Normen
B-GlBG 1993 §3;
B-GlBG 1993 §4;
B-GlBG 1993 §4a;
UniversitätsG 2002 §41;
UniversitätsG 2002 §42;
UniversitätsG 2002 §43;
UniversitätsG 2002 §44;
UniversitätsG 2002 §98 Abs8;
UniversitätsG 2002 §98;
B-GlBG 1993 §3;
B-GlBG 1993 §4;
B-GlBG 1993 §4a;
UniversitätsG 2002 §41;
UniversitätsG 2002 §42;
UniversitätsG 2002 §43;
UniversitätsG 2002 §44;
UniversitätsG 2002 §98 Abs8;
UniversitätsG 2002 §98;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Schiedskommission an der Universität Salzburg vom 18. Dezember 2009 wurde die vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wegen behaupteter Diskriminierung der Frau Dr. H. im Verfahren zur Besetzung einer Universitätsprofessur für Stochastik und deren Anwendungen (mathematische Statistik) auf Grund des Geschlechts erhobene Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Ausschreibung der erwähnten Professorenstelle habe die vom Senat eingesetzte Berufungskommission Gutachten eingeholt, ein Hearing durchgeführt sowie eine Berufungsliste erstellt. Die Berufungsliste habe vier Personen umfasst: 1. Platz:
Herr Dr. B., 2. Platz: Herr Dr. N., 3. Platz: ex aequo Herr Dr. C. und Frau Dr. H. (in alphabetischer Reihenfolge). Die Liste sei dem Rektor übermittelt worden, der sie, nachdem die Berufungsverhandlungen mit dem Erstgereihten gescheitert seien, der Berufungskommission mit dem Bemerken rückgemittelt habe, das Berufungsverfahren könne nicht fortgesetzt werden. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei - so der Rektor - "nicht nur die Unstimmigkeit, ja Widersprüchlichkeit der Gutachten, sondern ebenso die unschlüssige Interpretation der Berufungsliste durch die Kommission. Weder die Gutachten noch die Begründungen der Kommission - nicht einmal die Abstimmungsverhältnisse bei der Festlegung der Reihung der Listenplätze - bieten eine hinreichende Grundlage dafür, das Berufungsverfahren fortzusetzen".
Die Entscheidung des Rektors, das Berufungsverfahren abzubrechen und eine Neuausschreibung vorzunehmen, nicht aber in Verhandlungen mit der drittgereihten Frau Dr. H. einzutreten, sei vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts der Drittgereihten angesehen und daher Beschwerde an die Schiedskommission erhoben worden.
Nun könnten Bewerberinnen und Bewerber unzweifelhaft während eines Berufungsverfahrens für eine Professorenstelle diskriminiert werden. Um aber beurteilen zu können, ob ein Bewerber auf Grund seines Geschlechts diskriminiert werde, bedürfe es klarer Feststellungen, ob die Ablehnung des Bewerbers wegen des Geschlechts erfolgt sei oder ob andere Motive für die Ablehnung maßgeblich gewesen seien. Die Bewerberin Dr. H. und die übrigen Bewerber, die auf der Berufungsliste stünden, mit denen der Rektor aber nicht verhandeln wolle, befänden sich in einer vergleichbaren Situation. Unabhängig von ihrem Geschlecht würden mit ihnen keine Berufungsverhandlungen aufgenommen. Die Wirkungen dieser Entscheidung träfen daher Männer und Frauen gleichermaßen; Bewerber wie Bewerberin kämen gleichermaßen um die Chance, Berufungsverhandlungen zu führen. Wenn Männer und Frauen in einer vergleichbaren Situation aber gleich behandelt würden, könne es sich schon begrifflich nicht um eine "unmittelbare Diskriminierung" auf Grund des Geschlechts handeln. In diesem Fall fehle es an der erforderlichen Andersbehandlung auf Grund des Geschlechts.
Nach Auffassung der Schiedskommission liege im vorliegenden Fall auch keine "mittelbare Diskriminierung" auf Grund des Geschlechts vor. Es kämen nämlich keine "anscheinend neutralen Kriterien, die zu einer nicht rechtfertigbaren Benachteiligung auf Grund des Geschlechts führen", zur Anwendung. Selbst wenn auf Grund der Frauenförderbestimmungen für die drittgereihte Dr. H. ein Anspruch auf Vorziehung gegenüber dem ex aequo drittgereihten Dr. C. bestünde, so wäre immer noch der Zweitgereihte im Auge zu behalten.
Schließlich könne man das Verhalten des Rektors als rechtskonform oder als rechtswidrig ansehen, aber selbst wenn man es als rechtswidrig ansehen wollte, so folgte allein aus der Rechtswidrigkeit des Verhaltens noch keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Ein geschlechtsspezifisches Motiv für die Entscheidung sei im konkreten Fall jedenfalls nicht erkennbar. Soweit man jedoch eine Diskriminierung im Verfahren vor der Berufungskommission suche, sei anzumerken, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gegen die Liste keinen Einspruch erhoben und eine explizit angekündigte Stellungnahme unterlassen habe. Die Protokolle enthielten keinen Hinweis auf eine Benachteiligung der Frau Dr. H., der Senatsberichterstatter habe keine besonderen Vorkommnisse festgestellt und auch für die Schiedskommission seien keine solchen Hinweise hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an der Universität Salzburg gemäß § 43 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009, (UG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:
"Gleichstellung von Frauen und Männern
Frauenfördergebot
§ 41. Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 42. (1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
...
(6) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;
- 2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;
- 3. die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.
...
(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
...
Schiedskommission
§ 43. (1) An jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
...
2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;
...
(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.
(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. ...
(7) Gegen den Bescheid der Schiedskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 44. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnitts des dritten Teils und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 10 Abs. 1 B-GBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 41 Abs. 1 B-GBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.
...
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren
§ 98. ...
(2) Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. In das Berufungsverfahren können mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
...
(4) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied.
(5) Die Berufungskommission hat zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.
...
(7) Die Berufungskommission erstellt auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.
(8) Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
...
(11) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 97/2008, (B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern Gleichstellung
§ 3. Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.
...
Gleichbehandlungsgebot
Gleichbehandlungsgebote
im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 4. Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
...
Begriffsbestimmungen
§ 4a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Weigerung des Rektors der Universität Salzburg, nach dem Scheitern der Berufungsverhandlungen mit dem auf dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission für die ausgeschriebene Professorenstelle Erstgereihten eine (weitere) Auswahlentscheidung zu treffen und Berufungsverhandlungen mit der ausgewählten Kandidatin bzw. dem ausgewählten Kandidaten aufzunehmen, stellte keine Diskriminierung der drittgereihten Bewerberin auf Grund des Geschlechts dar, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Vorgangsweise des Rektors "geschlechtsspezifische Überlegungen" zu Grunde gelegen wären und von dieser Entscheidung unterschiedslos männliche wie weibliche Bewerber betroffen seien.
Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine Zurückverweisung des Besetzungsvorschlages an die Berufungskommission hätte durch den Rektor erst dann erfolgen dürfen, wenn mit keinem der in den Vorschlag aufgenommenen Kandidaten eine Einigung erzielt werden konnte. Es sei daher unzulässig gewesen, den Besetzungsvorschlag bereits zu verwerfen, weil mit dem erstgereihten Bewerber keine Einigung erzielt habe werden können. Da in der Folge mit der drittgereihten Bewerberin keine Verhandlungen mehr geführt hätten werden können, habe die Entscheidung des Rektors zu einer Diskriminierung der einzigen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Frau geführt. Der Rektor sei bei seiner Auswahlentscheidung weiters an eine Reihung im Besetzungsvorschlag nicht gebunden. Im Sinne des Frauenfördergebotes gemäß § 44 UG 2002 hätte er daher ungeachtet der Reihung mit der drittgereihten Bewerberin Berufungsverhandlungen zu führen gehabt, zumal gemäß § 82 Abs. 7 der Satzung der Universität Salzburg mit Kandidatinnen, die im gleichen Maße geeignet seien wie die bestgeeigneten Mitbewerber, vorrangig Berufungsverhandlungen aufzunehmen seien. Da der Berufungsvorschlag sachlich nachvollziehbar sei und der Rektor der Auswahlentscheidung der Berufungskommission auf gleicher fachlicher Ebene nichts habe entgegensetzen können, hätte "eine Diskriminierung der übrigen Kandidaten und auch der PD H. durch die belangte Behörde festgestellt werden müssen". Schließlich irre die belangte Behörde auch, wenn sie der Auffassung sei, dass bei der Entscheidung des Rektors, das Berufungsverfahren abzubrechen, "keine klassischen Indizien hinsichtlich einer Diskriminierung wegen des Geschlechts" vorlägen. In einem Gutachten sei darauf hingewiesen worden, dass die Leistungen und die Beständigkeit der drittgereihten Bewerberin "insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände" großen Respekt verdienen. Man könne nur mutmaßen, was der Gutachter damit gemeint habe, jedenfalls habe er sie als "zur Zeit nicht für ausreichend qualifiziert" beurteilt.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Zunächst kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob sich der Rektor der Universität Salzburg bei seiner Entscheidung, das Berufungsverfahren an Hand des vorliegenden Besetzungsvorschlages nicht weiter zu führen, im Rahmen der Ermächtigung des § 98 Abs. 8 UG 2002 gehalten hat. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall gewesen sein sollte, folgte alleine daraus noch nicht, dass die drittgereihte Bewerberin durch diese Entscheidung auf Grund des Geschlechts diskriminiert worden wäre.
Durch die Entscheidung des Rektors wurden der Erstgereihte und die übrigen auf dem Besetzungsvorschlag gereihten Bewerber insofern unterschiedlich behandelt, als nach einer Auswahlentscheidung des Rektors zu Gunsten des Erstgereihten mit diesem Berufungsverhandlungen geführt wurden, mit den übrigen Bewerbern hingegen nicht. Dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Erstgereihten auf Grund dessen Geschlechts erfolgt wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht.
Die Weigerung des Rektors, eine (weitere) Auswahlentscheidung zu treffen, behandelte alle übrigen auf den Besetzungsvorschlag aufgenommenen männlichen wie weiblichen Bewerber in gleicher Weise anders als den Erstgereihten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass - dessen ungeachtet - das Geschlecht der im Besetzungsvorschlag gereihten Bewerber für die unterschiedliche Behandlung eine Rolle gespielt hätte. Soweit die Beschwerde jedoch behauptet, die belangte Behörde hätte "eine Diskriminierung der übrigen Kandidaten und auch der PD H." feststellen müssen, übersieht sie, dass es im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht allgemein um eine Diskriminierung der auf den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber gegenüber dem Erstgereihten ging, sondern um eine Diskriminierung der drittgereihten Dr. H. auf Grund ihres Geschlechts.
Bei ihrem Vorbringen, der Rektor hätte im Sinne des Frauenfördergebots (jedenfalls) mit der drittgereihten Bewerberin Berufungsverhandlungen zu führen gehabt, übersieht die beschwerdeführende Partei weiters, dass eine vorrangige Aufnahme von Berufungsverhandlungen iSd § 82 Abs. 7 der Satzung der Universität Salzburg mit Kandidatinnen vorgesehen ist, "die in gleichem Maße wie die bestgeeigneten Mitbewerber geeignet sind". Die Beschwerde zeigt jedenfalls nicht auf, dass der Rektor die drittgereihte Bewerberin ungeachtet der Bewertung im Rahmen des Besetzungsvorschlages als "in gleichem Maße wie die bestgeeigneten Mitbewerber geeignet" hätte behandeln müssen und dies aus Gründen des Geschlechts nicht getan habe.
Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch auf Äußerungen in einem der eingeholten Gutachten (betreffend die "Lebensumstände" der drittgereihten Bewerberin) hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass die eingeholten Gutachten eine Grundlage für den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission gebildet haben. Dass die drittgereihte Bewerberin aber auf Grund ihres Geschlechts bereits durch den Besetzungsvorschlag der Berufungskommission diskriminiert worden wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei gar nicht. Ebenso wenig behauptet sie, dass der Rektor es wegen der Aufnahme der drittgereihten Bewerberin auf den Besetzungsvorschlag abgelehnt hätte, das Berufungsverfahren auf Grund dieses Besetzungsvorschlages weiter zu führen; für eine solche Annahme fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Da sowohl die beschwerdeführende Partei wie auch die belangte Behörde Organe desselben Rechtsträgers, der Universität Salzburg, sind, liegt Identität des Rechtsträgers vor, dem Kosten zuzusprechen wären bzw. der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/10/0087, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wien, am 29. November 2011
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