Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981130129.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verkaufte 1975 mehrere Mietwohngrundstücke. Er verpflichtete sich, sie innerhalb von 22 Monaten von Mietern freizumachen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung stand dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.
Das Finanzamt ließ in den Einkommensteuerbescheiden 1976 und 1977 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den aktivierten Kosten der an die Mieter bezahlten Ablösen (Ausmietungen) keine AfA zu. Der Beschwerdeführer habe nicht die Einnahmenerzielung beabsichtigt, sondern nur mehr die Bestandfreimachung der Objekte.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Er sei noch wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, habe als solcher Einkünfte bezogen und könne deshalb auch die AfA in Anspruch nehmen. Der Abbruch der Häuser durch den Käufer könne keine Auswirkungen beim Verkäufer haben.
Die Finanzlandesdirektion wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung die Berufung in dem eben beschriebenen Umfang ab. Dem Beschwerdeführer seien als wirtschaftlichem Eigentümer zwar die Einnahmen zugeflossen und er habe die Aufwendungen zu tragen gehabt. Im Zeitpunkt der Bezahlung der Ausmietungsbeträge habe er aber die Häuser bereits verkauft gehabt und es hingen deshalb diese Beträge „keinesfalls mehr mit dem Erwerb der Einkunftsquelle bzw. mit den Einkünften daraus zusammen“. Der Beschwerdeführer habe die erwähnten Beträge nur mehr in Zusammenhang mit dem Verkauf der Einkunftsquelle bezahlt.
Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, er erachte sich in seinem Recht verletzt, die an Mieter zwecks Aufgabe von Mietrechten bezahlten Beträge im Wege einer Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten anerkannt zu, erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-verringerung (§ 7 leg. cit.).
Die Einordnung der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung als Werbungskosten zeigt, daß die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Einnahmenerzielung dienen müssen. Dienen hingegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur dazu, den
Wert des Vermögens zu erhöhen, ohne wenigstens auch Einnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten - im vorliegenden Fall spricht die Verpflichtung zur Freimachung der Häuser von Mietern und der nachfolgende, wenn auch vom Käufer vorgenommene Abbruch deutlich gegen die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung der durch die Leistung der Ablösen (Ausmietungen) freigewordenen Räume -, dann gebühren von solchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten auch keine Absetzungen für Abnutzung.
Die Beschwerde ist deshalb - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine wei¬tere Klärung der Rechtssache, insbesondere der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, nicht erwarten läßt - gemäß S 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 9. Juni 1982
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