VwGH 2010/12/0034

VwGH2010/12/003430.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des FF in W, vertreten durch Rohregger Scheibner Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. September 2009, Zl. BMF- 111301/0015-II/5/2008, betreffend Bemessung von Pensionssicherungsbeiträgen und Beiträgen (§ 13a PG) sowie Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des Einbehaltes derselben, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1438;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art18;
EGVG 2008 Art2 Abs6 Z1;
EO §290a;
EO §293 Abs3;
NGZG 1971 §5a idF 1993/334;
PG 1965 §13a idF 1993/334;
PG 1965 §13a idF 1996/201;
PG 1965 §13a;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2010120034.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0160, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2004 als unbegründet abgewiesen, in welchem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu entrichten habe, welcher ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage betrage, sowie, dass ab 1. Jänner 2004 zusätzlich ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten sei. Tragende Begründung dieses Erkenntnisses war, dass der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung in seinen als Beschwerdepunkt formulierten Rechten nicht verletzt wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Hervorzuheben ist für das weitere Beschwerdeverfahren allerdings folgende Aussage in dem genannten Erkenntnis:

"Im Übrigen mag sein Beschwerdevorbringen, die gegenständliche Feststellung sei unzweckmäßig und unzulässig, weil sie sich auf die Wiedergabe des Gesetzesinhaltes beschränke, durchaus zutreffen, zumal das Berechnungselement, über welches die belangte Behörde im Instanzenzug abgesprochen hat, nicht gesondert feststellungsfähig war und im Rahmen eines Verfahrens zur Bemessung des Beitrages nach § 13a PG geklärt hätte werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, betreffend die Feststellung von Berechnungselementen für die Ruhegenussbemessung, sowie vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, betreffend die Feststellung solcher für die Vergütung von Mehrdienstleistungen). In dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt formulierten Recht wurde der Beschwerdeführer hiedurch jedoch nicht verletzt."

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2005 unter Hinweis auf rechtskräftige Bescheide betreffend die Bemessung seines Ruhebezuges "im Rahmen eines Verfahrens zur Bemessung seiner Ansprüche aus den bestehenden Bescheiden den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG) ab 1. Juli 1995 dem Grunde und der Höhe nach bescheidmäßig festzustellen".

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Pensionsbehörde vom 27. Jänner 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. November 2007 statt und hob den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Jänner 2006 ersatzlos auf. Sie ging davon aus, dass zwischen ihrem Bescheid vom 22. Juni 2004 und den vom Beschwerdeführer nunmehr begehrten Feststellungen keine Identität der Sache gegeben sei, zumal der zitierte Bescheid lediglich über gesetzliche Bemessungselemente, nicht jedoch über die Höhe des monatlich zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrages bzw. Beitrages abgesprochen habe.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 19. Dezember 2007 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 wie folgt abgesprochen (Hervorhebungen im Original):

"Auf Ihren Antrag vom 5. Dezember 2005 wird festgestellt, dass gemäß § 13a und b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG1965) und § 5a Nebengebührenzulagengesetz 1972, BGBl. Nr. 485/1972 (NGZG) in der jeweils geltenden Fassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a Abs. 1 und 2 PG idF BGBl. Nr. 334/1993 lautete:

"Pensionssicherungsbeitrag

§ 13a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen."

§ 13b Abs. 1 und 2 PG idF BGBl. Nr. 334/1993 lautete:

"§ 13b. (1) Der Beamte des Ruhestandes und ... haben von den

monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. ...

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 wurde § 13b Abs. 1 erster Satz PG wie folgt neu gefasst:

"Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt worden ist."

§ 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (im Folgenden: NGZG), in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993 lautete:

"Pensionssicherungsbeitrag

§ 5a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks 'Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck 'Pensionsbeitrag gemäß § 3' tritt."

§ 1 Z. 1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354 (im Folgenden: 2. PensSB-V 1995), lautete (auszugsweise):

"§ 1. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird

1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, ..., mit 1,62%,

...

festgesetzt."

Gemäß ihrem § 2 trat diese Verordnung mit 1. Mai 1995 in Kraft.

§ 1 Z. 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72 (im Folgenden: PensSB-V 1996), lautete (auszugsweise):

"§ 1. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird

1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, ..., mit 1,5%, und

...

festgesetzt."

Die PensSB-V 1996 trat gemäß ihrem § 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99, V 78/99 = VfSlg. Nr. 15.688/1999, ausgesprochen, dass die in § 1 Z. 1 der 2. PensSB-V 1995 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde von der Bundesregierung im BGBl. II Nr. 43/2000 kundgemacht.

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 4/00 = VfSlg. Nr. 15.736/2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z. 1 der PensSB-V 1996 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde von der Bundesregierung im BGBl. II Nr. 118/2000 kundgemacht.

Der vorliegende Beschwerdefall ist nicht Anlassfall für die eben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes.

Im Übrigen wird zur weiteren Entwicklung der Rechtslage betreffend den in § 13a PG idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an Stelle des Pensionssicherungsbeitrages mit Wirkung vom 1. Juni 1996 geschaffenen "Beitrages" auf deren Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0160, verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5a NGZG, und zwar sowohl in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 als auch des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 der § 13a PG auch auf die Nebengebührenzulage anzuwenden war.

Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, wurden die bisherigen Regelungen des NGZG als Abschnitt IX in das PG aufgenommen.

Art. 139 Abs. 6 B-VG in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 302/1975, modifiziert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999, lautet:

"(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der angefochtene Bescheid die Rechtmäßigkeit des Einbehaltes der dort bemessenen Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge von den ausgezahlten Ruhebezügen feststelle, wiewohl § 13a PG bzw. § 5a NGZG in allen hier maßgeblichen Fassungen keine Ermächtigung zum Einbehalt des Pensionssicherungsbeitrages bzw. des Beitrages enthielten. Derartige Ermächtigungen Geldleistungen im Abzugswege einzubehalten sähen verschiedenste Bestimmungen des PG (§ 29 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 56 Abs. 5, § 78 Abs. 5 und § 80 Abs. 5) vor. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung führe zur Unzulässigkeit eines Einbehaltes im Abzugswege, zumal das Legalitätsprinzip einen Abzug ohne gesetzliche Ermächtigung schlichtweg ausschließe. Überdies seien ausdrückliche Ermächtigungen schon deshalb erforderlich, um das Unterlaufen gesetzlicher Mindestbeträge oder von Exekutionsbeschränkungen hintanzuhalten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er darauf verweist, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 13a PG bzw. des § 5a NGZG keine Ermächtigung enthalten, den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Freilich übersieht der Beschwerdeführer, dass - dessenungeachtet - die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anerkannt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1993, Zl. 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0309). Dies gilt gerade für die Aufrechnung mit jenen Ansprüchen des Bundes, für deren Hereinbringung keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Abzugsermächtigung erteilt wurde, also auch für den in § 13a PG geregelten Pensionssicherungsbeitrag bzw. Beitrag. Gerade in Ansehung der Hereinbringung dieser Leistungen ist der Bund auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen. Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden nämlich die Verwaltungsverfahrensgesetze - darunter fällt auch nach der Aufhebung des Art. I EGVG durch BGBl. I 2008/5 u.a. das VVG (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, Anm. 1 zu Art. II EGVG) -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes (vgl. hiezu H. Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701). Die nach Art. 18 B-VG erforderliche gesetzliche Deckung findet eine solche Aufrechnung somit in den analog anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens, a.a.O., 697 ff). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer nicht rechtskräftig festgestellten, bestrittenen öffentlich-rechtlichen Gegenforderung aufgerechnet werden darf (vgl. hiezu auch von H. Zens, a. a.O., 708, erzielte Ergebnis), kann hier freilich dahingestellt bleiben, weil durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde jedenfalls eine rechtskräftige Bemessung der Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge erfolgt ist. Die belangte Behörde durfte daher mit dem angefochtenen Bescheid in der gleichen logischen Sekunde die Erklärung der Aufrechnung abgeben und dieselbe vornehmen. Die oben dargestellte Rückwirkung der einseitigen Aufrechnung durch den Dienstgeber auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind, rechtfertigt auch die unter einem (rückblickend) getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Einbehalte.

Wenn der Beschwerdeführer - darüber hinaus - Regelungen vermisst, welche das Unterlaufen von Pfändungsschutzbestimmungen durch Kompensation mit den in Rede stehenden dem Bund zustehenden Geldleistungen hintanzuhalten geeignet sind, so ist er darauf hinzuweisen, dass im System der analog anzuwendenden Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes auch das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), zu beachten ist, welches u.a. bezweckt, ein Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der §§ 290a ff EO, welche auch für die Ruhebezüge des Beschwerdeführers (gegen die hier aufgerechnet wurde) gelten, zu verhindern.

Dafür, dass fallbezogen derartige Pfändungsbeschränkungen eine Rolle gespielt hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde im Ergebnis die (teilweise) Tilgung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezüge durch Aufrechnung mit den hier bemessenen Pensionssicherungsbeiträgen bzw. Beiträgen festgestellt hat (zur Zulässigkeit der Feststellung der Tilgung von Ansprüchen durch Zahlungen vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049 = VwSlg. Nr. 16.743 A/2005).

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, die Bemessung von Pensionssicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Mai 1996 entbehre im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Aussprüche, wonach die in § 1 Z. 1 2. PensSB-V 1995 bzw. PensSB-V 1996 enthaltenen Wortfolgen "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig waren, jeglicher Rechtsgrundlage. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG beziehe sich seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof, nicht jedoch auf dessen Feststellung, wonach eine Verordnung gesetzwidrig gewesen sei. Auf die zuletzt genannte - hier vorliegende - Fallkonstellation sei (lediglich) Art. 139 Abs. 6 erster Satz B-VG anzuwenden, weshalb die belangte Behörde die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen der 2. PensSB-V 1995 bzw. der PensSB-V 1996 nicht hätte anwenden dürfen.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - in Ermangelung einer Rechtfertigung für eine diesbezügliche Differenzierung - der zweite (und dritte) Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG sinngemäß auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (vgl. das zu diesem Ergebnis kommende hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 94/17/0180). Von dieser Rechtsauffassung geht offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er etwa in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, G 231/02; V 59/02 = VfSlg. Nr. 16.904/2003, seine Feststellung, wonach eine näher genannte Verordnung gesetzwidrig war, mit der Anordnung gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz letzter Halbsatz B-VG verband, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Eine derartige Anordnung wäre aber sinnwidrig, wenn - wie der Beschwerdeführer meint - der zweite Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG auf Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnung feststellt, gar nicht anwendbar wäre (vgl. im Übrigen zur entsprechenden Problemstellung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG das zu einer gleichartigen Lösung gelangende hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1979, Zl. 2372/79, sowie die bei Rohregger in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 342 f zu Art. 140 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der oben wiedergegebenen einheitlichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, woraus sich ergibt, dass im vorliegenden Fall, welcher nicht Anlassfall der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Aussprüche war, die von diesem als gesetzwidrig erkannten Verordnungen aus dem Grunde des Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden waren, weshalb auch die diesbezügliche Rechtsrüge des Beschwerdeführers versagt.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde entgegen seinem Antrag bzw. dessen Intentionen unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, welche Beträge (auch für die Zukunft) von den bescheidmäßig bemessenen Ruhebezügen einbehalten würden. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0180, vertritt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruches keine (bloße) Teilsäumnis, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0160, zu verweisen, wonach die Feststellung einzelner Berechnungselemente für den Beitrag gemäß § 13a PG unzulässig ist und die Klärung der Frage, in welcher Höhe ein solcher Beitrag jeweils zusteht, durch die Erlassung eines diesbezüglichen Bemessungsbescheides zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt auch für den Pensionssicherungsbeitrag. Dementsprechend richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 auch auf die Bemessung der in Rede stehenden dem Bund zustehenden Geldleistungen. Eine solche kann freilich nur für bereits abgereifte und nicht für zukünftige Beiträge erfolgen, hängen diese doch von den zukünftigen gesetzlichen Regelungen betreffend Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage ab.

Im Übrigen läge auch deshalb keine dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994 vergleichbare Konstellation vor, weil die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides keinesfalls explizit zum Ausdruck gebracht hat, über zukünftige Zeiträume nicht entscheiden zu wollen. Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine Entscheidung auch für zukünftige Zeiträume geboten gewesen wäre, läge bloße Teilsäumnis mit einer materiellen Entscheidung vor, welche nicht zu einer mit Bescheidbeschwerde geltend zu machenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen würde.

Entsprechendes würde zutreffendenfalls auch für die Rüge des Beschwerdeführers gelten, wonach ein Abspruch über den Beitrag für Juni 1996 unterblieben sei. Wie die belangte Behörde freilich in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde über den Beitrag für diesen Monat ohnedies im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden. Durch Abweisung der Berufung erfolgte dessen Übernahme in den Spruch des angefochtenen Bescheides.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei der Bemessung des Beitrages für Februar 2001 eine später erfolgte Nachtragszahlung zu berücksichtigen bzw. Feststellungen darüber zu treffen, ob der Einbehalt eines Betrages von S 33,60 von dieser Nachzahlung rechtmäßig war, ist ihm - neben dem Vorgesagten - entgegen zu halten, dass nicht erkennbar ist, inwieweit er durch die Nichtbemessung eines (weiteren) Beitrages für diese (sonst offenbar der Höhe nach unstrittige) Nachzahlung in Rechten verletzt sein könnte (zur Möglichkeit der Geldendmachung des der Höhe nach offenbar unstrittigen unbezahlten Ruhebezugsrestes vor dem Verfassungsgerichtshof und der Unzulässigkeit der Geltendmachung von Gegenforderungen aus dem Titel des "Beitrages", falls eine solche Bemessung nicht erfolgt ist (einer neuerlichen Bemessung stünde wohl auch die Rechtskraft der bereits für diesen Monat erfolgten Bemessung durch den angefochtenen Bescheid entgegen), vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, A 7/96 = VfSlg. Nr. 14.618/1996).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich einen Begründungsmangel darin erblickt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die näheren Rechnungsvorgänge zur Ermittlung der bemessenen Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge im angefochtenen Bescheid darzustellen, ist ihm entgegen zu halten, dass diesem jeweils die Bemessungsgrundlage, der angewendete Prozentsatz und die Höhe des sich daraus ergebenden Pensionssicherungsbeitrages bzw. Beitrages zu entnehmen ist. Damit ist aber auch die Errechnung der zuletzt genannten bemessenen Geldleistungen nachvollziehbar dargestellt.

Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. Mai 2011

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