European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100150.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Juli 1982 gab der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975, BGBl. Nr. 86) dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 1981 auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für die Produkte „Biodiät Kürbiskerngranulat“ und „Biodiät Kürbiskerne‑schalenlos gewachsen 1. Wahl“ keine Folge, wobei es sich spruchgemäß um nachstehende gesundheitsbezogene Angaben handelte:
„Stärkt die Blasenmuskulatur bei Blasenschwäche und -reizzuständen in jedem Lebensalter, bessert Beschwerden beim Harnlassen, bei Prostatavergrößerungen (Adenome): Jede Funktionsstörung der Harnblase ist unbedingt ärztlich zu überprüfen.“
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der zur Zulassung beantragten, gesundheitsbezogenen Angaben zu untermauern. Für den Nachweis, daß diese Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar seien, müsse die Wirksamkeit der betreffenden Produkte durch produktspezifische Studien (medizinische Erfahrungsberichte) belegt werden. Diese Nachweise habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht, sodaß die Zulassung mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht vereinbar sei.
Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1984 gab der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz einem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. November 1982 auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für dieselben Produkte, welche Gegenstand des Bescheides vom 21. Juli 1982 waren, gemäß § 9 Abs. 3 LMG keine Folge, wobei es sich spruchgemäß um nachstehende gesundheitsbezogene Angaben handelte: „... stärken die Blasenmuskulatur, dadurch erzielen sie bei Blasenreizzuständen und bei Blasenschwäche eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerden beim Harnlassen und beeinflussen günstig gestörte Blasenfunktionen, wie sie bei Prostatahypertrophie in den ersten Stadien (Prostata-Adenom) zu beobachten sind. Jedwede Blasenbeschwerde ist unbedingt ärztlich zu überprüfen.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei diesen Produkten um Arzneimittel handle, auf welche die Bestimmungen des LMG 1975 keine Anwendung fänden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 20. Juni 1984, Zl. B 222/84, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0157, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 21. Juli 1982 für die in Rede stehenden Produkte bereits im wesentlichen gleichlautende gesundheitsbezogene Angaben nicht zugelassen hatte und ihr somit in Hinsicht auf den (mit dem angefochtenen Bescheid erledigten) Antrag vom 19. November 1982 die Prüfung oblegen wäre, ob dieser Antrag etwa wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen sei. Dies stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil der Verwaltungsgerichtshof dadurch an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Hinsicht auf die Frage der - funktionellen - Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer meritorischen Erledigung gehindert sei.
Im fortgesetzten Verfahren holte der Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst (die nunmehr belangte Behörde) eine Stellungnahme eines ihr beigegebenen (ärztlichen) Amtssachverständigen zur Frage ein, ob die zur Zulassung beantragten Angaben (Anträge vom 7. Dezember 1981 und 19. November 1982) sich im wesentlichen decken würden. In dessen Stellungnahme vom 11. Juli 1988 wurden die beiden genannten Aussagen als - wenn zwar nicht wortgleich - inhaltlich bzw. sinngemäß identisch beurteilt. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 14. Juli 1988 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. November 1982 auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für die genannten Produkte gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 LMG 1975 zurück.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, bei den den bescheidmäßigen Erledigungen vom 21. Juli 1982 bzw. 8. Februar 1984 zugrundeliegenden gesundheitsbezogenen Angaben handle es sich zwar nicht um wortgleiche, aber inhaltlich bzw. sinngemäß idente Angaben. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, derzufolge eine Zurückweisung mangels entschiedener Sache nicht in Frage käme, liege nicht vor. Das Antragsbegehren sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der in der Begründung des Bescheides vom 21. Juli 1982 aufgezeigte Mangel sei durch Vorlage einer Arbeit von M., M. und W., welche sich ausdrücklich auf das in Rede stehende Produkt bezöge, beseitigt worden, weshalb die belangte Behörde beim neuerlichen Antrag von einer neuen Sachlage, nämlich dem Vorliegen geeigneter Unterlagen, ausgehen habe können. Die belangte Behörde hätte sich daher sehr wohl mit der entscheidungswesentlichen Frage, ob die gesundheitsbezogenen Angaben im beantragten Umfang - ebenso wie für das (näher zitierte) Produkt eines anderen Antragstellers zu genehmigen seien, auseinanderzusetzen und den Antrag meritorisch zu erledigen gehabt. Ohne Ermittlungen zu pflegen und ohne sich mit der erwähnten Arbeit auseinanderzusetzen, habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung auch keine Kenntnis von der Auffassung, zur Zurückweisung berechtigt zu sein, gegeben.
Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 abgesehen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen „res iudicata“ zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff „Identität der Sache“ in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muß (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 610/A, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (jetzt: Bundesminister für Gesundheit und öffentlichen Dienst) auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben (vgl. Abs. 1) mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht etwa, daß die belangte Behörde deshalb nicht von einer Identität der Sache ausgehen hätte dürfen, weil der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Antrag vom 19. November 1982 mit jenem, welcher mit dem Bescheid vom 21. Juli 1982 abgewiesen wurde, nicht im wesentlichen ident sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist im Lichte seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 1985, Slg. Nr. 11 806/A, bezüglich der „inhaltsgleichen“ Aufmachung eines diätetischen Lebensmittels) der Auffassung, daß die belangte Behörde unter diesem Blickwinkel zu Recht von einer Identität der Sache ausgehen konnte. Daß der Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - die hiezu eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 11. Juli 1988 nicht vorgehalten wurde, stellt daher nur einen unwesentlichen Verfahrensmangel dar.
Der rechtlich relevanten Aussage im Bescheid vom 21. Juli 1982, die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben sei mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung nicht vereinbar, lag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Annahme zugrunde, daß diese Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Mit dem neuerlichen Antrag vom 19. November 1982 versuchte die Beschwerdeführerin durch Nachreichung der erwähnten Arbeit von M., M. und W. darzutun, daß die in Rede stehenden Angaben sehr wohl wahr seien. Damit aber vermochte die Beschwerdeführerin keine Änderung des hier maßgeblichen Sachverhaltes aufzuzeigen:
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, daß die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf; die Beschwerdeführerin übersieht, daß Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 auch dann vorliegt, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 86/06/0159, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ob dies hier der Fall war, kann dahinstehen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 30. Jänner 1989
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