European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010295.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge, hat die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes eingebracht. Mit Eingabe vom 5. März 1987 beantragte der nunmehrige Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich dieses Antrages. Dem Auftrag dieser Behörde, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, kam der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nach. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wies daher in der Folge mit Bescheid vom 8. April 1987 den Devolutionsantrag gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 10 AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, weil es im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof genüge, sich gemäß § 30 Abs. 2 ZPO auf eine erteilte Vollmacht zu berufen, könne auf Grund eines Größenschlusses die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich sein. Weiters handle es sich bei Rechtsanwälten um amtsbekannte Funktionäre beruflicher oder anderer Organisationen im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 bzw. seien Rechtsanwälte ebenso wie solche Personen zu behandeln. Auch sei bei Rechtsbeiständen im Sinne von § 10 Abs. 5 AVG 1950 von der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht nicht die Rede.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 10 AVG 1950 als unzulässig eingebracht zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, daß er weder eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe noch daß ihm eine solche vor der Behörde erteilt worden sei. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde habe der Vertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine auf ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Eintragung des Vertreters der Beschwerdeführerin in die Rechtsanwaltsliste reiche im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 nicht aus, allein auf Grund dieses Umstandes auf das Vorliegen jedes von ihm behaupteten Vollmachtsverhältnisses zu schließen. Rechtsbeistände im Sinne des § 10 Abs. 5 AVG 1950 bedürften zwar keiner Vollmacht, doch seien sie diesfalls auch nicht zur Vertretung von Beteiligten befugt und könnten keine rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen. Die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässige Berufung auf eine erteilte Vollmacht im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO gründe sich auf die gemäß § 35 Abs. 1 VfGG 1953 gegebene subsidiäre Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO. § 30 Abs. 2 ZPO könne von der Verweisung des § 10 Abs. 2 AVG 1950 auf Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nicht erfaßt sein, weil dieser Verweis sich nur auf Vorschriften über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht aber über die verfahrensrechtliche Begründung eines Bevollmächtigungsverhältnisses beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und reichte im Verfahren vor diesem Gerichtshof eine auf den Beschwerdevertreter lautende schriftliche Vollmacht nach. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der gleichzeitig mit dem Abtretungsantrag erfolgten Ergänzung der Beschwerde für den Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. § 10 AVG 1950 sei „bei gutem Willen“ in der Weise auslegbar, daß berufsmäßige Parteienvertreter keiner schriftlichen Vollmachtsurkunde bedürften. Eine derartige Auslegung entspräche auch dem Zustand, der in weiten Bereichen der Rechtsordnung bereits selbstverständlich und auch für den Bereich der Strafprozeßordnung eingeführt worden sei. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter dürfe „vollmachtsmäßig“ nicht schlechter behandelt werden, als der Personenkreis des § 10 Abs. 4 AVG 1950 bzw. gehörten berufsmäßige Parteienvertreter diesem Personenkreis an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin in keiner Stufe des Verwaltungsverfahrens eine auf ihn lautende schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt hat und von dieser auch nicht mündlich vor der Behörde bevollmächtigt worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer den diesbezüglichen auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 gestützten, sowohl von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg wie auch von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsaufträgen jeweils die Rechtsansicht entgegengesetzt, sein Einschreiten müsse schon allein auf Grund seines Hinweises auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Diese Ansicht steht aber mit der Gesetzeslage und der Judikatur nicht im Einklang. Solange eine Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Behörde gegenüber nicht in der im § 10 AVG 1950 festgelegten Form zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer beschränkt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. April 1950, 2624/49). Da der Mangel des Nachweises der Vollmacht als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 anzusehen ist, hat die belangte Behörde zu Recht nach Ablauf einer dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Verbesserung dieses Formgebrechens gesetzten Frist die Berufung als unzulässig eingebracht zurückgewiesen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 9. September 1981, Zl. 81/03/0065).
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, Rechtsanwälte als berufsmäßige Parteienvertreter seien dem Personenkreis des § 10 Abs. 4 AVG 1950 zuzurechnen, ist festzuhalten, daß allein die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes bzw. die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht die Eigenschaft eines Funktionärs einer beruflichen oder anderen Organisation verleiht. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geforderten Gleichstellung von beruflichen Parteienvertretern mit den im § 10 Abs. 4 AVG 1950 genannten Personen ist zu bemerken, daß auch dieser Personenkreis, um die Partei vor der Behörde zu vertreten, entweder einer sich aus Organisationsnormen ergebenden Vertretungsbefugnis (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 6. Februar 1964, Slg. N.F. Nr. 6227/A) oder einer eigenen Bevollmächtigung (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1960, Zl. 349/60) bedarf. Eine „Schlechterstellung“ beruflicher Parteienvertreter gegenüber dem erwähnten Personenkreis ist daher nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sohin auch keinen Anlaß finden, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des § 10 AVG 1950 auf seine Verfassungsmäßigkeit zu beantragen.
Es konnte somit auch ungeprüft bleiben, ob die Zurückweisung der Berufung nicht schon wegen der in § 28 Paßgesetz geregelten Abkürzung des Instanzenzuges im Fall der Verweigerung eines Sichtvermerkes im Ergebnis berechtigt war.
Da somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen war, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Februar 1989
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