VwGH 88/02/0174

VwGH88/02/017418.1.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A M in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. November 1987, Zl. Pst 11.143‑Fd/87, betreffend Ansuchen um Teilzahlung einer Geldstrafe in einer Angelegenheit der Straßenpolizei, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §53 Abs2
VStG §53 Abs2 idF 1985/295

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020174.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 7. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe von S 2.000,--(Ersatzarreststrafe von 3 Tagen) verhängt. Laut der mit ihm aufgenommenen Niederschrift der genannten Behörde vom 11. November 1987 ersuchte der Beschwerdeführer „um eine monatliche Ratenzahlung von S 100,--, da ich zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen bin“. Dieses Ansuchen wurde mit dem Bescheid dieser Behörde vom 11. November 1987 gemäß § 53 Abs. 2 VStG 1950 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1988, B 1351/87, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz VStG 1950, in der auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 516/1987, kann die Behörde auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid, nach Wiedergabe des § 53 Abs. 2 VStG 1950 einschließlich seines zweiten, sich allerdings auf den Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe beziehenden Satzes, lediglich damit begründet, daß die im Ansuchen des Beschwerdeführers angegebenen Gründe „somit“ nicht als triftig im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Damit hat die belangte Behörde ihrer sich aus § 60 AVG 1950 ergebenden Begründungspflicht nicht entsprochen; erst in ihrer Gegenschrift versucht sie diese fehlende Begründung, auf die nicht eingegangen zu werden braucht, nachzuholen. Dieser Mangel ist aber nicht wesentlich, weil es am Beschwerdeführer gelegen wäre, hinreichend triftige Gründe, die die begehrte Bewilligung rechtfertigen, glaubhaft zu machen. Triftige Gründe für eine solche Bewilligung können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften dann sein, wenn anzunehmen ist, daß durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es, Ratenbewilligungen alleine deshalb zu gewähren, damit - ohne jede Möglichkeit einer einzigen Ratenzahlung - die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintrete (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1983, Zlen. 82/02/0124, 0132, und vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0128). Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG 1950 noch nicht unmittelbar droht. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er sei „zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen“, war daher für sich allein nicht geeignet, seinem Ansuchen entsprechen zu können. Er hätte vielmehr zusätzlich dartun müssen, daß seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten. Mangels eines derartigen Vorbringens war die belangte Behörde nicht verpflichtet, diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ob sie auf Grund der Bestimmung des § 13a AVG 1950 (in Verbindung mit § 24 VStG 1950) insofern eine Manuduktionspflicht getroffen hat, als sie den unvertretenen Beschwerdeführer zu einem entsprechenden Vorbringen hätte anleiten müssen, kann auf sich beruhen, enthält doch die Beschwerde - obwohl darin der Vorwurf erhoben wird, daß der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dazu nicht befragt worden sei, wie sich seine Vermögenslage „im einzelnen gestaltet“ und auf welche Gründe seine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sei - gleichfalls nicht das zur Begründung seines Ansuchens erforderliche Vorbringen, sodaß die Wesentlichkeit einer derartigen allenfalls vorliegenden Mangels von ihm nicht aufgezeigt wurde.

Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 18. Jänner 1989

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