Normen
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1;
EURallg;
NAG 2005 §51 Z1;
VwRallg;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1;
EURallg;
NAG 2005 §51 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen italienischen Staatsangehörigen, eine auf die §§ 86 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über keinen gültigen Reisepass und habe schon früher - immer wieder mit Unterbrechungen - in Österreich gelebt. Im Herbst 2006 sei er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist und habe sich hier am 10. November 2006 polizeilich gemeldet. Einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung habe er erst am 14. September 2007 - somit nach Ablauf von drei Monaten ab der Niederlassung - gestellt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich seit seiner Einreise nur kurzfristig beruflich tätig gewesen, und zwar vom 13. Mai bis 3. Juni 2007, vom 18. bis 22. Juni 2007 und vom 2. bis 12. Juli 2007. Nunmehr habe der Beschwerdeführer eine Arbeits- und Lohnbestätigung vorgelegt, wonach er seit dem 21. Februar 2008 in einer Pizzeria in Bregenz beschäftigt sei. Die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer somit keiner Beschäftigung nachgegangen, er verfüge über keinen Versicherungsschutz und habe auch nicht ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen können. Bereits im Dezember 2006, kurz nach seiner Einreise, habe der Beschwerdeführer daher um Gewährung von Sozialhilfe angesucht, da er nach seinen eigenen Angaben weder über Vermögen noch über Einkommen verfügt habe. Der für den Beschwerdeführer bis jetzt angefallene Aufwand an Sozialhilfe betrage EUR 18.504,41.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 7. November 2002 sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 80, 88 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 80 StGB sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden, da er am 22. Dezember 2001 als Lenker eines Pkw einen Unfall verursacht habe, bei dem zwei Personen getötet und zwei Personen am Körper verletzt worden seien. Die beiden Verurteilungen seien gegen den Beschwerdeführer vor seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 ergangen. Außerdem sei der Beschwerdeführer am 11. Februar 2007 wegen einer Übertretung des NAG bestraft worden.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 habe das Landesgericht Feldkirch mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 288 Abs. 1 StGB (falsche Beweisaussage vor Gericht) und nach § 299 Abs. 1 StGB (versuchte Begünstigung) Anklage erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial noch (dauerhaft) beruflich integriert. Er habe auch keine Familienangehörigen. Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sei ihm auch bereits mit Schreiben vom 27. April 2007 vorgehalten worden, dass er keine Anmeldebescheinigung beantragt habe, er daher im Hinblick auf § 55 NAG zur Niederlassung nicht berechtigt sei und deshalb mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen habe.
Nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 sowie 86 Abs. 2 FPG, Art. 8 Abs. 2 EMRK und der §§ 51 Z. 1 und 2, 53 und 55 NAG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Herbst 2006 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich hier aber nicht rechtzeitig um einen Aufenthaltstitel gekümmert, sondern erst am 14. September 2007 bei der Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf "Erteilung" einer Anmeldebescheinigung gestellt. Er sei nur kurze Zeiten einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb auch nur kurzfristig ein Krankenversicherungsschutz vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe über keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. Aus diesem Grund habe ihm seit dem Jahr 2002 Sozialhilfe in der Höhe von EUR 18.504,41 ausbezahlt werden müssen.
Der Beschwerdeführer sei sozial nicht integriert und habe hier keine Familie.
Durch die Ausweisung werde in das Privatleben des Beschwerdeführers nur geringfügig eingegriffen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er sich nach seiner Einreise nicht darum bemüht habe, hier einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachzugehen, um damit Sozialhilfekosten für seinen Unterhalt zu vermeiden. Nicht ohne Bedeutung sei weiters, dass der Beschwerdeführer auch gerichtlich bestraft habe werden müssen, weil er nicht bereit gewesen sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Bei Abwägung aller Interessen sei festzustellen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ein hoher Stellenwert zukomme. Diese Vorschriften habe der Beschwerdeführer nicht beachtet. Da er sich zu wenig auf dem Arbeitsmarkt engagiert habe, sei er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen, wodurch eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft gegeben gewesen sei. Insgesamt müsse das aus dem Eingriff in das Privatleben resultierende persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet geringer gewertet werden als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der für den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden getroffenen Regelungen. Die von der erstinstanzlichen Behörde verfügte Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG begegne daher keinen Bedenken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die hier relevanten Vorschriften des FPG und des NAG in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Novellierung anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, er habe nach seiner Wiedereinreise nach Österreich gewisse berufliche Anlaufschwierigkeiten gehabt. Seit 21. Februar 2008 stehe er jedoch in einer ständigen Beschäftigung in einer Pizzeria in Bregenz und bedürfe keiner Sozialhilfeleistungen mehr. Im Sinn einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 51 Z. 2 NAG dürfe ein EWR-Bürger nicht dauerhaft auf Sozialhilfe im Aufnahmestaat angewiesen sein, vorübergehende berufliche Anlaufschwierigkeiten könnten jedoch kein Grund sein, ihm das Freizügigkeitsrecht abzusprechen. Die belangte Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr dauerhaft beruflich integriert sei, in keiner Weise hinreichend berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer nicht spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab seiner Niederlassung eine Anmeldebescheinigung beantragt habe, stelle nach § 77 Abs. 1 Z. 5 NAG eine Verwaltungsübertretung dar, dürfe gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG jedoch nicht mit unverhältnismäßigen und diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Gemäß § 86 Abs. 2 FPG sind (u.a.) EWR-Bürger dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.
Nach § 55 Abs. 1 NAG hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, wenn das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
Gemäß § 51 Z. 1 NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten (u.a.) dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie in Österreich "Arbeitnehmer oder Selbständige" sind.
Diese Bestimmung dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, zitiert etwa bei Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration 512 f).
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er "Arbeitnehmer oder Selbständiger" im Aufnahmemitgliedstaat ist.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 21. Februar 2008 in einer Pizzeria in Bregenz beschäftigt ist. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen. Dann aber erweist sich eine Ausweisung nach § 86 Abs. 2 FPG als nicht zulässig.
Dies hat die belangte Behörde offenkundig verkannt. Der Bescheidbegründung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Behörde etwa im Sinn des Urteils des EuGH vom 6. November 2003, Rs. C-413/01, die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers deswegen verneint hätte, weil die derzeit ausgeübte Beschäftigung im Blick auf die bisher bloß sporadische berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen massiven Bezug von Sozialhilfe untergeordnet und unwesentlich, allenfalls missbräuchlich sei. Dafür hätte es im Übrigen ergänzender Feststellungen bedurft.
Demnach hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. September 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
