Normen
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrÄG 2011;
FrPolG 2005 §125 Abs14 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2009/I/135;
NAG 2005 §11 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - dieses Gesetz stand zu dieser Zeit in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 in Kraft - aus dem Bundesgebiet aus.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde teilte diese dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass im Zentralen Melderegister eingetragen sei, dass der Beschwerdeführer über seinen Hauptwohnsitz in Traiskirchen (nur) bis 20. April 2012 verfügt habe und anschließend in die Türkei verzogen sei.
Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer Österreich verlassen zu haben und in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Dennoch habe er immer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde. Er habe nämlich im Jahr 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, über den immer noch nicht entschieden worden sei. Die für die Entscheidung zuständige Bezirkshauptmannschaft Baden werde "offenbar erst nach Erledigung" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über seinen Antrag entscheiden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0793, mwN).
Vor dem Hintergrund der Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung, die ab Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) mit 1. Juli 2011 gemäß § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden war, zu gelten hatte, durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Ein solches wird - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht allein dadurch begründet, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde. Insbesondere stünde § 11 Abs. 1 Z 1 NAG einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels hier schon deswegen nicht entgegen, weil infolge der Ausreise eine (immer noch) durchsetzbare Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht mehr vorliegt. Daher musste aber auch im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung überhaupt den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllen kann, nicht eingegangen werden.
Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Bei der Beurteilung nach § 58 Abs. 2 VwGG war zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/23/0263, und vom 16. Oktober 2012, Zl. 2012/18/0062, jeweils mwN).
Der - unbescholtene - Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist darüber hinaus jedenfalls von Mai 2000 bis Mai 2009 rechtmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus sind den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen auch noch weitere Umstände zu entnehmen, die eine Integration des Beschwerdeführers in maßgeblichem Ausmaß erkennen lassen.
Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung wäre daher der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen.
Es war sohin gemäß § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG dem Beschwerdeführer der nach den §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vorgesehene Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 22. Jänner 2013
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