European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020162.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 3. Juni 1982 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 27. September 1981 gegen 3.05 Uhr auf einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Gemäß „§ 99 Abs. 3 lit. a“ StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 14 Tage) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Burgenländische Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Mai 1983 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid vom 2. Mai 1983 erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 85/18/0108 (früher 83/02/0158) protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieses Beschwerdeverfahren ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1988 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 2. Mai 1983 gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin, daß als Sanktionsnorm statt § 99 Abs. 3 lit. a StVO (richtigerweise) § 99 Abs. 1 lit. a StVO anzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib‑ und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, Slg. Nr. 8554/A) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Angesichts dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, daß in der Begründung des Berufungsbescheides vom 2. Mai 1983 hinsichtlich der Strafbemessung auf „§ 99 Abs. 1“ StVO verwiesen worden sei. Es war daher auch für den Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit durchaus erkennbar, daß es sich bei der Aufrechterhaltung des Spruches des Straferkenntnisses auch in Hinsicht auf die Zitierung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO durch den erwähnten Berufungsbescheid um eine offenkundige Unrichtigkeit im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung handelt.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, daß nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das von ihm zitierte Erkenntnis vom 10. September 1971, Zl. 175/71) unter dem Titel einer Berichtigung nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden dürfen, dies trifft jedoch hier nicht zu. Vielmehr ist der Gerichtshof der Ansicht, daß es sich um eine Berichtigung in dem Sinne handelt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Februar 1984, Zlen. 83/17/0197, 0198), daß die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d.h., daß die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat und daher von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer wendet auch „Verjährung“ ein. Sollte damit der Eintritt der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG 1950 gemeint sein, so ist die Einrede vom Ansatzpunkt her verfehlt, weil es sich bei der Zitierung der sogenannten Strafsanktionsnorm nicht um ein innerhalb der Verjährungsfrist zu verfolgendes Sachverhaltselement handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1984, Zl. 83/02/0159). Die sogenannte Strafbarkeitsverjährung des § 31 Abs. 3 VStG 1950 stand - unabhängig von der Frage, ob die dort normierte Frist überhaupt schon abgelaufen war - gleichfalls einer Berichtigung nicht entgegen (arg.: „jederzeit“, vgl. dazu etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/02/0248, = Slg. Nr. 11 922/A, nur Rechtssatz, zu § 62 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VStG 1950).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. September 1988
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