VwGH 2009/10/0223

VwGH2009/10/022325.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der F GmbH in Innsbruck, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b/Ecke Andreas-Hofer-Straße, gegen den Bescheid des Fachhochschulrates (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5) vom 17. März 2009, Zl. 2009/081, betreffend Änderungs-Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen, zu Recht erkannt:

Normen

AusbildungsO MTD 1974;
FHStG 1993 §12 Abs2 Z2 idF 2008/I/002;
FHStG 1993 §12 Abs2 Z6;
FHStG 1993 §12 Abs2;
FHStG 1993 §12 Abs3;
FHStG 1993 §12 Abs4 Z3;
FHStG 1993 §12 Abs4 Z4;
FHStG 1993 §12 Abs4;
FHStG 1993 §12 idF 2011/I/074;
FHStG 1993 §13 Abs1 idF 2008/I/002;
FHStG 1993 §3 Abs2 Z2 idF 2008/I/002;
HebG 1994 §11 Abs2;
HebG 1994 §25;
MTDG 1992 §13;
MTDG 1992 §14;
MTDG 1992 §15;
MTDG 1992 §25;
MTDG 1992 §3 ;
UniversitätsG 2002 §54;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AusbildungsO MTD 1974;
FHStG 1993 §12 Abs2 Z2 idF 2008/I/002;
FHStG 1993 §12 Abs2 Z6;
FHStG 1993 §12 Abs2;
FHStG 1993 §12 Abs3;
FHStG 1993 §12 Abs4 Z3;
FHStG 1993 §12 Abs4 Z4;
FHStG 1993 §12 Abs4;
FHStG 1993 §12 idF 2011/I/074;
FHStG 1993 §13 Abs1 idF 2008/I/002;
FHStG 1993 §3 Abs2 Z2 idF 2008/I/002;
HebG 1994 §11 Abs2;
HebG 1994 §25;
MTDG 1992 §13;
MTDG 1992 §14;
MTDG 1992 §15;
MTDG 1992 §25;
MTDG 1992 §3 ;
UniversitätsG 2002 §54;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 8. Oktober 2007 wurden über Anträge der beschwerdeführenden Partei insgesamt sieben Fachhochschul-Studiengänge (mit verschiedenen gesundheitswissenschaftlichen Ausrichtungen) gemäß § 13 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG akkreditiert (anerkannt). In den Akkreditierungsbescheiden wurden (u.a.) die Anzahl der Aufnahmeplätze für bestimmte Studienjahre sowie die Regelstudiendauer mit jeweils sechs Semestern festgelegt.

Mit Anträgen jeweils vom 7. November 2008 begehrte die beschwerdeführende Partei die Änderung der Bescheide vom 8. Oktober 2007 einerseits durch Erhöhung der festgelegten Anzahl der Aufnahmeplätze sowie andererseits durch die "Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse" jener als Studierende aufgenommener Personen, die eine entsprechende Akademie "gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 mit der dazugehörigen MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993" bzw. "eine Akademie für den ergotherapeutischen Dienst gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994 mit der dazugehörigen Hebammen-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 599/1995 oder eine Ausbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung mit äquivalenten Abschlüssen erfolgreich absolviert haben".

Anlässlich einer Vollversammlung der belangten Behörde am 30. Jänner 2009 in Wien wurden die Abänderungsanträge mit Vertretern der beschwerdeführenden Partei erörtert. Dem Protokoll über die Vollversammlung sind die Ausführungen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen, sondern lediglich (in einem Absatz) schlagwortartig wiedergegebene "kritische Anmerkungen" der belangten Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2009 wies die belangte Behörde die Akkreditierungs-Abänderungsanträge der beschwerdeführenden Partei vom 7. November 2008 gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 12 Abs. 2 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 FHStG ab und führte dazu begründend aus, mit den Anträgen sei das Bestreben verbunden, "im Wege der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Absolvent/innen, die an einer Akademie gem. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 mit der dazugehörigen MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993 oder Absolvent/innen, die eine Akademie gem. Hebammengesetz BGBl. Nr. 310/1994 der dazugehörigen MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993 oder Absolvent/innen, die eine Akademie gem. Hebammengesetz BGBl. Nr. 310/1994 der dazugehörigen Hebammen-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 599/1995 oder Absolvent/innen, die eine Ausbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung mit äquivalenten Abschlüssen absolviert haben, eine Verkürzung der Studienzeit zu ermöglichen (vgl. § 12 Abs 2 Z 6 FHStG idgF)."

Durch die angestrebte Verkürzung der Studienzeit solle ermöglicht werden, dass Absolvent/innen der Akademische Grad "Bachelor of Science in Health Studies" nach zwei Studiensemestern verliehen werde; in diesen zwei Semestern seien nach den von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Differenzialanalysen je FH-Bachelorstudiengang Lehrveranstaltungen im Umfang von 3,5 bis 8 ECTS zu absolvieren.

Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlichen Anträge "nicht mit den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 12 Abs 2 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Z 1 u. Z 2 FHStG idgF) einhergehen. Insbesondere sollen Fachhochschul-Studiengänge u.a. einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau dienen, eine praxisbezogene Ausbildung gewährleisten sowie bestimmte Fähigkeiten vermitteln. Mit diesen grundlegenden Zielen ist es nicht vereinbar, das Studium durch Anrechnung von Vorkenntnissen weit über die Hälfte zu verkürzen."

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2009, B 553/09, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Über die ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Vorweg wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (am 19. März 2009) geltende Recht anzuwenden hat. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften durch das nach diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Qualitätssicherungsrahmengesetz - QSRG, BGBl. I Nr. 74/2011, grundlegende Änderungen erfahren haben, die im Fall der Erlassung eines Ersatzbescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin zum Tragen kämen.

An dieser Stelle ist insbesondere auf § 27 Abs. 8 FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011 aufmerksam zu machen. Danach waren die beim Fachhochschulrat zum 1. März 2012 anhängigen Verfahren lediglich bis zum Ablauf des 31. August 2012 nach den Bestimmungen des FHStG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 weiter zu führen. Nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Antrag der Beschwerdeführerin wiederum unerledigt; es handelt sich sodann um ein bis zum 31. August 2012 durch den Fachhochschulrat nicht abgeschlossenes Verfahren im Sinne von § 27 Abs. 8 zweiter Satz FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011. Nach dieser Bestimmung geht die Kompetenz zur Akkreditierung auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über, die nach den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften vorzugehen haben wird.

2. Bei der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Akkreditierung handelte es sich im Sinne des § 13 Abs. 1 FHStG idF BGBl. I Nr. 2/2008 um die bescheidmäßige Anerkennung jener Fachhochschul-Studiengänge, deren rechtlichen Rahmen und fachliche Merkmale die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag - entsprechend der ihr durch § 12 Abs. 4 FHStG übertragenen Aufgabe - umschrieben hatte. Zu den essentialia einer solchen Anerkennung zählen insbesondere der Studienplan und die Prüfungsordnung einschließlich der zeitlichen Gliederung des Studienganges sowie eine Aufnahmeordnung (vgl. § 12 Abs. 4 Z. 3 und 4 FHStG); Grundlage der Akkreditierung ist die Übereinstimmung der vom Erhalter antragsgemäß vorausgesetzten personellen, sachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen mit den in § 12 Abs. 2 und 3 FHStG genannten Voraussetzungen. Zuständig für die Akkreditierung ist gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 leg. cit. der Fachhochschulrat; gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. bedürfen dessen Entscheidungen über Anträge auf Akkreditierung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.

3. Im vorliegenden Beschwerdefall strebt die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Genehmigung der Einrichtung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen an, die auf die Kenntnisse der Absolventen der nach dem MTD-Gesetz und dem Hebammengesetz eingerichteten Akademien oder ausländischer Bildungseinrichtungen mit gleichwertigen Abschlüssen zugeschnitten sind. Die Studienzeit wird mit zwei Semestern, die Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte - je nach Studiengang - mit 3,5 bis 8 ECTS festgelegt.

In diesem Zusammenhang war im Beschwerdefall die (mittlerweile außer Kraft getretene) Vorschrift des § 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG in den Blick zu nehmen, wonach die Studienzeit in Fachhochschul-Bachelorstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Masterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen hat. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 dritter Satz FHStG beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten.

Weiters ist auf § 12 Abs. 2 Z. 2 FHStG zu verweisen, wonach im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) den einzelnen Studienleistungen im Wege des Studienplans und der Prüfungsordnung ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen sind. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums ('work load') der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden (vgl. nunmehr die Neufassung dieser Bestimmung durch § 8 Abs. 3 Z. 2 FHStG id BGBl. I Nr. 74/2011 iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011).

Schließlich ist auch noch § 12 Abs. 2 Z. 6 FHStG in den Blick zu nehmen, wonach eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorzusehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann.

4. Eine gesetzliche Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens bei der individuellen Anerkennung erworbener Kenntnisse wurde in Gestalt des § 12 FHStG erst durch BGBl. I Nr. 74/2011 eingeführt; zuvor war es Sache des Erhalters, im Rahmen der von ihm vorgegebenen Studien- und Prüfungsvorschriften im Grunde der Zielbestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 6 FHStG Entsprechendes vorzusehen.

Im Grunde dieser Vorschriften sind zum einen individuell bestimmten Studierenden die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie an anderen Bildungseinrichtungen zurückgelegt haben, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als den nach der Studienordnung im jeweiligen Fach des Fachhochschul-Studienganges abzulegenden Prüfungen gleichwertig anzuerkennen; zum anderen kann auf der Grundlage dieser Vorschriften grundsätzlich auch eine generelle, in Form der Einrichtung eines besonderen Studienganges getroffene Regelung als zulässig erachtet werden, die auf der allgemeinen Anerkennung jener Ausbildungen und Prüfungen beruht, die Absolventen anderer postsekundärer Bildungseinrichtungen (hier: der nach §§ 13 bis 15 MTD-Gesetz und § 25 Hebammengesetz eingerichteten Akademien) im Rahmen der für diese Bildungseinrichtungen vorgeschriebenen Studiengänge abgelegt haben.

Es liegt auf der Hand, dass ein solcher auf die Absolventen von Studien, die dem jeweiligen Fachhochschulstudium in weiten Teilen entsprechen, zugeschnittener Studiengang gegebenenfalls auch eine kürzere als die durch § 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG idF BGBl. I Nr. 2/2008 vorgeschriebene Studiendauer (und geringere als die durch § 12 Abs. 2 Z. 2 FHStG idF BGBl. I Nr. 2/2008 festgelegten Arbeitspensen) festlegen kann. Die - mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene - Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin kann somit nicht rechtsrichtig darauf gegründet werden, dass die Einrichtung von Studiengängen unter Festlegung einer kürzeren als der nach § 3 Abs. 2 Z. 2 FHStG vorgesehenen Studiendauer bzw. von geringeren als den in § 12 Abs. 2 Z. 2 FHStG festgelegten Arbeitspensen von vornherein unzulässig wäre.

5. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung von Studiengängen im Sinne der Anträge der beschwerdeführenden Partei ist die an der Übereinstimmung der Bildungsziele zu messende Gleichwertigkeit jener Ausbildungen und Prüfungen, die die Absolventen der jeweiligen Bildungseinrichtung nach dem für das betreffende Fach geltenden Studienplan abgelegt haben, mit jenen Prüfungen, die der Studienplan und die Prüfungsordnung für das entsprechende "Regelstudium" des betreffenden Fachs an der Fachhochschule vorsehen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der über den Antrag auf Anerkennung eines solchen Studienganges ergeht, können jene Begründungsanforderungen herangezogen werden, die der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Entscheidungen von Universitätsorganen über die Anerkennung von Prüfungen im Einzelfall und die Beurteilung von Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit der Zulassung zu Studien (vgl. §§ 54 und 78 Universitätsgesetz 2002 und Vorgängervorschriften) entwickelt hat (vgl. dazu die eingehenden Darlegungen in den Erkenntnissen vom 29. November 2011, Zl. 2010/10/0046, vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148, und vom 21. Mai 2012, Zl. 2011/10/0113, jeweils mwN).

Insbesondere hat ein solcher Bescheid auf einem ins Einzelne gehenden Vergleich des mit der jeweiligen Ausbildung verfolgten Bildungszieles auf der Basis des im jeweiligen Studiengang vermittelten Lehrstoffs nach qualitativen Anforderungen und quantitativem Umfang unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften (hier beispielsweise:

§§ 13 bis 15 MTD-Gesetz und die gemäß § 25 leg. cit. erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, in der zeitbezogen jeweils geltenden Fassung einerseits und die entsprechenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften für den entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang andererseits) zu beruhen.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid, dessen Begründung in der nicht konkretisierten, auf die Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingehenden Behauptung besteht, es sei mit den grundlegenden Zielen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen, einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung auf Hochschulniveau zu dienen, eine praxisbezogene Ausbildung zu gewährleisten und bestimmte Fähigkeiten zu vermitteln, nicht vereinbar, das Studium durch Anrechnung von Vorkenntnissen weit über die Hälfte zu verkürzen, in keiner Weise gerecht.

6. Im vorliegenden Zusammenhang sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit - in Hinblick auf die in Rede stehenden Fachrichtungen - auch jene Wertungen des Gesetzgebers in den Blick zu nehmen, die in den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (des MTD-Gesetzes, des Hebammengesetzes und der im Grunde dieser Gesetze erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften) einschließlich der Regelungen dieser Gesetze betreffend die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen für den gehobenen medizinischen Dienst zum Ausdruck kommen:

Nach § 3 Abs. 1 MTD-Gesetz ist zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt, wer (u.a.) eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde (Z. 3). Unter näher geregelten Voraussetzungen ist gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst einem Diplom gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gleichgehalten.

Daraus folgt, dass das Gesetz, soweit es um die Berechtigung zur Ausübung des betreffenden Berufes geht, von der Gleichwertigkeit der an den Akademien zurückgelegten Ausbildung mit dem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang ausgeht. Entsprechende Regelungen trifft das Hebammengesetz (vgl. dessen § 11 Abs. 2). Darauf ist bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Erlangung des Bachelorgrades durch Absolventen der Akademien in Hinblick auf die jeweiligen Bildungsziele eine Ergänzung der an der Akademie zurückgelegten Studien voraussetzt, Bedacht zu nehmen.

7. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird bemerkt, dass gemäß § 3 Abs. 6 Z. 1 MTD-Gesetz (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 101/2008) der Fachhochschulrat bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Änderung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 MTD-Gesetz beizuziehen hat.

Nach der nunmehr geltenden Fassung des MTD-Gesetzes (BGBl. I Nr. 89/2012) trifft diese Verpflichtung die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, welche - wie oben ausgeführt - zur Entscheidung über den nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides wiederum unerledigten Antrag der beschwerdeführenden Partei zuständig ist.

§ 3 Abs. 6 Z. 2 MTD-Gesetz (neue Fassung) sieht überdies vor, dass bei der Entscheidung über Anträge (u.a.) auf Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten das Einvernehmen des (der) Bundesministers (Bundesministerin) für Gesundheit einzuholen ist.

8. Da der angefochtene Bescheid nach dem Gesagten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis und mit Blick auf die - wie dargestellt - mittlerweile geänderte Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt die nach § 6 Abs. 5 FHStG (idF des BGBl. I Nr. 2/2008) erforderliche Genehmigung "der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers" eingeholt hat; eine derartige Genehmigung ist weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich. Für das fortgesetzte Verfahren sei auf das Genehmigungserfordernis nach § 25 Abs. 3 dritter Satz Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz hingewiesen.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. April 2013

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