European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988060079.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1987 wies die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) gemäß „§ 56 Abs. 1 AVG 1950“ die Anträge der Beschwerdeführerin auf
a) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1986, Zl. Ib‑332‑28/85, und
b) Aussetzung des Vollzuges des unter lit. a) genannten Bescheides der Vorarlberger Landesregierung
als unzulässig zurück.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung seien im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundflächen im Enteignungswege zum Zwecke des Baues der Landesstraße L 52, Meininger Straße, Baulos „Umfahrung Brederis“ in Anspruch genommen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin Beschwerde sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben und beantragt, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem letztgenannten Antrag hätten beide Gerichtshöfe nicht stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin habe gegen den genannten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung aber auch Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg erhoben. Mit den gegenständlichen Anträgen begehre sie, die Enteignungsbehörde möge ihrer Beschwerde an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg aufschiebende Wirkung zuerkennen und den Vollzug des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1986 aussetzen. Gestützt würden diese Anträge auf Art. 25 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Art. 25 EMRK lautet:
„(1) Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär des Europarates gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung angegangen werden, die sich durch eine Verletzung der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile beschwert fühlt, vorausgesetzt, daß der betreffende Hohe Vertragschießende Teil eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die Zuständigkeit der Kommission zur Entgegennahme solcher Gesuche anerkannt hat. Die Hohen Vertragschließenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben haben, verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts in keiner Weise zu behindern.
(2) Diese Erklärungen können auch für einen bestimmten Zeitabschnitt abgegeben werden.
(3) Sie sind dem Generalsekretär des Europarates zu übermitteln, der den Hohen Vertragschließenden Teilen Abschriften davon zuleitet und für die Veröffentlichung der Erklärungen sorgt.
(4) Die Kommission wird die ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe Vertragschließende Teile durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Erklärungen gebunden sind.“
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiters aus, daß Art. 25 EMRK von der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar angewendet werden könne. Dies treffe insbesondere auch für den letzten Satz des Abs. 1 des genannten Artikels zu, da auch diese Bestimmung sich an die Vertragsstaaten wende, die ihrerseits die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben.
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, daß Art. 25 EMRK derzeit innerstaatlich nicht auf einfachgesetzlicher Ebene durchgeführt worden sei, sodaß diese Rechtsnorm unmittelbar anwendbar sei, treffe diese Feststellung gerade auf den letzten Satz des Art. 25 Abs. 1 EMRK nicht zu, da Österreich der Verpflichtung dieses Satzes durch den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen, kundgemacht im BGBl. Nr. 490/1981, nachgekommen sei. Den Verfahrensbeteiligten würden darin bestimmte Privilegien und Immunitäten eingeräumt, die ausschließlich dem Zweck dienen sollen, diesen Personen „die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben oder Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind“.
Auf Grund des Wortlautes des Art. 25 EMRK und der obigen Ausführungen könne sich die belangte Behörde der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, Art. 25 EMRK sei für die Verwaltungsbehörde unmittelbar anwendbar, nicht anschließen. Nach Art. 18 Abs. 1 B‑VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Da es aber an einer von einer Verwaltungsbehörde unmittelbar anzuwendenden Gesetzesbestimmung mangle, welche Voraussetzung für eine materiell‑rechtliche Behandlung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den eingangs zitierten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wäre, sei der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Auch dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Februar 1986 fehle eine geeignete gesetzliche Grundlage. Der Enteignungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß es nunmehr Sache des aus diesem Bescheid Berechtigten sei, von den ihm daraus zustehenden Rechten Gebrauch zu machen oder nicht. Es sei daher auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1988, B 144/87‑8, die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor ihm erhobenen Beschwerde ab. Mit Beschluß vom 7. April 1988, B 144/87‑10, trat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (ergänzten) Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf wirksame Beschwerdeführung nach Art. 25 EMRK, weiters in ihrem Recht auf Sachentscheidung, also auf meritorische Erledigung ihres Antrages, sowie in ihrem Recht auf eine mängelfreie und nachvollziehbare Bescheidbegründung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides zutreffend dargelegt hat, darf gemäß Art. 18 Abs. 1 B‑VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob auf Grund einer an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1986 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verfügt und der Vollzug des Bescheides ausgesetzt werden könnte.
Weder im § 57 noch im § 64 AVG 1950 noch auch sonst in einer Verfahrensvorschrift ist vorgesehen, daß Beschwerden an die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg aufschiebende Wirkung zukommt. Daraus folgt, daß ‑ gleich wie bei Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, die an die österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichtet werden ‑ Beschwerden an die Europäische Kommission für Menschenrechte weder aufschiebende Wirkung zukommt noch von der den Bescheid erlassenden Behörde aus diesem Grund zuerkannt werden kann. Auch das Instrument der Aussetzung des Verfahrens ‑ das im Bereich der Verfahrensgesetze lediglich im § 38 AVG 1950 unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehen ist ‑ sieht für den Fall der Einbringung einer an die Europäische Kommission für Menschenrechte gerichteten Beschwerde die Aussetzung des Verfahrens nicht vor.
Der belangten Behörde ist daher kein Fehler unterlaufen, wenn sie mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, den sie ausreichend und schlüssig begründet hat, die in Rede stehenden Anträge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
Da schon der Inhalt der ‑ nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ‑ ergänzten Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 26. Mai 1988
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