Normen
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.376,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der BH S vom 31. Mai 2010 wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 zu einer Geldstrafe von EUR 210,-- verurteilt.
Den dagegen erhobenen Einspruch hat die BH S mit Bescheid vom 7. Juli 2010 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass ausgehend von einem Zustellzeitpunkt am 4. Juni 2010 die zweiwöchige Einspruchsfrist am 18. Juni 2010 geendet habe, während der Einspruch erst am 21. Juni 2010, somit verspätet, erhoben worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Hinterlegung der Strafverfügung vom 31. Mai 2010 sei am 4. Juni 2010 erfolgt, somit an einem Freitag. Der nächste in Frage kommende Abholtag sei der darauffolgende Montag, das sei der 7. Juni 2010 gewesen. Der Einspruch vom 21. Juni 2010 sei daher fristgerecht gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung festgestellt, dass versucht worden sei dem Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 31. Mai 2010 am 3. Juni 2010 zuzustellen. Nach diesem vergeblichen Zustellversuch sei die Sendung nach Hinterlassung einer Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle mit Beginn der Abholfrist am 4. Juni 2010 beim Zustellpostamt 4020 Linz hinterlegt worden. Mit diesem Tag sei somit gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz die Zustellung der Strafverfügung bewirkt, weil eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vorgebracht worden sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Hinterlegung am 4. Juni 2010, einem Freitag, erfolgt sei und daher die Zustellung erst per 7. Juni 2010 bewirkt worden sei, erweise sich als nicht zutreffend. In der Hinterlegungsverständigung sei auf die Rechtsfolgen der Hinterlegung ausdrücklich hingewiesen worden, demnach habe die zweiwöchige Einspruchsfrist bereits mit Ablauf des 18. Juni 2010 geendet, weshalb sich der erst am 21. Juni 2010 erhobene Einspruch als verfristet erweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 2009, Zl. 2008/02/0139).
Nach dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung vom 31. Mai 2010 erfolgte der Zustellversuch am 3. Juni 2010, wobei die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden sei. In der Rubrik "Beginn der Abholfrist" wurde kein Datum eingetragen, allerdings findet sich eine Stampiglie des Postamtes 4020 Linz mit dem Datum "4.6.10".
Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" vorgelegt, in dem handschriftlich in der Rubrik "Das Dokument ist abzuholen … bis zum" der 21. Juni 2010 eingetragen wurde. Soweit leserlich, ist diese Verständigung mit 2. Juni 2010 datiert, wie auch die belangte Behörde in einer Mitteilung anlässlich der Aktenvorlage vorbringt.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass der 3. Juni 2010 ein Feiertag (Fronleichnam) gewesen ist, was in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem an diesem Tag eingetragenen Zustellversuch und des Einlegens der Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des Beschwerdeführers steht.
Insgesamt ergibt sich eine Behauptungslage, die einerseits nicht mit der Aktenlage übereinstimmt, andererseits widersprechen die nunmehr hervorgekommenen Daten den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Diese einander widersprechenden Verfahrensergebnisse führen dazu, dass sich der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Begründung nicht in Deckung bringen lässt.
Da der Sachverhalt im verfahrenswesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Nur in dem dort geregelten Umfang war Aufwandersatz zuzusprechen, sodass das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 16. September 2011
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