VwGH 88/02/0184

VwGH88/02/018418.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F H in K, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 26. September 1988, Zl. MA 70‑11/1697/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 litc Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc implizit
VwGG §47 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020184.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 22. November 1986 um 3.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und als ein einem bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt Vorgeführter im Verdacht gestanden zu sein, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem drei Personen getötet worden seien, und sich am 22. November 1986 um 5.30 Uhr in Wien 20, Lorenz-Böhler-Krankenhaus geweigert zu haben, sich anläßlich der zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vom Polizeiarzt durchgeführten Untersuchung Blut abnehmen zu lassen, obwohl dies erforderlich und ärztlich unbedenklich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Erstzarrest 14 Tage) verhängt.

Die belangte Behörde stützte ihren Schuldspruch auf die Angaben des Polizeiamtsarztes Dr. St. vom 22. November 1986 (wonach der Beschwerdeführer die Blutabnahme mit dem Wort verweigert habe „wenn man mich nicht zwingen kann, dann lasse ich kein Blut abnehmen“) sowie auf ein Gutachten dieses Amtsarztes vom 3. Februar 1988, welches wie folgt lautete:

ERGÄNZUNGSGUTACHTEN

Ich habe F H, Nat. im Akt, am 22.11.1986 um 05.30 h im Lorenz Böhler KH untersucht. Er hatte nach den Angaben der Ärzte einen Bruch des rechten Unterschenkels, Rippenbrüche rechts, einen Bruch an der rechten Elle am Handgelenk, sowie mehrere Hautabschürfungen, sowohl im Gesicht als auch am Körper. Eine Gehirnerschütterung oder auch nur eine Kopfprellung bestanden nicht. F H war bei meiner Untersuchung voll ansprechbar und orientiert. Dies ist auch im Befund des KH in dieser Art festgehalten. Es bestand auch kein Schock und es wurde auch keine Schockbehandlung durchgeführt. Als Medikament wurde lediglich Heparin gegeben; das ist ein Medikament zur Vorbeugung einer Thrombose und hat auf die körperliche Verfassung keinen Einfluß. F H hat die an ihn gerichteten Fragen voll verstanden und richtige Antworten gegeben. Er hat auch die Belehrung hinsichtlich der Verweigerung der Blutabnahme verstanden und sie nachher trotzdem abgelehnt mit dem Satz: 'Wenn man mich zur Blutabnahme nicht zwingen kann, dann lasse ich mir kein Blut abnehmen'.

Die Alkoholtestprobe war nicht deshalb nicht durchführbar, weil arge Verletzungen im Gesicht bestanden haben (dort waren dann nur Abschürfungen), sondern weil F H wegen der Schmerzen am Brustkorb durch die Rippenbrüche das Alkoteströhrchen nicht aufblasen konnte. Von einer Kopfverletzung im eigentlichen Sinn kann hier nicht gesprochen werden.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß F H nun auch nach Einsicht in die ganze Krankengeschichte zum Zeitpunkt meiner amtsärztlichen Untersuchung voll orientiert gewesen ist.“

Weiters habe - so die belangte Behörde - der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien am 10. Februar 1988 folgendes Gutachten abgegeben:

„Der erstuntersuchende Amtsarzt Oberrat Dr. St. hat sowohl in seinem Erstgutachten vom 22.11.86, als auch im Nachtragsgutachten vom 3.2.88 zu den Fragen der MA 70 (Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zur Zeit der Ablehnung der Blutabnahme, diverse Verletzungen des Beschuldigten) ausdrücklich und eingehend Stellung genommen. Der genannte Amtsarzt stellt ausdrücklich fest, daß der Beschuldigte bei der Untersuchung durch den Amtsarzt voll ansprechbar und voll orientiert war. Eine gleichlautende Feststellung findet sich auch in der Krankengeschichte des Lorenz Böhler Unfallkrankenhauses, Seite 1: 'Ist ansprechbar, orientiert.'

Somit ist mit der im Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit anzunehmen, daß der Beschuldigte zur Zeit der Ablehnung der Blutabnahme zurechnungsfähig war.“

Die belangte Behörde kam auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse zu dem Schluß, daß die subjektive Tatseite erwiesen sei; die objektive Tatseite habe der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 6 StVO dahin vermißt, ob die Blutabnahme „ärztlich unbedenklich“ gewesen sei, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da die belangte Behörde hiezu mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, wobei sich auch aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Krankengeschichte nichts anderes ergibt. Weshalb sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner „argen Verletzungen“ in einem Irrtum über die „ärztliche Unbedenklichkeit“ befunden habe und ihm daher kein Verschulden anzulasten sei, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.

Es trifft nicht zu, daß der belangten Behörde keine Ermittlungsergebnisse in Hinsicht auf die dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Blutabnahme bereits verabreichten Medikamente vorlagen; hiezu genügt es, auf das zitierte Gutachten des Amtsarztes vom 3. Februar 1988 zu verweisen. Aus diesem und auch aus dem Gutachten des Chefarztes vom 10. Februar 1988 konnte die belangte Behörde unbedenklicherweise den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig war. Im übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, in diesen beiden Gutachten werde die Krankengeschichte „mit keinem Wort erwähnt“ aktenwidrig. Zur Einholung eines Gutachtens, „ob“ durch das dem Beschwerdeführer verabreichte Medikament das Ergebnis der Blutuntersuchung wertlos gewesen wäre, war die belangte Behörde mangels entsprechender, konkreter Anhaltspunkte nicht verpflichtet. Was schließlich die vom Beschwerdeführer behaupteten „Zweifel“ an der vollen Unbefangenheit des Amtsarztes Dr. St. anlangt, braucht der Gerichtshof schon deshalb nicht näher darauf eingehen, weil die Befangenheit eines Verwaltungsorganes nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0133) nur dann mit Erfolg eingewendet werden könnte, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben; solches vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht darzutun und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer räumt ein, daß die belangte Behörde ohnedies seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt hat. Im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die belangte Behörde bei dem hier gegebenen Strafrahmen nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Der in der Gegenschrift von der belangten Behörde gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer „eine Sicherheitsleistung bei Gericht in Höhe von S 2.760,-- für Prozeßkosten mit Beschluß aufzuerlegen“, war mangels entsprechender Rechtsgrundlage zurückzuweisen

Wien, am 18. Jänner 1989

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