Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zu Punkt 2. unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Folgendes ausgeführt wird:
"2./Beschwerdepunkte:
Der Bescheid der SiD Wien wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und der Bf daher in seinem Anspruch des ihm eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 45 (3) AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt. Daneben wurde auch § 3 (7) AuslBG in rechtsirriger Weise nicht angewandt".
II.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0502, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend. Bei dem mit dem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, dem eine wortidente Formulierung eines Beschwerdepunktes zu Grunde lag).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2010
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