Normen
ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 9. Jänner 2012 hatte der Zweitmitbeteiligte die Baubewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes auf dem als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Grundstück Nr. 834/2, KG D., beantragt. Dagegen hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Bauverhandlung vom 20. Februar 2012 folgende Einwendungen erhoben:
Über eine gerichtsanhängige Klage auf Einräumung eines Servitutsrechtes gegen den Eigentümer des Baugrundstücks müsse vor Erteilung einer Baubewilligung entschieden werden. Im Auswechslungsplan vom 10. Jänner 2012 sei der Zufahrtsweg zum Anwesen des Beschwerdeführers falsch eingezeichnet und es würden Vermessungspunkte fehlen. Es werde daher beantragt, den Zufahrtsweg von einem gerichtlich beeideten Geometer vermessen zu lassen, ihn im Grundbuch eintragen zu lassen und auf beiden Seiten des Zufahrtswegs einen je drei Meter breiten Streifen für die Schneeräumung auspflocken zu lassen. Die Hofzufahrt zum Anwesen des Beschwerdeführers dürfe nicht als Zu- und Abfahrt für das zu errichtende Betriebsgebäude oder für Ladetätigkeiten benützt werden. Der Abstand des Bauwerks zur Waldparzelle Grundstück Nr. 834/1, KG D., müsse mindestens 15 m betragen und der an die Gemeinde gerichtete Antrag auf Rückwidmung des Grundstücks Nr. 834/2, KG D., müsse zuerst entschieden werden.
Die Baubewilligung wurde unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde zu den Einwendungen zusammengefasst ausgeführt, es handle sich dabei einerseits um zivilrechtliche Fragen und andererseits nicht um in der NÖ Bauordnung geregelte Nachbarrechte. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, die Baubehörde hätte "zumindest in analoger Anwendung des § 6 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 auf den Verlauf einer Straße Bedacht zu nehmen". Mit Bescheid des Gemeindevorstands vom 27. April 2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung mit im Wesentlichen demselben Vorbringen wie im bisherigen Verfahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei keines der in § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung taxativ aufgezählten Nachbarrechte geltend gemacht worden. Auch komme dem Nachbarn kein Recht auf vollständige der Rechtslage entsprechende Vorlage der Planunterlagen an die Behörde zu, soweit die Planunterlagen ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte brauche; dass letzteres nicht der Fall gewesen wäre, sei nicht vorgebracht worden. Weiters stellten Servitutsrechte keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren dar und stünden einer Baubewilligung nicht entgegen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. § 6 der NÖ Bauordnung 1996 in der vorliegend maßgebenden Fassung LGBl. 8200-20 ausgegeben am 15. September 2011 (BO), lautet:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Baubehörde habe "unter zumindest analoger Anwendung des § 6 Abs. 3" BO auf den Verlauf (auch) einer Privatstraße "entsprechend Bedacht zu nehmen". Eine Anwendung des § 6 Abs. 3 BO scheidet nicht nur deshalb aus, weil nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer Straßenerhalter sei, sondern auch weil sich die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers bezüglich der Zufahrtsstraße aus einem Servitutsanspruch ergibt und daher ausschließlich auf privatrechtlichem Wege zu klären ist. Ein subjektiv-öffentliches Recht, das im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 3 BO geltend gemacht werden könnte, kommt diesbezüglich nicht in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2010/05/0095).
2.2. Der Beschwerdeführer macht aber auch keines der in § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Soweit er sich abermals auf sein Servitutsrecht an der Zufahrtsstraße samt je einem drei Meter breiten Streifen links und rechts der Straße bezieht, ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, mwN). Wenn er weiters ohne nähere Begründung geltend macht, "der Abstand des geplanten Bauwerkes zur Waldparzelle" sei "ein subjektives öffentliches Recht, das im Rahmen des Bauverfahrens zu berücksichtigen" sei, findet diese Annahme im Wortlaut des § 6 Abs. 2 BO keine Deckung.
2.3. Schließlich bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Rechte bezüglich der Zufahrtsstraße und des Abstands des Gebäudes "vom Weg und von der Grenze zum Grundstück Nr. 834/1" vor, aufgrund des fehlerhaften Auswechslungsplans vom 10. Jänner 2012 könnten diese Abstände nicht genau festgelegt werden. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des in der Beschwerde als "Waldparzelle" bezeichneten Grundstückes Nr. 834/1 wäre, behauptet er nicht. Daher ist der Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verweisen, nach der ein Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Baupläne in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen; er kann vielmehr nur geltend machen, dass die Baupläne solche Mängel aufwiesen, die ihn außer Stande setzten, sich über Art und Umfang der Bauausführung sowie über die Einflussnahme auf seine subjektivöffentlichen Rechte zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zlen. 2008/05/0130, 0131, mwN). Schon weil die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Plan ausschließlich geltend gemachten Rechte keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 BO sind, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine fehlende Vollständigkeit der Pläne an der Geltendmachung subjektivöffentlicher Rechte gehindert war.
3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. November 2012
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