VwGH 87/10/0060

VwGH87/10/00606.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der H G in I, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen 1.) den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Februar 1987, ohne Geschäftszahl, in Angelegenheit einer ärztlichen Untersuchung, 2.) den Vorführungsbefehl derselben Behörde vom 18. Februar 1987, GZ 8‑, sowie 3.) die am 23. Februar 1987 durch zwangsweise Vorführung von Hall i.T. nach Innsbruck erfolgte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin durch Organe der genannten Behörde in einer Bundesangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs2
AVG §19 Abs3
AVG §19 Abs4
AVG §56
B-VG Art130 Abs1 lita
B-VG Art130 Abs1 litb
B-VG Art131a
B-VG Art133 Z1
VVG §5
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987100060.X00

 

Spruch:

Der Ladungsbescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Vorführung wird für rechtswidrig erklärt.

Die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hatte am 28. November 1986 von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol eine Anzeige erhalten, in welcher der Beschwerdeführerin die Anbahnung und Ausübung der Geheimprostitution sowie eine Übertretung nach dem Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz zur Last gelegt wurde. Die Beschwerdeführerin habe in einem Sexmagazin durch Inserate wie „Hausfau verwöhnt Mann während des Tages, Anfragen unter Nr. ...“ um Männerbesuch geworben und sei von mehreren Männern dahin belastet worden, daß sie mit ihnen gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr durchgeführt habe.

Mit dem Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Februar 1987 wurde die Beschwerdeführerin „eingeladen“, unter Mitnahme dieses Ladungsbescheides und eines Lichtbildausweises in Angelegenheit „eigener“, als Beteiligte - zur mündlichen Verhandlung - am 12. Februar 1987, 9.00 Uhr, bei diesem Amte in Innsbruck, Gilmstraße 2, bei Herrn Dr. W persönlich zu erscheinen. Im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 3 AVG 1950 die zwangsweise Vorführung angedroht. Der Ladungsbescheid war mit einer Unterschrift und dem Rundsiegel der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck versehen, enthielt jedoch keine Geschäftszahl. Er wurde am 6. Februar 1987 der Beschwerdeführerin eigenhändig zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete diesem Ladungsbescheid keine Folge.

Am 18. Februar 1987 ordnete die belangte Behörde unter Verwendung der Formulare 17 und 18 der Verwaltungsformularverordnung 1951 die zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin durch den Gendarmerieposten Hall i.T. für den 24. Februar 1987, 9.00 Uhr, an. Die an die Beschwerdeführerin auszufolgende Verständigung von der Vorführung zur Behörde (Formular 17) enthält folgende Hinweise: „Da Sie dem Ladungsbescheid ohne Rechtfertigung keine Folge geleistet haben, wird nunmehr gleichzeitig Ihre zwangsweise Vorführung veranlaßt. Gegen diesen Bescheid ist zufolge § 19 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes kein Rechtsmittel zulässig.“

Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 23. Februar 1987 der Bezirkshauptmannschaft vorgeführt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Ladungsbescheid vom 4. Februar 1987, den Vorführungsbefehl vom 18. Februar 1987 und die am 23. Februar 1987 vollzogene Vorführung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Ihrem gesamten Vorbringen nach erachtet sie sich in ihrem Recht auf Nichterlassung des angefochtenen Ladungsbescheides und auf Unterbleiben der auf diesen Bescheid gestützten Verwaltungsakte verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift sei die Vorladung zum Zwecke einer Untersuchung nach dem AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986, erfolgt.

Ladungsbescheide nach § 19 Abs. 4 AVG 1950, in denen Zwangsmittel angedroht werden, besitzen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes Bescheidcharakter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1973, VwSlg. Nr. 8358/A). Gegen derartige Ladungsbescheide ist gemäß § 19 Abs. 4 AVG 1950 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig; derartige Bescheide sind daher unmittelbar mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1951, VwSlg. Nr. 1982/A).

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die in einem unmittelbar gegen die Person gerichteten Zwang besteht (wie zwangsweise Vorführung), zuständig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, Zl. 86/03/0157, bejaht. Demnach ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung einer Beschwerde, in der die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Vorführung behauptet wird, zuständig.

Die Beschwerde ist hinsichtlich des Ladungsbescheides und der Vorführung auch berechtigt.

Nach § 19 Abs. 2 AVG 1950 ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Im angefochtenen, unter Verwendung des Formulares 9 der Verwaltungsformularverordnung 1951 erlassenen Ladungsbescheid ist in der Rubrik „In Angelegenheit“ nur „eigener“ angegeben. Schon dadurch ist dem Gebot, den Gegenstand der Amtshandlung zu bezeichnen, nicht entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 2850/79, 290/80). Daß die Beschwerdeführerin bei „Herrn Dr. W“ persönlich zu erscheinen habe, stellt keine dem Gesetz entsprechende Bezeichnung des Gegenstandes dar.

Der Ladungsbescheid ist daher schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Da die Vorführung der Beschwerdeführerin zur Bezirkshauptmannschaft Innsbruck auf dem als inhaltlich gesetzwidrig erkannten Ladungsbescheid beruhte, war auch die Vorführung gesetzwidrig. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG als rechtswidrig zu erklären.

Mit dem Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Vielmehr wird dem klaren Wortlaut dieses Schriftstückes zufolge der Beschwerdeführerin lediglich informativ mitgeteilt, daß sie zur Behörde vorgeführt werde, weil sie dem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1978, VfSlg.8323). Ein Vorführungsbefehl ist keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung im Sinne der Art. 130 und 131 B‑VG (vgl. hiezu auch Adamovich‑Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 283; Walter‑Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz 189). Die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil für sämtliche Schriftsätze der Schriftsatzaufwand nur einmal zuzusprechen ist, die Beschwerde lediglich in dreifacher Ausfertigung einzubringen war, die Vorlage weiterer, über den Verbesserungsauftrag hinausgehender Beilagen sowie eine Erwiderung zur Gegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.

Wien, am 6. März 1989

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