legitimiert, für die „Firma A“ einzuschreiten, lediglich - ohne weitere Ermittlungen - auf das diesbezügliche Tatsachenvorbringen im Schriftsatz vom 26. April 1988 stützte, konnten im Beschwerdefall jedenfalls Rechte in der Sphäre des Beschwerdeführers nicht verletzt werden. Bei der Lage des Beschwerdefalles konnten die Rechte des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt werden, daß es die belangte Behörde dahingestellt ließ, wem im Abgabenverfahren der Gemeindebehörden die Rechtsstellung einer Partei bzw. eines Abgabepflichtigen zukam. Ebensowenig ist es für vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, ob der im Abgabenverfahren als Abgabepflichtige genannten „Firma A“ überhaupt Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens war es entbehrlich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 23. Juni 1989
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