Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine tunesische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen der Bundespolizeidirektion Wien im erstinstanzlichen Bescheid und erklärte, die darin enthaltenen Gründe seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend.
Dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ist zu entnehmen, dass diese Behörde in ihren Feststellungen davon ausging, die Beschwerdeführerin sei am 15. November 2005 mit einem bis 10. Jänner 2006 gültigen Visum nach Österreich eingereist und danach ohne Berechtigung im Bundesgebiet verblieben. Am 16. Juni 2006 habe sie einen ägyptischen Staatsbürger geheiratet und am 14. Juni 2007 einen Erstantrag auf Erteilung einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung gestellt. Nach der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Inlandsantragstellung nicht berechtigt sei, habe sie die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung angeregt.
Die Bundespolizeidirektion Wien hielt jedoch eine Auslandsantragstellung für zumutbar, weil die Beschwerdeführerin den Antrag auch im Heimatland ihres Ehegatten einbringen und von ihr auch eine Rückkehr in ihr Heimatland erwartet werden könne. Ihr früherer Ehegatte, der die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben mit dem Umbringen bedrohe, würde von ihrer Heimreise nicht verständigt werden.
Die unberechtigte Weigerung der Beschwerdeführerin, die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG einzuhalten, zeige nur ihre mangelnde Bereitschaft, die Einwanderungsbestimmungen einzuhalten, denen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse zukomme. Dieses wöge unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, die sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe.
Ergänzend dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid noch aus, dass eine Ausweisung die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten, den sie erst nach Ablauf ihres Visums geheiratet habe, sowie zu ihrer Schwester und deren Tochter beeinträchtige, doch stünden diesen privaten und familiären Interessen der seit ca. zwei Jahren unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Versuch, den Aufenthalt durch einen Inlandsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu legalisieren, könne nicht positiv gewertet werden, weil ein Aufenthaltstitel gemäß § 21 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könne.
In Hinblick darauf und wegen des Fehlens besonderer, zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände, könne ihr weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden, selbst wenn ein Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen anhängig sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG sei unzulässig, weil sie einen Inlandsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Anregung auf deren Erteilung aus humanitären Gründen, gestellt habe, was die belangte Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dahingehende Feststellungen - wie schon oben unter I.1. dargestellt - aus dem Bescheid der Erstbehörde ergeben, den die belangte Behörde für die Berufungsentscheidung als maßgeblich erklärte. Es entspricht jedoch der ständigen hg. Judikatur, dass das bloße Stellen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu legalisieren vermag und die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen solchen Antrag der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegensteht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2007/18/0947).
1.2. Da der Beschwerdeführerin eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zukommt, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, die belangte Behörde hätte begründen und feststellen müssen, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung darstelle, zumal sie der Republik Österreich nicht zur Last falle, weil sie durch ihren Ehegatten finanziell unterstützt werde und über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Damit macht die Beschwerdeführerin keine Umstände geltend, die ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2008/18/0089). Die Beschwerdeführerin verblieb nach ihrer Einreise im Bundesgebiet und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums im Jahr 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu das oben schon genannte hg. Erkenntnis vom 22. März 2011).
2.2. Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit ihrem Vorbringen vermisst, sie sei in ihrer Heimat mit dem Umbringen durch ihren früheren Ehegatten bedroht, weshalb ihr eine Antragstellung im Ausland nicht zumutbar sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es schon nach dem Vorbringen keine Hinweise dafür gibt, dass diesem der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bekannt werde.
2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, im angefochtenen Bescheid seien die öffentlichen und privaten Interessen nicht entsprechend vollständig dargelegt, lässt die Ausführung vermissen, welche konkreten weiteren Feststellungen die Behörde hätte treffen sollen, sodass es an der Relevanz des behaupteten Mangels fehlt.
2.4. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen zu ihrer Schwester und deren Tochter aufweist, sie ihren Ehegatten erst nach Ablauf ihres Visums heiratete und somit nicht auf die Führung eines Familienlebens im Inland vertrauen durfte, keiner Beschäftigung nachgeht und sich seit etwa zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin den Vorrang gegenüber deren privaten und familiären Interessen einräumte, sind doch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände nicht von solchem Gewicht, dass akzeptiert werden müsste, dass unter Missachtung gesetzlicher Regelungen vollendete Tatsachen geschaffen werden.
3. Soweit in der Beschwerde noch die Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, fehlt auch hier die Ausführung, was die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, sodass es an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels mangelt.
4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zugunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 21. Juli 2011
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