Normen
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §55 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs2;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §55 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am 11. März 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Sein am 13. März 2001 gestellter Asylantrag sei in letzter Instanz mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei, abgewiesen worden. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2007 abgelehnt worden. Seither befinde sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer habe am 28. Juli 2005 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Erhebungen hätten ergeben, dass er mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führe bzw. geführt habe und diese Ehe lediglich zum Schein geschlossen worden sei. Er habe bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 iVm § 86 und § 87 FPG nicht zulässig sei. Es lägen jedoch die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, der sich seit nahezu einem halben Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG vor.
Der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien zwar behauptet worden, jedoch "auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Ehegattin" des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2005 "auch nicht aktenkundig".
Der im Hinblick auf den über sechseinhalbjährigen, wenngleich zuletzt fast ein halbes Jahr lang unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz fremden Vermögens - dringend geboten sei. Der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluss an ein negativ beschiedenes Asylverfahren verstoße gravierend gegen das Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Überdies sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 2003 wegen des versuchten Verbrechens gemäß § 15, § 127, § 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe gezeigt, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die strafrechtlichen Normen seines Gastlandes einzuhalten. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Mangels besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe auch keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und er seitdem nicht mehr nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt ist. Er behauptet auch nicht, dass er über einen Aufenthaltstitel verfüge oder ihm sonst eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen worden wäre.
Es kann hier - mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 5. Mai 2011, Zl. EU 2011/0004 bis 0008, aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen - aber auch dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Ausweisung auf § 53 Abs. 1 FPG oder § 86 Abs. 2 FPG zu stützen war, weil jenes Verhalten, von dem die belangte Behörde ausgeht, nämlich das Eingehen einer Aufenthaltsehe, grundsätzlich die Annahme einer solchen Gefährdung, die durch den in § 86 Abs. 2 FPG enthaltenen Verweis auf § 55 Abs. 1 NAG gefordert wird, und somit die Erlassung einer Ausweisung rechtfertigt (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 24. November 2009, Zl. 2007/21/0011, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
2.1. Unter Hinweis auf seine Berufungsausführungen bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht entsprechend berücksichtigt, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und nach wie vor berufstätig sei. Von einer Scheinehe könne keine Rede sein. Die entsprechenden Angaben seiner Ehefrau seien nicht richtig.
2.2. Das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe konnte sich auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2005 stützen, in der diese ihre das Vorliegen einer Scheinehe bestreitenden Aussagen vom 19. Oktober 2005 zurückzog und - unter genauer Schilderung ihrer Beweggründe und des Zustandekommens der Ehe - angab, den Beschwerdeführer zum Schein geheiratet zu haben. Den ihr dafür versprochenen Betrag in der Höhe von EUR 7.000,-- habe sie bisher nicht erhalten. Nach der Hochzeit habe, abgesehen von Telefonaten, kein persönlicher Kontakt der Eheleute bestanden.
Wenngleich sowohl der angefochtene als auch der erstinstanzliche Bescheid im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung, dass die Eheleute kein gemeinsames Familienleben geführt haben bzw. führen, lediglich auf "Erhebungen" bzw. "diesbezügliche Erhebungen" verweisen, sind die entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch als ausreichend anzusehen. Zum einen betont die belangte Behörde nämlich an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet "auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Ehegattin des Berufungswerbers (…) vom 23.12.2005 (…) nicht aktenkundig" seien. Zum anderen macht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach von einer Scheinehe keine Rede sein könne und "die entsprechenden Angaben meiner Frau (…) nicht richtig" seien, deutlich, dass es auch für den Beschwerdeführer offenkundig war, auf welche Beweisergebnisse die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen einer Scheinehe stützte.
Demgegenüber tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, dass er mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führe bzw. geführt habe, nicht substantiiert entgegen. Im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde machte er kein - gegebenenfalls durch die Aussagen von Zeugen belegbares - konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand geltend, wodurch die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe in Frage gestellt hätte werden können.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich weder das Beschwerdevorbringen noch die darin genannten Berufungsausführungen als geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe als unschlüssig erscheinen zu lassen. Das Ergebnis dieser behördlichen Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Auf dem Boden des Gesagten kann die in der Beschwerde hervorgehobene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG somit nicht zugunsten der Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt werden. Dieser behauptet im Bundesgebiet weder Sorgepflichten noch andere familiäre Bindungen als zu seiner Ehefrau. Schließlich ist auch der im angefochtenen Bescheid festgestellte, jedoch in der Beschwerde nicht bekämpfte Umstand, dass der Beschwerdeführer eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls aufweise, nicht geeignet, seine besondere Integration im Bundesgebiet unter Beweis zu stellen.
Angesichts des gleichzeitig hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann daher die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit März 2001 sowie die von ihm geltend gemachte Berufstätigkeit berücksichtigt.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. September 2011
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