VwGH 2007/07/0107

VwGH2007/07/010717.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. des Stefan S in S, 2. des Michael V und 3. der Augustine Margarethe V, beide in F, alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. Juni 2007, 11-GSLG-164/6-2007, betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei:

Walter T in F, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16), zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §66 Abs1;
ForstG 1975 §66 Abs4;
ForstG 1975 §66;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
ForstG 1975 §66 Abs1;
ForstG 1975 §66 Abs4;
ForstG 1975 §66;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 23. Mai 2005 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) die Einräumung eines "forstrechtlichen Bringungsrechtes" betreffend das Grundstück Nr. 187/1. Diesem Antrag ist zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte das Grundstück Nr. 187/1 erworben habe; die Zufahrt zu dieser Parzelle sei über einen privat errichteten, traktorbefahrenen Weg, abzweigend bei der Parzelle Nr. 187/12 bis zur Quellwassersammelstube der Stadtgemeinde F möglich. Der Mitbeteiligte habe sich um die Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft "U - S," die den vorgelagerten Forstweg erhalte, bemüht und es sei ihm mitgeteilt worden, dass gegen eine Aufnahme grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Eine außerordentliche Generalversammlung werde allerdings erst dann einberufen werden, sobald abgeklärt sei, dass ihm das Recht eingeräumt werde, Holz aus der Parzelle 187/1 zum Forstweg abzuführen. Er stelle daher den Antrag als Eigentümer der Parzelle 187/1, dass ihm das forstwirtschaftliche Bringungsrecht an jenem Weg eingeräumt werde, welcher abzweigend vom Zubringer 5 (des vorgelagerten Forstweges) über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen Nr. 187/9 und Nr. 187/8 zum Grundstück Nr. 187/1 führe.

Die ABB Klagenfurt entschied über diesen Antrag nach Einholung eines Gutachtens ihres Forsttechnikers mit Bescheid vom 27. März 2006 gemäß den §§ 1 bis 3 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, dahingehend, dass der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt 1 ein unbefristetes Bringungsrecht zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Parzelle 187/1 eingeräumt wurde, das in dem Recht bestehe, die in der Natur vorhandene, vom Zubringer 5 der Bringungsanlage "U - S" im Bereich der Parzelle 187/14 abzweigende Weganlage bis zu deren Ende beim Objekt auf der Parzelle 187/8 und von dort den bestehenden Fußweg in nordwestliche Richtung in einer Breite von 1,5 m bis zur Parzelle 187/151, für alle mit der forstlichen Bewirtschaftung der Parzelle 187/1 in Zusammenhang stehenden Waldpflegemaßnahmen sowie Aufsicht und Aufforstung auf einer Gesamtlänge von 520 m, zu begehen.

Unter Spruchpunkt 2 des Bescheides der ABB wurde der darüber hinaus gehende Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines "forstrechtlichen Bringungsrechtes" wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen. Die ABB begründete den Spruchpunkt 2 ihres Bescheides mit Überlegungen zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung zwischen einem Bringungsrecht nach dem Forstgesetz 1975 und dem K-GSLG; aus ihrer Sicht reiche hier die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 aus. Auf Grundlage der als nicht eindeutig gewerteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Feststellungen des Amtssachverständigen ergebe sich, dass für den voraussichtlich geringen Bringungsbedarf die Einräumung eines dauernden Fahrtrechtes nicht statthaft sei. Vielmehr sei für diesen Fall mit den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 das Auslangen zu finden. Zu deren Vollzug sei die Agrarbehörde aber nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid, allerdings nur gegen seinen Spruchpunkt 2, erhob der Mitbeteiligte Berufung und brachte vor, dass neben dem eingeräumten Gehrecht auch ein Fahrtrecht mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten (Traktor, Seilwinde, Anhänger) einzuräumen sei, welches nicht nur zum Zwecke der Bringung, sondern auch zum Zwecke der mit der forstlichen Bewirtschaftung im Zusammenhang stehenden Waldpflegemaßnahmen wie auch Aufsicht und Aufforstung zwingend notwendig sei.

Die Behörde zweiter Instanz holte ihrerseits forstfachliche Amtsgutachten vom 17. Oktober 2006 und vom 5. Dezember 2006 ein, wozu die Verfahrensparteien jeweils Stellungnahmen erstatteten. Die Beschwerdeführer legten insbesondere dar, dass es sachverhaltsbezogen auch andere Varianten in Bezug auf die Bringung gebe.

Die belangte Behörde führte am 19. April 2007 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Verfahrensparteien ihre Anträge aufrecht erhielten. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige führte aus, dass die notleidende Parzelle bisher offensichtlich über Riesen bewirtschaftet worden sein dürfte, zumal wenige zeitgemäße Bringungsvarianten zur Verfügung stünden. Wegen der Steilheit der bestehenden Weganlage dürfte die Einräumung eines Bringungsrechtes lediglich einschränkend auf bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Traktor ohne Anhänger, Forwarder, andere geländegängige Fahrzeuge etc. eingeräumt werden. Die von der ABB getroffene Entscheidung der Einräumung nur eines Gehrechtes, kombiniert mit einer forstrechtlich bewilligungspflichtigen Abfuhr der Forstprodukte, erscheine jedenfalls nicht praktikabel.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und behob Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides der ABB gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Inhaltes der eingeholten Gutachten, der Schriftsätze der Verfahrensparteien und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen damit, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt von einer zumindest unzulänglichen Erschließungssituation bezüglich des antragsgegenständlichen Waldgrundstückes auszugehen sei. Diese Einschätzung sei damit zu begründen, dass sowohl den erstinstanzlichen Entscheidungsgrundlagen als auch den im Berufungsverfahren erstatteten Äußerungen eines forstfachlichen Amtssachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer, damit überzeugender Form entnommen werden könne, dass das notleidende Waldgrundstück derzeit über keine seine zweckmäßige Bewirtschaftung gewährleistende Erschließungsmöglichkeit verfüge. In Anbetracht dessen habe die Erstbehörde dem Grunde nach zu Recht das nach dem K-GSLG in Betracht kommende Instrumentarium der Bringungsrechtseinräumung zur Anwendung gebracht. Allerdings gelange die belangte Behörde zu einer anderen rechtlichen Einschätzung, wobei sie der Ansicht der ABB insoweit beipflichte, als auch ihrer Ansicht nach die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit eine solche Wertung ohne konkrete Bedachtnahme auf die allfälligerweise unterschiedlichen Einzelfallkonstellationen möglich sei - keine eindeutigen Vorgaben in dieser Richtung enthalte. Ungeachtet dessen sei aber die Erstinstanz auch im Recht, wenn sie davon ausgehe, dass im Lichte der maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (insbesondere § 58) die Einräumung eines Bringungsrechtes nach diesem Gesetz ausschließlich zum Zwecke der Bringung von Holz oder sonstigen Forstprodukten statthaft sei. Es treffe auch zu, dass nach den Gesetzen der Bodenreform auch die Bringung von zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen möglich sei; diese Feststellung der Erstbehörde solle aber noch mit der Bemerkung ergänzt werden, dass ein solches Recht auch die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse miteinschließe.

Zu diesem Aspekt sei schlussendlich noch auf die maßgebliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge Maßnahmen der Bodenreform nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt seien, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstreckten. Damit sollte offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begriff "landwirtschaftlich" der Weitere sei und die Teilbegriffe "landwirtschaftlich" (im engeren Sinn) und "forstwirtschaftlich" enthalte. Demnach könnten sowohl landwirtschaftliche Liegenschaften (im engeren Sinn) als auch forstwirtschaftliche Liegenschaften Objekte von Maßnahmen der Bodenreform sein. In diesem Sinn sei im Übrigen auch im K-GSLG von land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken die Rede (vgl. dazu etwa § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a).

Die forstbehördliche Zuständigkeit und demgemäß die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 werde dann in Betracht kommen, wenn damit ausschließlich die Beförderung (Bringung) von Holz oder sonstigen Forstprodukten einschließlich akzessorischer Berechtigungen (wie Zwischenlagerung der Forstprodukte etc.), und zwar rechtlich losgelöst von Bewirtschaftungserfordernissen (weil diese etwa in Form einer anderweitigen Erschließungsmöglichkeit bewerkstelligbar seien), ermöglicht werden solle. In allen anderen Fällen, wenn also die behördliche Verschaffung einer zweckentsprechenden Erschließungsmöglichkeit über fremden Grund nicht nur zur Bringung von z.B. Forstprodukten, sondern auch zur Vornahme der erforderlichen bzw. zweckmäßigen Bewirtschaftung von Waldgrundstücken erforderlich sei, werde davon auszugehen sein, dass diese Maßnahmen als Aspekt der Bodenreform in den Zuständigkeitsbereich der Agrarbehörden fielen. Im gegenständlichen Fall sei daher die agrarbehördliche Zuständigkeit auch bezüglich der Verschaffung einer zweckentsprechenden Erschließungsmöglichkeit zur Bringung (zum Abtransport) der im verfahrensgegenständlichen Waldgrundstück gewonnenen Forstprodukte gegeben, und es sei demnach die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene kompetenzrechtliche Zweiteilung bei der Behandlung des vorliegenden Bringungsrechtsantrages nicht statthaft. Dieses Splitting sei im Übrigen auch vom Sachverständigen der Behörde zweiter Instanz allein aus fachlicher Sicht als nicht praktikabel erachtet worden.

Es ergebe sich aus den obigen Darlegungen, dass der vorliegende Bringungsrechtsantrag in einem nicht unmaßgeblichen Umfang - nämlich bezüglich eines zweckentsprechenden Bringungsrechtes zur Mitbenützung der gegenständlichen Weganlage auch mit geländegeeigneten Fahrzeugen bzw. Geräten - bislang einer meritorischen Behandlung bzw. Entscheidung durch die Behörde erster Instanz harre. Allerdings erscheine auch die unter Spruchpunkt 1 des Bescheides der ABB getroffene Entscheidung nicht zweckmäßig, als aus der Sicht der belangten Behörde bereits zur Verrichtung der in Betracht kommenden Bewirtschaftungsmaßnahmen (und nicht nur zur Durchführung der Holzbringung an sich) die Möglichkeit der Bringungsrechtsausübung auch auf der Grundlage einer entsprechenden Fahrtberechtigung gegeben sein sollte. Zwar sei aus Sicht der Berufungsbehörde die erfolgte Bringungsrechtseinräumung in Form des Gehrechts nicht als "praxisfern und lebensfremd" einzustufen, werde doch mit dieser Bringungsrechtsvariante unter bestimmten Voraussetzungen durchaus das Auslangen gefunden. Auf Grund der besonderen Umstände (wie insbesondere überdurchschnittliche Steigungsverhältnisse und daraus resultierend eine größere Beschwerlichkeit der in Betracht kommenden Weglänge) erscheine der händische Transport der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des gegenständlichen Waldgrundstückes erforderlichen Gerätschaften bzw. Utensilien allerdings in der Tat unzumutbar, sodass insoweit den Berufungsausführungen beizupflichten sei.

Zusammenfassend bleibe zu konstatieren, dass die mit Spruchpunkt 2 des Bescheides der ABB erfolgte Zurückweisung des Antrages nicht gerechtfertigt gewesen sei. Demgemäß sei der Berufung insoweit Folge zu geben, als Spruchpunkt 2 des Bescheides der ABB aufgehoben werde.

Im fortgesetzten Verfahren werde die Erstbehörde die in Betracht kommenden Ermittlungen durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang werde auf der Grundlage fachgutachtlicher Äußerungen die Einräumung eines die diesbezügliche Entscheidung zu Spruchpunkt 1 des Bescheides ergänzenden Bringungsrechtes ins Auge zu fassen bzw. vorzunehmen sein. Dabei werde im Lichte der im vorangegangenen Verfahren erstatteten Gutachten auf die besonderen Geländeverhältnisse dahin Bedacht zu nehmen sein, dass die Berechtigung zur Benützung der gegenständlichen Weganlage auf diesbezüglich geländegeeignete Fahrzeuge und Maschinen bzw. Geräte beschränkt werde. Schließlich wäre im weiteren Verfahrensverlauf auch noch die Rechtsnatur einzelner Abschnitte der gegenständlichen Weganlage zu klären; dies deshalb, weil in dem Fall, dass bestimmte Wegabschnitte dem Bringungsrechtswerber zur uneingeschränkten bzw. zumindest den antragsgegenständlichen Erschließungserfordernissen Rechnung tragenden Benützung offen stünden, eine zusätzliche Bringungsrechtseinräumung nicht statthaft wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Parzelle um eine reine Waldparzelle handle und sich die Bringung ausschließlich auf Forstprodukte bezöge. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Einräumung eines forstlichen Bringungsrechtes in Form eines Fahrtrechtes nicht vor, es wäre allein die Zuständigkeit der Forstbehörde gegeben. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Rechtsansicht der Erstbehörde zutreffend gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, daß das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;

b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

  1. c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  2. d) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
  3. e) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.

(3) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(4) ...

§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen."

Das Forstgesetz 1975 regelt die forstliche Bringung über fremden Boden in seinen §§ 66 ff. Diese Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

"§ 66. (1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) ...

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

§ 66a. (1) Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.

(2) Haben sich die Verhältnisse, die für die Rechtseinräumung maßgebend waren, geändert, ist das nach Abs. 1 eingeräumte Recht auf Antrag entsprechend abzuändern oder aufzuheben."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Obwohl der Mitbeteiligte in der Überschrift des Antrages vom 23. Mai 2005 missverständlich von der Einräumung eines "forstrechtlichen" Bringungsrechtes spricht, ist dem an die ABB gerichteten Antrag zweifelsfrei zu entnehmen, dass es dem Mitbeteiligten um die Einräumung eines zweckentsprechenden forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines notleidenden Waldgrundstückes ging, somit ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG gestellt wurde.

Die Behörde erster Instanz hat sich zur Erledigung des Antrages, insoweit es um die Einräumung eines Gehrechtes (für die mit der forstlichen Bewirtschaftung im Zusammenhang stehenden Waldpflegemaßnahmen, Aufsicht und Aufforstung) ging, als zuständig erachtet und ein solches Recht eingeräumt. In Bezug auf die Einräumung eines Fahrtrechtes hat sie den Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, weil der gegebene Bringungsbedarf mit der Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes abgedeckt werden könnte. Sie ging also davon aus, dass bei Bestehen der Möglichkeit, ein Bringungsrecht nach dem Forstgesetz 1975 eingeräumt zu erhalten, keine Zuständigkeit der Agrarbehörde mehr bestünde, ein Bringungsrecht auf Grundlage des K-GSLG zu schaffen. Diese Ansicht wurde von der belangten Behörde nicht geteilt.

Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist daher die der Abgrenzung zwischen der in die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallenden Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum einen und der Zuständigkeit der Forstbehörden zur Einräumung eines forstrechtlichen Bringungsrechtes zum anderen.

Es trifft zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Zuständigkeitsabgrenzung noch nicht abschließend geäußert hat. Das von der ABB erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, 88/07/0013, nimmt Bezug auf eine Bringungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 4 Forstgesetz 1975 und vertritt die Ansicht, dass bei der Beurteilung der gegebenen Verhältnisse auf andere Bringungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen sei; diese müssten aber bereits vorhanden sein. Eine Bringungsmöglichkeit bedeute in diesem Zusammenhang eine bestehende Gelegenheit zur Bringung und insoweit die Möglichkeit zu deren Ausübung, nicht die Möglichkeit erst zur Schaffung einer solchen Gelegenheit. Aus diesem Grund gehe der Hinweis des damaligen Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, künftig gemäß § 66 Abs. 4 Forstgesetz 1975 durch forstbehördliche Entscheidung ein Recht zu einer Bringung eingeräumt zu erhalten, fehl.

Aus diesem Erkenntnis ist (lediglich) abzuleiten, dass ein bereits eingeräumtes Bringungsrecht auf Grundlage des § 66 Forstgesetz 1975 als bestehende Bringungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a (dort: des Tiroler) GSLG gewertet würde und in einem solchen Fall kein Bringungsnotstand mehr vorläge, sodass die Einräumung eines (inhaltlich identen) Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht mehr notwendig wäre. Solange - trotz Vorliegens der Voraussetzungen - ein solches Bringungsrecht nach § 66 Forstgesetz 1975 nicht eingeräumt wurde, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen aber die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung nach dem (Tiroler) GSLG möglich.

Dem weiters von der Behörde erster Instanz zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 97/07/0224, lag ein Fall zugrunde, wo der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem (dort anzuwendenden Tiroler) GSLG mangels Vorliegens eines Bringungsnotstandes abgewiesen wurde. Im Erkenntnis wurde dargelegt, dass eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit a (Tiroler) GSLG, nämlich die "erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des betroffenen Waldstückes" nicht gegeben sei, und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit verwiesen, für einen jeweils einmaligen Bringungsvorgang die in dieser Richtung Abhilfe bietenden Bestimmungen des Forstrechtes in Anspruch zu nehmen. Keinesfalls wurde in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, die Agrarbehörden wären zur abweislichen Entscheidung des Antrages auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem (Tiroler) GLSG gar nicht zuständig gewesen.

Mit der Abgrenzung zwischen den Bringungsrechten auf der Grundlage des Forstgesetzes und der Gesetze der Bodenreform hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1959, B 201/59, VfSlg. 3649, befasst und Folgendes ausgeführt (unter dem zitierten Grundsatzgesetz ist das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, unter dem RFG ist das Reichsforstgesetz, der Vorläufer des Forstgesetzes 1975, zu verstehen):

"Die Frage ist, ob auch Waldgrundstücke, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, als landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften im Sinne des § 1 des Grundsatzgesetzes und ob die von diesen Grundstücken gewonnenen Produkte als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der zitierten grundsatzgesetzlichen Regelung anzusehen sind.

Bei der Prüfung dieser Frage ist zu beachten, dass die Ausführung von Grundsatznormen ihrer Natur nach verschieden ist von der Durchführung jener Normen, die vorher keiner Ausführung bedürfen, weil sie bereits selbst alle wesentlichen Merkmale der Regelung enthalten. Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, sie bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung aller wesentlichen Merkmale. Die Grenzen können verschieden weit gezogen sein. Im Zweifelsfall spricht die Vermutung für den weiteren Rahmen. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Tatsache, dass die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (vgl. u.a. Erk. Slg. Nr. 2087/1951).

Bei der Ermittlung der Grenzen, die der Grundsatzgesetzgeber mit der Bestimmung des § 1 leg. cit. der Ausführungsgesetzgebung gezogen hat, ist davon auszugehen, dass die Regelung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes zur Materie Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 B-VG) gehört (Erk. Slg. Nr. 1390/1931). Eine Auslegung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung, die die Grenzen dieses Kompetenztatbestandes überschreiten würde, wäre unzulässig. Unter Maßnahmen der Bodenreform sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (ebenfalls Erk. Slg. Nr. 1390/1931, an dem seither festgehalten wurde) jene nicht unter Art. 10 B-VG fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitz- , Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen.

Im gegebenen Zusammenhang ist es von Interesse festzustellen, dass Maßnahmen der Bodenreform nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinne beschränkt sind, sondern sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erstrecken. Dies zeigen insbesondere die sogenannten Reichsrahmengesetze vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92 bis 94, in denen die Agrarischen Operationen geregelt sind (vgl. ebenfalls Erk. Slg. Nr. 1390/1931). Daraus ergibt sich, dass Waldgrundstücke sowohl Gegenstand forstrechtlicher Maßnahmen als auch von Aktionen der Bodenreform sein können. Die allgemeinen Grenzen des Kompetenztatbestandes Bodenreform zwingen also nicht zu einer Verneinung der oben gestellten Frage.

Zu prüfen ist weiters, ob etwa diese Frage deswegen zu verneinen ist, weil die Bringung von Waldprodukten im § 24 des Reichsforstgesetzes (RFG) geregelt ist und eine Regelung dieser Bringung im Rahmen des Kompetenztatbestandes Bodenreform daher ausgeschlossen erscheint. Die Antwort darauf liegt in der Feststellung, dass die im § 1 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz geregelte Bringung, auch wenn sie die Beförderung von Waldprodukten mitumfasst, etwas anderes ist als das im § 24 RFG vorgesehene Bringungsrecht. Der Vergleich zwischen beiden Bestimmungen zeigt nämlich folgende Unterschiede:

a) Das RFG ermöglicht lediglich die Bringung von gewonnenen Produkten. Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz ermöglicht auch die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen und von Sachen, die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sind.

b) Im RFG ist das Bringungsrecht an die Voraussetzung gebunden, dass die Bringung ansonsten unmöglich ist oder doch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz bindet dagegen das Bringungsrecht an die Voraussetzung, dass ansonsten eine zweckmäßige Bewirtschaftung unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird.

c) Das RFG regelt nur die Bringung aus dem Wald (ohne Rücksicht auf den Betrieb, zu dem der Wald gehört). Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz regelt dagegen die für den landwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Bewirtschaftung der in ihm vereinigten Liegenschaften erforderliche Bringung.

Das Wesen dieser Unterschiede liegt darin, dass das Bringungsrecht nach dem RFG nur eingeräumt werden darf, um es möglich zu machen, die Produkte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen, während das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz Bringungsrechte vorsieht, die ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe zweckmäßig, d. i. den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend neu zu gestalten. Die gegebenen Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes den geänderten Bedürfnissen entsprechend planmäßig neu zu gestalten, ist aber eine Angelegenheit der Bodenreform. Misst man die Einrichtung des § 24 RFG daran, so zeigt sich, dass sie - wie bereits oben erwähnt - etwas anderes ist. Das Ergebnis entspricht also der Verschiedenheit der Kompetenztatbestände des B.-VG.

Zieht man dazu noch in Betracht, dass - wie ebenfalls oben bereits ausgeführt - ein Waldgrundstück, sowohl Gegenstand von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein kann, so ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass es die Regelung des RFG nicht ausschließt, unter "einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft" im Sinne des § 1 Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz auch ein zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörendes Waldgrundstück zu verstehen. Das Notwegegesetz, RGBl. Nr. 140/1896, kann in diesem Zusammenhang überhaupt außer Betracht bleiben, weil es lediglich suppletorischen Charakter hat; ein Notweg kann nämlich nach diesem Gesetz nur eingeräumt werden, wenn die Befriedigung des Wegbedürfnisses nicht auf Grund sonstiger Gesetze erzwungen werden kann.

Festzustellen ist schließlich, dass der Grundsatzgesetzgeber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, es könnten Waldgrundstücke eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht auch als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des Gesetzes angesehen werden und es dürften die von diesen Waldgrundstücken gewonnenen Produkte nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten. Dagegen geht aus der Regierungsvorlage zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz (Beilage 311 zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, IV. GP.) hervor, dass unter den landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften diejenigen gemeint sind, die der Urproduktion dienen. Dass damit nicht auch die Holzproduktion gemeint gewesen sein sollte, erscheint ausgeschlossen. Denn es kann dem Grundsatzgesetzgeber nicht zugemutet werden, er habe eine Regelung treffen wollen, die dem Sinne, der Bodenreform widerspricht. Dies wäre aber der Fall, würde die Regelung den Inhalt haben, dass Bringungsrechte nur eingeräumt werden dürfen, um Güterwege zu bauen und zu betreiben, die nur. für den - im engeren Sinne - landwirtschaftlichen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes dienen, während für den Waldteil andere Bringungsrechte in Anspruch zu nehmen sind. Der Verfassungsgerichtshof hält es für ausgeschlossen, dass der Grundsatzgesetzgeber dies wollte.

Unter Beachtung der oben umschriebenen Regel, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfalle diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt, ergibt sich daraus die Feststellung, dass unter landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Sinne des zitierten Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes auch Waldgrundstücke zu verstehen sind, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden, und dass auch Erzeugnisse, die von solchen Waldgrundstücken gewonnen werden, als landwirtschaftliche im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden müssen."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1962, K II-1/62, VfSlg. 4206, diese Abgrenzung ausdrücklich bestätigt. Er hat betont, dass der Begriff "landwirtschaftlich" der Weitere ist und die Teilbegriffe "landwirtschaftlich" (im engeren Sinne) und "forstwirtschaftlich" enthält. Das schließt aber - so der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiter - nicht aus, dass auch nach dem (damals geltenden) RFG Bringungsrechte zugunsten dieser forstwirtschaftlichen Liegenschaften eingeräumt werden können. Sie müssen sich allerdings darauf beschränken, es zu ermöglichen, die Waldprodukte zum Zwecke der Verwertung von der Liegenschaft wegzuschaffen, während das GSLG Bringungsrechte vorsieht, die es ermöglichen sollen, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer Betriebe zweckmäßig, also den modernen wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend, neu zu gestalten.

Der Verfassungsgerichtshof hat schließlich auch im Erkenntnis vom 4. Oktober 1972, B 286/71, VfSlg. 6848, im Zusammenhang mit dem Forstrechts-Bereinigungsgesetz die Ansicht vertreten, dass die Regelung von Bringungsrechten dann eine Angelegenheit der Bodenreform ist, wenn sie ermöglichen soll, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe den geänderten modernen Bedürfnissen entsprechend neu zu gestalten; Bringungsrechte nach dem RFG sollten es lediglich möglich machen, Waldprodukte zum Zwecke der Verwertung aus dem Wald zu schaffen.

Aus der oben dargelegten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aber, dass die Ansicht der belangten Behörde, die Agrarbehörde sei zur Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auch zu Fahrtzwecken zuständig, mit der Rechtslage übereinstimmt. Maßnahmen der Bodenreform sind nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt, sondern erstrecken sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Ein Waldgrundstück kann daher Gegenstand sowohl von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein.

Liegt - wie hier - ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines Waldgrundstückes nach dem K-GSLG vor, so ist die Agrarbehörde zuständig, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Liegen die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht vor, ist der Antrag abzuweisen. Dies auch dann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG vorliegen, aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 gegeben sind (vgl. dazu auch das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 17. Mai 2001, dem ein solcher Fall zu Grunde lag). Dem betroffenen Antragsteller stünde es in einem solchen Fall frei, allenfalls um die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 anzusuchen. Keinesfalls führt aber eine solche Konstellation dazu, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückzuweisen wäre.

Damit bestand aber jedenfalls eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines forstwirtschaftlichen Grundstückes, auch in Hinblick auf die begehrte Zufahrtsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Spruchpunkt 2 des Bescheides der ABB ersatzlos behoben hat (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach § 66 Abs. 4 AVG in einer solchen Konstellation die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 66).

Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Mitbeteiligten stützt sich auf den geltenden gemachten Streitgenossenzuschlag, dessen Ersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.

Wien, am 17. Dezember 2008

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