VwGH 2007/21/0017

VwGH2007/21/001724.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Sch, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Penzinger Straße 53/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. November 2006, Zl. UVS- 02/V/11/8959/2004/28, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO §175 Abs1 Z1;
StPO §177;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO §175 Abs1 Z1;
StPO §177;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Nacht vom 21. auf den 22. August 2003 kam es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu einer familiären Auseinandersetzung. Nachdem die eintreffenden Beamten der Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer weggewiesen und mit einem Betretungsverbot (§ 38a SPG) belegt hatten, endete die Amtshandlung schließlich mit der Festnahme des Beschwerdeführers. Dieser erhob in der Folge gegen Wegweisung und Betretungsverbot einerseits sowie gegen einen ihm nach Verlassen seiner Wohnung versetzten Stoß andererseits Beschwerde an die belangte Behörde, in der er beantragte, diese beiden Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Mit Bescheid vom 13. September 2004 wies die belangte Behörde diese Administrativbeschwerde im Ergebnis zur Gänze ab. Dabei ging sie - soweit hier wesentlich - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes weiterhin ungehalten, aggressiv und unkooperativ agiert habe, weshalb ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Rechtsanwalt Dr. G. zu verständigen. Dieser sei kurz darauf erschienen und habe den Beschwerdeführer zu überzeugen vermocht, der Wegweisung Folge zu leisten. Unmittelbar nach Verlassen der Wohnung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, in diese zurückzukehren, um sein Ausweisetui zu holen. In der Wohnung habe sich zu diesem Zeitpunkt - abgesehen von Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers - nur mehr ein Beamter befunden, ein weiterer Beamter (RvI W.) habe am Stiegenabgang gewartet; die beiden verbleibenden Beamten und Dr. G. wären bereits den Stiegenabgang hinabgegangen. Beim neuerlichen Verlassen der Wohnung habe der Beschwerdeführer gegenüber RvI W. zum wiederholten Male erklärt, dass die Beamten kein Recht hätten, ihn (Beschwerdeführer) aus seiner Wohnung zu werfen. RvI W. habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, an der Amtshandlung mitzuwirken und das Haus zu verlassen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer RvI W. einen Tritt gegen das Bein versetzt und sei dann den Stiegenabgang, offensichtlich in Fluchtabsicht, weiter hinuntergelaufen. Kurz nach dem Halbstock sei er von RvI W. eingeholt und an den Schultern zurückgehalten worden. "Dabei" habe der Beschwerdeführer mit dem Körper eine Drehung vollzogen, die RvI W. derart gedeutet habe, dass ihm der Beschwerdeführer einen neuerlichen Tritt versetzen wolle. Er habe daher seinerseits dem Beschwerdeführer einen Stoß versetzt, woraufhin der Beschwerdeführer gestolpert, die Stiegen hinuntergestürzt und im Bereich des Mezzanin zu Fall gekommen sei. Dadurch sei die im Mezzanin befindliche Glastüre zu Bruch gegangen. RvI W. habe den Beschwerdeführer in der Folge neuerlich ergriffen, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beamten mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. RvI W. sei dadurch aus dem Gleichgewicht geraten, weshalb der Beschwerdeführer habe flüchten können. Beim Hauseingang sei er von einem der anderen Beamten eingeholt und gemäß § 177 StPO iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen worden. Rechtlich folgerte die belangte Behörde das "Zu-Fall-Bringen" des Beschwerdeführers betreffend, dass dies im Zusammenhang mit dessen - rechtmäßiger - Festnahme erfolgt sei, "da der Beschwerdeführer durch den Tritt gegen den Sicherheitswachebeamten bereits den Straftatbestand verwirklichte und der Sicherheitswachebeamte in weiterer Folge durch den Stoß gegen den Beschwerdeführer (im Zuge dessen er die restlichen Stiegen hinunterstürzte) diesen an der Weiterführung des strafbaren Verhaltens hinderte und in weiterer Folge dessen Festnahme erwirkte."

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 13. September 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0499, insoweit Folge, als er den Bescheid in punkto "Stoß gegen den Beschwerdeführer" wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob; im Übrigen (Wegweisung und Betretungsverbot) wies er die Beschwerde als unbegründet ab. Zum aufhebenden Ausspruch führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Jedenfalls im Ergebnis zu Recht rügt die Beschwerde indes die behördlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem von RvI W. geführten Stoß gegen den Beschwerdeführer. Auch insoweit folgt die belangte Behörde den Angaben der an Ort und Stelle anwesenden Polizeibeamten, verschweigt jedoch schon, dass der Geschehensablauf im Detail von diesen Beamten durchaus unterschiedlich geschildert wurde. ... Vor allem aber bleibt der bekämpfte Bescheid jede Erklärung dafür schuldig, warum der Aussage des Dr. G. nicht zu folgen gewesen sei, der (insoweit in Übereinstimmung mit der Darstellung des RvI W.) gemäß seinen Angaben unmittelbar zugegen war und der die Version des RvI W., der Stoß gegen den Beschwerdeführer sei wegen einer als 'Angriffsvorbereitung' zu deutenden Verhaltensweise des Beschwerdeführers gesetzt worden, deutlich in Abrede stellte. Mit dieser Aussage hätte sich die belangte Behörde jedenfalls beschäftigen müssen, und zwar unabhängig davon, dass der - diesbezüglich wiederum in Übereinstimmung mit Dr. G. - von RvI W. in der Verhandlung geschilderte Hinweis gegenüber Dr. G. auf einen vorangegangenen Tritt des Beschwerdeführers, der einen Fußabdruck auf seiner Hose hinterlassen habe (dieser Hinweis sei gegenüber Dr. G. unmittelbar vor dem Stoß abgegeben worden), mit dem sonst von RvI W. dargestellten Geschehensablauf ('Ich lief ihm über die Stiegen hinunter nach und bekam ihn einige Stufen vor dem Mezzanin an der Schulter zu fassen, worauf er sich umdrehte, die Fäuste ballte, er war offensichtlich sehr wütend, und in eine Kampfstellung ging, so wie bereits oben auf dem Gang. ... Als er nun sich vor dem Mezzanin in der beschriebenen Weise umgedreht hatte, habe ich ihn, da ich unmittelbar einen Angriff befürchtete, von mir weggetaucht, worauf er die paar Stufen hinunterstürzte und unten im Mezzanin auf allen Vieren aufkam.') in Widerspruch zu stehen scheint."

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde im wieder zu behandelnden Punkt "Stoß gegen den Beschwerdeführer" neuerlich - gemäß § 67c Abs. 3 AVG - als unbegründet ab. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Verlassen der ehelichen Wohnung dem hinter ihm stehenden RvI W. einen Fußtritt versetzt habe und dann davon geeilt sei. RvI W. sei ihm zum Stiegenabgang gefolgt, wo beide die weibliche Sicherheitswachebeamtin W. sowie Dr. G. passierten, erstere im oberen Treppenteil, den Rechtsanwalt im unteren Treppenteil. Auf Grund des unmittelbar vor der Wohnungstüre gesetzten tätlichen Angriffs gegen RvI W. durch den Beschwerdeführer, des nachfolgenden Davonlaufens sowie einer Drohgebärde habe RvI W. im unteren Treppenabschnitt dem Beschwerdeführer einen als Abwehrhandlung beabsichtigten Stoß versetzt, wobei der Beschwerdeführer zu Sturz gekommen und bis in den Mezzanin die Stufen hinabgefallen sei. Im Mezzanin, wo der Beschwerdeführer zum Liegen gekommen sei, habe dieser dann RvI W. einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wobei die Glasscheibe einer dort befindlichen Tür zu Bruch gegangen sei. Danach habe man den Beschwerdeführer wegen des Vorliegens eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes festgenommen.

Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen - so die belangte Behörde rechtlich - habe der Beschwerdeführer zumindest in zwei Fällen einen tätlichen Angriff gegen RvI W. gesetzt. Bei Verfolgung eines flüchtenden Täters im Stiegenhaus sei es dem betroffenen Sicherheitswachebeamten zuzusinnen, dass dieser durch Anwendung von Körperkraft versuche, des Flüchtenden habhaft zu werden. Dass dies das Hinunterstürzen über den restlichen Teil des zweiten Treppenabschnitts bedingt habe, könne bei Würdigung der gesamten Umstände und des Aggressionsverhaltens des Beschwerdeführers jedoch nicht als rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, dass der unstrittig gegen den Beschwerdeführer geführte Stoß nur insoweit rechtmäßig gewesen sein kann, als er - unabhängig von vorausgegangenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers - erforderlich war, um eine (vermeintliche) Attacke des Beschwerdeführers abzuwehren. Wenngleich die rechtlichen Überlegungen im bekämpften Bescheid dies nur undeutlich zum Ausdruck bringen, so scheint die belangte Behörde im Ergebnis ohnehin von dieser Auffassung ausgegangen zu sein. Davon abgesehen hat sie sich nunmehr, nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, mit der Aussage des Dr. G., dem nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers, auseinander gesetzt, diese zu den Angaben des RvI W. im Widerspruch stehende Aussage jedoch "als Darstellung zugunsten dessen Mandanten" als unrichtig erachtet. Dabei ging sie im Wesentlichen von folgenden Überlegungen aus:

"RvI W. sagte aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Trittes durch den Bf in Richtung Stiegenhaus zu seinen Kollegen sinngemäß hinunterrief: Ich habe jetzt einen Tritt erhalten. ... Dies wird auch von Frau Insp. S. (nunmehr W.) in ihrer Aussage ... bestätigt. Im Bezug auf die Mitteilung des RvI W. an den BfV Dr. G. hinsichtlich des erhaltenen Trittes vom Bf ist aus der Zeugenaussage des RvI W ... zu entnehmen, dass dieser aussagte, soweit er sich erinnern könne, habe er bereits vor dem Stoß dem BfV Mitteilung gemacht, einen Tritt vom Bf erhalten zu haben. Diese Unsicherheit des RvI W. steht im Widerspruch zur Behauptung des Dr. G., dass diese Mitteilung jedenfalls vor dem Stoß erfolgt wäre. Dazu führt RvI W. in der genannten Aussage weiter aus, dass er möglicherweise nach der Fixierung des Bf die Trittspur auf seiner Hose dem ausgewiesenen Vertreter zeigte. Aus der Aussage W. lässt sich somit nicht entnehmen, dass er von 'sich überstürzenden Ereignissen' in Bezug auf den Geschehnisablauf gesprochen hat. Insbesondere hat W. somit nicht ausgeführt, dass der Hinweis auf den Fußabdruck auf seiner Hose vor dem Stoß erfolgt wäre. Der UVS-Wien vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es auch der Lebenserfahrung widerspricht, unter Einbeziehung der Darlegung des Rechtsanwaltes Dr. G., dass jemand, folglich auch kein Polizist, seinem Kontrahenten im Beisein dessen Rechtsvertreters eine beabsichtigte unmittelbare Misshandlung

zufügt ... . Im Bezug auf die Sturzposition des Bf ergibt sich ein

weiterer Widerspruch, als der Rechtsanwalt hiezu ... ausführt, der Bf wäre durch den Stoß die restlichen Stiegen hinuntergefallen und gegen die Türe geschlagen, was einen lauten Kracher ergab. Weiters ist objektiviert, dass die in der Türe befindliche Glasscheibe im Zuge der Geschehnisse zerbrach. Aus Sicht des UVS-Wien ist jedoch eine Zuordnung dieses Glasbruches durch den vom Anwalt geschilderten Aufprall des Bf an der Wand (gemeint war die Türe) nicht erweislich, da diesfalls der Bf aufgrund des Glasbruches Verletzungen aufweisen hätte müssen. Der Rechtsanwalt sagte jedoch selbst, er habe beim Bf nach dem Sturz keine Verletzungen feststellen können. Die beteiligten SWB sagten hingegen übereinstimmend, so RvI W. ..., dass der Bf unten nicht gegen die Türe geprallt sei, sondern wäre der Bf im Mezzanin auf allen Vieren aufgekommen. Ebenso Frau RvI S. (nunmehr W.) in deren Aussage ... Die Glasscheibe ist sohin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Bruch gegangen, als der Bf dem Zeugen W. ins Gesicht schlug."

Diese Erwägungen vermögen einer Schlüssigkeitsüberprüfung nicht standzuhalten. Was zunächst die Frage des Schuhabdrucks anlangt, so versucht die belangte Behörde die Aussage des RvI W. dahingehend zu deuten, er habe nicht ausgeführt, dass der Hinweis gegenüber Dr. G. auf den Fußabdruck auf seiner Hose vor dem Stoß erfolgt wäre. Dieser Deutungsversuch steht indes mit der klaren Aussage des RvI W. in der vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung in Widerspruch. RvI W. hat nämlich im gegebenen Zusammenhang Folgendes angegeben:

"Auf meiner Hose befand sich ein Fußabdruck des Bf. ... Es ist allerdings zutreffend, dass ich diesen Abdruck Dr. G. gezeigt habe. Soweit ich mich erinnere, habe ich, noch bevor ich den Bf weggetaucht habe, zu Dr. G. etwa gesagt, 'da schaun sie her, da hat er mich getreten'. Möglicherweise habe ich ihm nach der Fixierung des Bf das auch noch gezeigt."

Der Hinweis auf eine Unsicherheit des RvI W. in der gegenständlichen Frage ("soweit ich mich erinnere") kann es nicht rechtfertigen, diese Aussage in ihr Gegenteil zu verkehren ("insbesondere hat W. somit nicht ausgeführt, dass der Hinweis auf den Fußabdruck auf seiner Hose vor dem Stoß erfolgt wäre") und daraus in weiterer Folge eine "Widersprüchlichkeit" der Angaben des Dr. G., der ebenfalls von einem Zeigen des Schuhabdruckes vor Versetzen des Stoßes gesprochen hat, zu konstruieren. Wäre aber davon auszugehen, dass der Hinweis des RvI W. auf den Schuhabdruck vor dem Stoß erfolgte, so wurde bereits im Vorerkenntnis vom 24. Mai 2005 ausgeführt, dass dies mit dem sonst von RvI W. dargestellten Geschehensablauf nicht leicht in Einklang zu bringen ist.

Die Ansicht der belangten Behörde, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass jemand seinem Kontrahenten im Beisein dessen Rechtsvertreters eine beabsichtigte unmittelbare Misshandlung zufügt, lässt die unstrittig bereits "aufgeheizte" Atmosphäre einerseits und eine verständliche Erregung des RvI W. in Anbetracht eines ihm - seiner Darstellung zufolge - kurz davor vom Beschwerdeführer vor Erreichen des Stiegenabgangs versetzten Fußtritts andererseits außer Acht; in dieser Situation wäre aber für eine "Kurzschlussreaktion" des RvI W. auch unter Beachtung dieser Lebenserfahrung durchaus Raum.

Hinsichtlich des Zerbrechens der Glasscheibe schließlich vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die von Dr. G. geschilderte Ursache (Aufprall des Beschwerdeführers) sei nicht erweislich. Sie widerspreche den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Sicherheitswachebeamten. Auch das trifft indes nicht zu, hat doch RvI Z. in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor ihm im Halbstock auf die Knie gestürzt und mit einem Teil seines Körpers gegen eine dort befindliche Glastüre gestoßen sei, "die daraufhin zu Bruch ging". Durch diese Aussage wird daher die Version des Dr. G., von der die belangte Behörde zudem im ersten Rechtsgang noch selbst ausgegangen ist, bestätigt, was im Übrigen auch für die - hier allerdings nicht mehr näher dargestellte - Frage gilt, in welchem Treppenbereich der inkriminierte Stoß gesetzt wurde. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die zur Unglaubwürdigkeit der Aussage des Dr. G. angestellten Erwägungen nicht tragfähig sind. Der angefochtene Bescheid war daher schon im Hinblick darauf gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2009

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