VwGH 87/08/0242

VwGH87/08/02429.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 1987, Zl. 122.355/1‑7/87, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in einer Angelegenheit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: W E, in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs1 lita implizit
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs1 Z1 implizit
BAO §308 Abs1 implizit
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, sprach mit Bescheid vom 1. Juli 1981 aus, daß der Mitbeteiligte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG vom 9. November 1980 bis 28. Februar 1981 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, stellte die monatliche Beitragsgrundlage für die Jahre 1980 und 1981 fest und verpflichtete den Mitbeteiligten zur Zahlung von Beiträgen in näher bezeichneter Höhe für den obgenannten Zeitraum.

Dem vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 20. November 1981 Folge und erkannte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Abänderung des bei ihm angefochtenen Bescheides, daß der Mitbeteiligte in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 28. Februar 1981 nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei; er sei dieser Pflichtversicherung lediglich in der Zeit vom 9. November 1980 bis 30. November 1980 unterlegen und habe gemäß § 25 GSVG nur für diese Zeit Beiträge zur Pensionsversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten. Der Bescheid wurde dem Mitbeteiligten, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, sowie der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Hauptstelle, am 26. November 1981 zugestellt.

Gegen den dem Einspruch stattgebenden Teil des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhob die Beschwerdeführerin die am 11. Dezember 1981 zur Post gegebene Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung. Darin führte sie einleitend aus, daß ihr der Einspruchsbescheid am 27. November 1981 zugestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1982 stellte die Beschwerdeführerin bei der Einspruchsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hinsichtlich des Einspruchsbescheides mit nachstehender Begründung: Mit Schreiben der Einspruchsbehörde vom 31. Dezember 1981, bei der Beschwerdeführerin eingelangt am 5. Jänner 1982, sei ihr mitgeteilt worden, daß der Einspruchsbescheid der Landesstelle Oberösterreich der Beschwerdeführerin nicht erst am 27. November, sondern bereits am 26. November 1981 zugestellt worden sei. Das sei richtig, doch sei offensichtlich aus einem Versehen der Einlaufstelle (Poststelle) der Landesstelle Oberösterreich auf dem Bescheid selbst der Eingangsvermerk 27. November 1981 angebracht worden. Nach § 195 Abs. 4 GSVG und § 3 der Satzung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der mit Vorstandsbeschluß vom 12. Jänner 1981 erlassenen Geschäftsordnung sei die Hauptstelle der Beschwerdeführerin, und zwar die Rechtsabteilung, für die Erhebung einer Berufung im Verwaltungsverfahren zuständig. Wenn nun auf einem Bescheid, der der Landesstelle zuzustellen und ihr auch tatsächlich zugestellt worden sei, ein Eingangsvermerk angebracht werde, der vom Eingangsvermerk auf dem Rückschein abweiche, dann stelle dies für die zur Berufungserhebung zuständige Hauptstelle ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG 1950 dar, zumal an die für die Berufungserhebung zuständige Hauptstelle selbstredend nur der mit dem objektiv unrichtigen Eingangsvermerk versehene Bescheid weitergeleitet worden sei.

Die Einspruchsbehörde lehnte diesen Antrag (nach Klärung der Zulässigkeit bzw. Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages) mit Bescheid vom 13. März 1987 gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ab. Die Entscheidung wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Die Einspruchsbehörde verschließe sich nicht der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Anbringung des Eingangsvermerkes „27.11.1981“ abweichend vom tatsächlichen Einlangen des Poststückes am 26. November 1981 sei versehentlich erfolgt; dieses - offenbar durch mangelhafte Organisation im Innenbereich der Landesstelle Oberösterreich der Beschwerdeführerin bewirkte - Versehen eines Angestellten stelle jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis Slg. Nr. 6.080/A) kein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar, das die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden gehindert hätte, die Frist zur Einbringung der Berufung einzuhalten. Würde man nämlich den vorliegenden Sachverhalt als Wiedereinsetzungsgrund qualifizieren, wäre es den Parteien in die Hand gegeben, durch nachträgliche Anbringung von Eingangsvermerken den Beginn der Rechtsmittelfrist willkürlich zu bestimmen. Nach Ansicht der Einspruchsbehörde liege demnach kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen, daß die Einspruchsbehörde offenbar davon ausgehe, es sei die Anbringung des Eingangsvermerkes 27. November 1981 nachträglich mit dem Ziel erfolgt, „den Beginn der Rechtsmittelfrist willkürlich zu bestimmen“. Es bestehe kein Hinweis auf eine solche Manipulation des Laufes von Rechtsmittelfristen. Vielmehr müsse der Ablauf des Geschehens so gewesen sein, daß durch ein ausgesprochenes Mißgeschick anläßlich der Zustellung des Einspruchsbescheides zwar auf dem Rückschein der objektiv richtige Eingangsvermerk „26.11.1981“ angebracht worden sei, jedoch durch eine Unachtsamkeit die Ausfertigung des Einspruchsbescheides sodann zur Seite gelegt und erst am nächsten Tag nach Wiederauftauchen des Schriftstückes mit dem objektiv unrichtigen Eingangsvermerk „27.11.1981“ versehen worden sei. Es handle sich dabei um einen ausgesprochenen Einzelfall, der trotz einer das ganze Jahr über einlangenden unübersehbaren Zahl von Schriftstücken nach wie vor als unwiederholte singuläre Erscheinung anzusehen sei. Dies sei unter anderem auch darin begründet, daß die Vorgänge in der Einlaufstelle der Landesstelle Oberösterreich von der Beschwerdeführerin laufend kontrolliert würden und die in dieser Stelle beschäftigten Personen regelmäßig ausdrücklich auf die Notwendigkeit der gewissenhaftesten Anbringung von Eingangsvermerken hingewiesen würden. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Sachverhaltsdarstellung der Landesstelle Oberösterreich vom 1. April 1987 verwiesen, die als Beilage der Berufung angeschlossen sei. Es könne daher überhaupt keine Rede davon sein, daß die im vorliegenden Einzelfall erfolgte unrichtige Anbringung des Eingangsvermerkes „offenbar durch mangelhafte Organisation im Innenbereich der Landesstelle Oberösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ bewirkt worden sei. Vielmehr sei das reibungslose Funktionieren der in der Einlaufstelle erfolgenden Vorgänge ein Beweis dafür, daß die Organisation im Innenbereich vollauf zufriedenstellend gestaltet sei und daß es sich eben beim gegenständlichen Vorfall um ein einmaliges Versehen eines Angestellten gehandelt habe. Zur zitierten älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde darauf verwiesen, daß es sich nach der neueren Judikatur bei einem Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 um jedes Geschehen, daher auch um sogenannte psychische Vorgänge wie Verschreiben, Sich irren, Vergessen handeln könne; ein Ereignis sei dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet habe und sein Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht habe erwartet werden können; das Verschulden eines Angestellten schließe die Wiedereinsetzung nicht aus. Gerade im vorliegenden Fall habe die für die Erhebung der Berufung zuständige Hauptstelle der Beschwerdeführerin selbst unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht damit rechnen können, daß der Eingangsstempel ein objektiv unrichtiges Eingangsdatum trage. Die falsche Anbringung des Eingangsvermerkes stelle sich daher für die für die Einbringung der Berufung zuständige Hauptstelle als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar. Die Überlegung, es wäre bei Qualifizierung des vorliegenden Sachverhaltes als Wiedereinsetzungsgrund „den Parteien in die Hand gegeben“, offenbar unredlicherweise gewisse Ziele zu verfolgen, müsse überdies das Institut der Wiedereinsetzung ad absurdum führen. Vielmehr wäre es allenfalls Aufgabe des Verwaltungsverfahrens gewesen, festzustellen, ob die Gründe für die Wiedereinsetzung vorlägen, was auch die Prüfung mit einschließe, ob quasi durch ein unredliches Vorgehen ein Wiedereinsetzungsgrund habe konstruiert werden sollen. Eine derartige Prüfung sei im vorliegenden Fall nicht vorgenommen worden. Es seien nur hinsichtlich der Organisation der Beschwerdeführerin und der willkürlichen Bestimmung von Rechtsmittelfristen unüberprüft gewisse Vermutungen ausgesprochen worden. Aus der gesamten Situation ergebe sich jedoch ohne jeden Zweifel, daß im vorliegenden Fall auch nicht im entferntesten eine „Konstruierung“ eines Wiedereinsetzungsgrundes angenommen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Gestützt auf die der Berufung angeschlossene Sachverhaltsdarstellung der Landesstelle Oberösterreich der Beschwerdeführerin vom 1. April 1987 ging die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung davon aus, es würden in der Posteinlaufstelle der genannten Landesstelle sämtliche eingehenden Poststücke mit dem Eingangsdatum versehen. Diese Tätigkeit werde seit 1963 bzw. 1966 von zwei zuverlässigen und gewissenhaften Bediensteten verrichtet, ohne daß ihnen bis zum gegenständlichen Versehen ein damit vergleichbarer Fehler unterlaufen wäre. Demnach könne kein Zweifel daran bestehen, daß das Versehen eines der beiden Bediensteten bei der Anbringung des Einlaufstempels für die Hauptstelle der Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin durch dieses „Ereignis“ ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung gehindert worden sei, sei davon auszugehen, daß sie bei der Berechnung der Berufungsfrist zu Recht vom Einlaufdatum der ihrer Landesstelle zugestellten Ausfertigung ausgegangen sei. Sie hätte jedoch aus dem Umstand, daß den Eingangsvermerken zufolge der Einspruchsbescheid an die Landesstelle einen Tag später als der Hauptstelle zugestellt worden sei, obwohl der Postlauf von der Einspruchsbehörde an die Oberösterreichische Landesstelle der Beschwerdeführerin kaum länger als an ihre Hauptstelle in Wien dauern könne, erkennen müssen, daß zumindest einer der beiden Eingangsvermerke unrichtig sein müsse. Durch eine Rückfrage bei der Einspruchsbehörde wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, auf Grund der dort aufliegenden Rückscheine die Berufungsfrist richtig zu berechnen und die Berufung rechtzeitig einzubringen. Da somit nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden treffe, habe die Einspruchsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In den Beschwerdausführungen legt die Beschwerdeführerin näher dar, warum sie ihrer Auffassung nach nicht die Unrichtigkeit eines der beiden Eingangsvermerke habe erkennen müssen und die Unterlassung einer Rückfrage bei der Einspruchsbehörde kein Verschulden darstelle.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach der auf den zu § 46 VwGG 1965 ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9.024/A, gestützten neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem (eine Fristeinhaltung hindernden) Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 jedes Geschehen (d.h. nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sich-irren usw.) zu verstehen. Das die Fristeinhaltung hindernde Ereignis darf daher nicht mit einer objektiven Behinderung gleichgesetzt werden; auf die objektive Hinderungsmöglichkeit durch den Durchschnittsmenschen stellt das Tatbestandsmoment der Unabwendbarkeit des Ereignisses ab. Als unvorhergesehen ist ein Ereignis dann zu werten, wenn es die Partei tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt - auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht -nicht erwarten konnte; eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffenden Diligenzpflicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen; somit sind einerseits auch subjektive Momente von Bedeutung und andererseits die konkreten Ereignisabläufe maßgebend. Aber auch ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde (vgl. außer dem zitierten Beschluß eines verstärkten Senats die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.325/A, vom 16. Mai 1984, Slg. Nr. 11.439/A, und vom 29. Mai 1985, Zlen. 84/11/0187 u.a.).

Da gemäß § 12 AVG 1950 die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen sind, muß sich die Partei das Fehlen eines der für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatbestandsmomente in der Person des Vertreters anrechnen lassen. Demgemäß ist auch das Verschulden des Vertreters einer Partei im Sinne des § 12 AVG 1950 an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9.226/A, und das Erkenntnis vom 16. Mai 1984, Slg. Nr. 11.439/A). Das Verschulden (Mitverschulden) von Personen, die nicht Vertreter der Partei sind (z.B. Bedienstete der Partei oder des Vertreters, Erfüllungsgehilfen, Boten), an der Fristversäumung ist dann der Partei zuzurechnen, wenn es die Partei (der Vertreter) bei der Auswahl dieser Personen und/oder ihrer Überwachung an der zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Das Zusammenwirken des Verschuldens verschiedener Personen an einer Fristversäumung gereicht der Partei dann zum Nachteil, wenn sich darunter auch die Partei selbst und/oder ihr Vertreter befunden hat (vgl. das Erkenntnis vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0187 u.a. mit weiteren Judikaturhinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten obliegenden Überwachungspflichten erfüllt hat, ist zu beachten, daß er den Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die dem Rechtsanwalt nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt sein Verschulden an einer späteren Fristversäumung im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Betracht. Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1984, Slg. Nr. 11.439/A mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine Gemeinde muß in gleicher Weise wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (vgl. den Beschluß vom 12. April 1984, Zl. 84/16/0073). Das gilt auch für sonstige juristische Personen.

Aus dem Gebot der Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes in § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 und der Befristung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 leg. cit. leitet die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, daß der Wiedereinsetzungswerber schon im Wiedereinsetzungsantrag (oder jedenfalls noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun hat und demgemäß das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in dem durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckten Rahmen zu untersuchen ist (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.325/A, und vom 16. Mai 1984, Slg. Nr. 11.439/A). Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/04/0062, und vom 6. Dezember 1985, Zlen. 85/18/0347, 0348).

Macht daher ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag (bzw. innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt im Sinne der obigen Ausführungen obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen über das beim Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung einer Frist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Einhaltung der genannten Pflichten nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl. die Beschlüsse vom 29. Jänner 1987, Zlen. 86/08/0240, 0241, und vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/08/0256). So hat es der Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichende Darlegung eines behaupteten Kanzleiversehens angesehen, wenn im Wiedereinsetzungsantrag sowohl der Name der Kanzleiangestellten als auch die Behauptung ihrer sonstigen Verläßlichkeit und der Unmöglichkeit für den Rechtsanwalt, im besonderen Einzelfall trotz grundsätzlich gehandhabter Aufsicht das Versehen der Kanzleiangestellten zu bemerken, fehlte (Erkenntnis vom 23. Jänner 1978, Zlen. 1895-1898/77; vgl. auch das Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.312/A, und den Beschluß vom 24. November 1986, Zlen. 86/10/0169-0171).

Auf dem Boden dieser Rechtslage hatte die belangte Behörde das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen der Beschwerdeführerin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (d.h. vorliegend: im Wiedereinsetzungsantrag) abgesteckt wurde; späteres, außerhalb dieses Rahmens liegendes Vorbringen durfte sie hingegen im vorliegenden Mehrparteienverfahren nicht ohne Beeinträchtigung der Rechte des Mitbeteiligten berücksichtigen.

Nach dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Einspruchsbescheid ihrer hiefür zuständigen Landesstelle Oberösterreich „laut Rückschein am 26.11.1981 zugestellt, doch wurde offensichtlich aus einem Versehen der Einlaufstelle (Poststelle) der Landesstelle Oberösterreich auf dem Bescheid selbst der Eingangsvermerk 27.11.1981 angebracht“. Dies stelle „für die für die Berufungserhebung zuständige Hauptstelle ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG 1950 dar, zumal an die für die Berufungserhebung zuständige Hauptstelle selbstredend nur der mit dem objektiv unrichtigen Eingangsvermerk versehene Bescheid weitergeleitet wurde“. Demnach stützte die Beschwerdeführerin den Wiedereinsetzungsantrag auf ein Versehen „der Einlaufstelle (Poststelle)“ ihrer Landesstelle Oberösterreich, also eines oder mehrerer Bediensteter dieser Landesstelle, dessen oder derer sie sich bei der Empfangnahme des Einspruchsbescheides bediente. Dieses Versehen stellte zwar für den nach den Organisationsbestimmungen der Beschwerdeführerin (§ 207 Abs. 2 und 3 GSVG in Verbindung mit den §§ 20 bis 22 der Satzung der Beschwerdeführerin) zur Erhebung der Berufung gegen den Einspruchsbescheid befugten Vertreter der Beschwerdeführerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 17 Abs. 1 GSVG), nach den obigen Darlegungen ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 dar. Ob dieses Ereignis aber ein unvorhergesehenes oder unabwendbares war, das diesen Vertreter ohne ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Verschulden (das im Hinblick auf die differenzierte Geschäftsführungs- und Vertretungsstruktur der Beschwerdeführerin auch darin bestanden haben könnte, daß der für die Auswahl und Überwachung des oder der Bediensteten der Landesstelle Oberösterreich, dem oder denen das behauptete Versehen unterlief, zuständige Vertreter diese Pflichten nicht erfüllte und dadurch dessen oder deren Versehen zu verantworten hatte) an der Fristeinhaltung hinderte, konnte auf Grund des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag mangels jeglicher Behauptung über das bei der Landesstelle Oberösterreich übliche System der Postbehandlung und ihrer Überwachung sowie mangels Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verläßlichkeit relevanten Umständen nicht beurteilt werden und schloß daher die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus. Mangels eines Vorbringens über das Nichtvorliegen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin an der Fristeinhaltung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist durfte die belangte Behörde ohne Beeinträchtigung der Rechte des Mitbeteiligten auf das Berufungsvorbringen und die der Berufung beigelegte Sachverhaltsdarstellung der Landesstelle Oberösterreich zur Verschuldensfrage nicht eingehen; auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides und den gegenteiligen Standpunkt der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kann daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus rechtlichen Gründen nicht Bedacht genommen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 9. Juni 1988

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