VwGH 2006/09/0219

VwGH2006/09/021931.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MH in L, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungsoberkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. September 2006, Zl. 3-SV-59-52/4-2006, betreffend Leistungsfeststellung nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. G, vertreten durch den Bürgermeister, weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §87 Abs5 impl;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs7;
GdBedG Krnt 1992 §15;
GdBedG Krnt 1992 §16 Abs13;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §87 Abs5 impl;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §1;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs7;
GdBedG Krnt 1992 §15;
GdBedG Krnt 1992 §16 Abs13;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers, eines öffentlichrechtlichen Bediensteten der Gemeinde St. G der Verwendungsgruppe C, auf Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 2004 hat die Leistungsfeststellungskommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft S mit Bescheid vom 22. März 2006 die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2004 gemäß §§ 15 und 16 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 mit "entsprechend" festgesetzt. Die Behörde erster Instanz gab die Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers und die dazu vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme wieder und führte zusammengefasst aus, dass er in jenem Arbeitsbereich, für welchen er als Sachbearbeiter verantwortlich sei, in nur geringem Maße in der Lage sei, wiederkehrende Aufgaben bzw. Standardangelegenheiten eigenständig zu bearbeiten, da er über mangelnde Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen verfüge. Anstatt sich weiterzubilden und seine Kenntnisse zu vertiefen, versuche er diese Lücke durch Nachfragen bei Kollegen und übergeordneten Stellen zu schließen, dadurch sei seine Verwendbarkeit stark eingeschränkt. Er könne nur in eingeschränktem Maße selbstständig arbeiten, da seine Auffassungsgabe infolge von Unkonzentriertheit und Desinteresse eingeschränkt sei und er vergesse bereits erworbenes Wissen in regelmäßigen Abständen. Der Beschwerdeführer erfülle seine Aufgaben nicht immer zuverlässig, sodass das Vertrauen des Dienstgebers in ihn nicht bestehe, da ständig nachkontrolliert werden müsse, ob die ihm übertragenen Arbeiten und Aufgaben zufriedenstellend erledigt würden. Auf Grund seines Verhaltens und seiner Umgangsformen den Bürgern gegenüber sei der Beschwerdeführer für den Parteienverkehr und den äußeren Dienst nur mit Einschränkungen geeignet. Insgesamt weise der Beschwerdeführer einen bloß durchschnittlichen Verwendungserfolg auf, wobei dieser nicht durchgehend gegeben sei.

Auf Grund eines Personalgespräches am 2. Juli 2003 habe sich die Arbeitseinstellung des Beschwerdeführers grundsätzlich gebessert. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine bessere Leistung und ein besseres Verhalten erbringen könne, wenn er nur wolle. Diese bessere Arbeitseinstellung sei jedoch nur vorübergehend gewesen. Den Mobbingvorwürfen des Beschwerdeführers werde nicht näher getreten. Die Leistungsfeststellungskommission habe nicht den Eindruck gewonnen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers wegen Verfeindung, persönlicher Ressentiments oder Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer die gebotene Objektivität habe vermissen lassen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass in ihm konkrete nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen nicht enthalten seien und dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Bericht des Vorgesetzten ungerechtfertigt herabgewürdigt worden seien obzwar das von ihm erbrachte Leistungsniveau durchaus dem anderer vergleichbarer Gemeindebediensteter entspreche, deren Leistungen allesamt mit ausgezeichnet beurteilt worden seien. In der Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Amtsleiter ihm gegenüber voreingenommen sei und ihn benachteilige. Im Jahr 2001 sei dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vom Sommerurlaub ohne Vorankündigung ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen und ihm die Einsicht in den Personalakt verwehrt worden. Zur Leistungsfeststellung für das Jahr 2004 führte der Beschwerdeführer in der Berufung aus, es sei richtig, dass er bei übergeordneten Stellen oder bei Kollegen nachfrage, was aber nicht zu beanstanden sei, er erledige die ihm aufgetragenen Arbeiten hingegen zur vollsten Zufriedenheit, verhalte sich gegenüber den Bürgern korrekt, arbeite konzentriert und sei freundlich. Auf Grund seiner ständigen Kopfschmerzen sei manchmal eine Unterbrechung der Arbeit notwendig. Er gehe nur mit Genehmigung auf Urlaub. Zum Urlaub vom 13. bis 21. April 2004 sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen nach Ostern Urlaub nehmen habe wollen, nach Rücksprache mit seiner Vertretung jedoch mitgeteilt wurde, dass die Vertretung am 22. und 23. April Urlaub habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Urlaubsantrag bis zum 21. April 2004 gestellt, welcher auch von der Vertreterin bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Umstände beim Amtsleiter mittels E-Mail gemeldet. Der Beschwerdeführer habe keine Sex-Seiten im Internet angesehen, sondern Treibstoffpreise vergleichen wollen und sei dabei auf eine entsprechende Seite gestoßen. Er habe auch nicht im Krankenstand im Büro telefoniert. Er erledige seine Aufträge auftragsgemäß. Die Behörde erster Instanz hätte den Darlegungen des Amtsleiters nicht folgen dürfen und eine bessere Beurteilung als "entsprechend" vornehmen müssen.

Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 15 und 16 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 (K-GBG) keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich ist, sind der Leistungsfeststellungskommission zahlreiche Stellungnahmen über die Tätigkeit von Herrn MH vorgelegen, welche im bekämpften Bescheid auch angeführt wurden. Diese Schriftstücke enthielten durchwegs negative Beschreibungen über die Dienstleistung des Berufungswerbers. Von Herrn MH selbst lagen der Leistungsfeststellungskommission die - im Rahmen des Parteiengehörs - abgegebene schriftliche Stellungnahme sowie weitere von ihm verfasste Schreiben vor. Die von Herrn MH angeführten Beweismittel wurden im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewürdigt, nämlich dahingehend, dass seinen Aussagen in Hinblick auf die umfangreichen übrigen vorliegenden Stellungnahmen der Beweiswürdigung ein wesentlich geringeres Gewicht zukommen muss, und daher festgestellt wurde, dass er seiner Arbeit nicht im erforderlichen Durchschnittsausmaß nachgekommen ist, wodurch keinesfalls das faire Verfahren verletzt wurde.

Es ergibt sich zweifelsfrei, dass der Berufungswerber ihm obliegende Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, wodurch in weiterer Folge eine weitreichende Kontrolle seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte notwendig wurde. Als ausschlaggebend für die Entscheidung wertet die Leistungsfeststellungskommission S, deren Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind, dass es mit Herrn MH seit mehreren Jahren Probleme gegeben habe und solche Probleme auch im Jahre 2004 aufgetreten sind. Den übermittelten Beilagen ist zu entnehmen, dass in der Leistungsbeurteilung lediglich die grundlegenden Fehler des Bediensteten angeführt wurden, welche der Gemeinde bzw. den Bürgern Schaden zugefügt haben. Zusätzlich ausschlaggebend war der 'Aktenvermerk - Personalgespräch vom 23. April 2004 - betreffend Höherreihung'. Daraus geht hervor, dass sich das Verhalten sowie die Arbeitseinstellung von Herrn MH während eines Beobachtungszeitraumes von einem halben Jahr (2003) grundsätzlich gebessert habe. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Bedienstete eine bessere Leistung und ein besseres Verhalten erbringen könnte, wenn er nur wollte.

Bezeichnend für eine mindere Arbeitsauffassung ist auch der Umstand, dass Herr MH eine Reihe von Dienstpflichten verletzt hat, deren Verfolgung zwar auf disziplinärer Ebene geschehen muss, aber durchaus Rückschlüsse auf die dienstlichen Leistungen zulässt.

Es kann auch nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Vorgesetzte wegen Verfeindung, persönlicher Ressentiments oder Befangenheit die gegenüber dem Berufungswerber gebotene Objektivität vermissen habe lassen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass Herr MH im Beurteilungszeitraum 2004 durch Fehlleistungen den Anforderungen seines Dienstes nur in einer Art genügte, die nicht das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht hat.

Das Berufungsvorbringen ist teilweise nicht relevant, da dieses nicht das Jahr 2004 betrifft. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die für das Jahr 2004 beantragte Leistungsfeststellung. Das übrige Berufungsvorbringen kann nicht entsprechend belegt und im Hinblick auf den sonstigen Akteninhalt nicht glaubhaft gemacht werden. Die Feststellungen im Bericht über die dienstlichen Leistungen von Herrn MH bzw. die Aussagen des Amtsleiters sind glaubwürdiger, da diese dokumentiert und durch fortlaufend geführte Aktenvermerke belegt sind. Von Herrn MH wurde zu diesen Feststellungen lediglich ausgeführt, dass diese nicht richtig sind und die Darstellungen nicht der Wahrheit entsprechen. Weitere Belege, welche die Ausführungen des Herrn MH erhärten könnten, wurden nicht vorgelegt. Den Berufungsausführungen des Herrn MH gelang es daher nicht, das von der Leistungsfeststellungsoberkommission auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten sowie der zahlreichen Beilagen gewonnene Bild über die Persönlichkeit und die Leistung des Berufungswerbers zu verändern.

Die Leistungsfeststellungsoberkommission kam daher unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Leistungsfeststellung in ihrer Sitzung vom 28. Juni 2006 einstimmig zu der Überzeugung, dass die von Herrn MH im Kalenderjahr 2004 erbrachte Leistung sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Wertigkeit den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerlässliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, was dem gesetzlichen Erfordernis für eine auf 'entsprechend' lautende Leistungsfeststellung entspricht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete zur Gegenschrift eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes - K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992 i. d.F. LGBl. Nr. 83/1992, lauten:

"§ 15

Leistungsfeststellung

(1) Der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.

(2) Vorgesetzter ist der leitende Gemeindebeamte, für den leitenden Gemeindebeamten selbst der Bürgermeister.

(3) Der Vorgesetzte hat über den provisorischen öffentlichrechtlichen Bediensteten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

(4) Der Vorgesetzte hat über den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten, wenn er feststellt, dass der öffentlichrechtliche Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr einen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, der mit der letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mehr übereinstimmt. Über einen öffentlichrechtlichen Bediensteten darf im Sinne dieses Absatzes nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

(5) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten hat der Vorgesetzte dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) zu übermitteln.

(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für ein Kalenderjahr, für welches er nicht zu beurteilen war, eine bessere als die letzte Leistungsfeststellung angemessen sei.

(7) Auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten hat die Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) für jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen.

(8) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen

Vorschriften; das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit;

2. die Fähigkeit und die Auffassung;

3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die

Verlässlichkeit in der Ausübung des Dienstes;

4. die Eignung für den Parteienverkehr und für den

äußeren Dienst;

5. der Erfolg der Verwendung.

(9) Die Leistungsfeststellung hat auf 'ausgezeichnet', 'sehr gut', 'gut', 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend' zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, dass die Leistungsfeststellung auf 'nicht entsprechend' zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerlässlichen Mindestmaß entspricht, auf 'entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerlässliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf 'sehr gut', wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf 'ausgezeichnet', wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.

(10) Lautet die Leistungsfeststellung auf 'entsprechend' oder auf 'nicht entsprechend', so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert. Der öffentlichrechtliche Bedienstete, über den zweimal die Feststellung 'nicht entsprechend' getroffen worden ist, obwohl er nachweislich ermahnt wurde, gilt mit Rechtskraft der zweiten Feststellung als entlassen.

(11) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat das Recht, gegen den Leistungsfeststellungsbescheid (Abs. 7) zu berufen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission einzubringen.

(12) Über die Berufung entscheidet die Leistungsfeststellungsoberkommission (§ 16 Abs. 3).

(13) Wurde die Leistung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 'nicht entsprechend festgestellt, so ist über ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das sich die Feststellung 'nicht entsprechend' bezog. Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in diesem Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen.

(14) Der Leistungsfeststellungsbescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(15) Für das Verfahren betreffend die Leistungsfeststellung sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die Beurteilung durch den Amtsleiter zu Unrecht erfolgt sei, er führt aus, dass die vom Amtsleiter gegen ihn erhobenen Vorwürfe und Kritikpunkte nicht zuträfen. Der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen darüber, welches Anforderungsprofil für den Beschwerdeführer im Jahr 2004 maßgeblich gewesen sei. Der darin enthaltenen Leistungsfeststellung fehle daher eine nachvollziehbare Grundlage für ein verlässliches (begründetes) Werturteil über die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen des Beschwerdeführers. Auch sei nicht bedacht worden, dass die Versetzung des Beschwerdeführers von der Finanzverwaltung in das Umweltamt der Gemeinde erfolgt sei und er sich dort erst - ohne Einschulung - habe einarbeiten müssen.

Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zutreffend weist der Beschwerdeführer nämlich darauf hin, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, das konkrete Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers näher zu umschreiben; erst anhand der Anforderungen des Arbeitsplatzes wäre die belangte Behörde nämlich in die Lage versetzt gewesen, eine ausreichend konkrete und nachvollziehbare Einschätzung der Leistungen des Beschwerdeführers, eines Beamten der Verwendungsgruppe C, dahingehend vorzunehmen, ob und in welchem Ausmaß er diesen Anforderungen entspricht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren, dass er von seinem Amtsleiter gemobbt worden sei und dass dieser gegenüber ihm persönliche Ressentiments gepflogen habe, und dass der Bericht des Vorgesetzten über ihn aus diesem Grunde nachteilig ausgefallen sei, hat die belangte Behörde zwar ausgeführt, sie könne keinen Hinweis erkennen, dass der Vorgesetzte bei der Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers wegen Verfeindung, persönlicher Ressentiments oder Befangenheit die gegenüber dem Beschwerdeführer gebotene Objektivität vermissen habe lassen. Die belangte Behörde hat sich insoferne auch auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung berufen.

Mangels einer ausdrücklich und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie sich aus § 1 DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach § 45 Abs. 2 AVG die Behörde - soweit es sich nicht um offenkundige oder um gesetzlich vermutete Tatsachen handelt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Die Begründung eines Bescheides muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und dass dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es genügt somit nicht die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, sondern es muss gesagt werden, aus welchen bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet wurde. Dabei muss erkennbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. In der Begründung muss also auch angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. Auch der im Prozess der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die sie veranlassten, auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 99/12/0254, und vom 3. September 2002, Zl. 2002/09/0055).

Der Leistungsfeststellungskommission kommt die Funktion der Objektivierung des Vorgesetztenberichtes zu, die vielfach auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter und des beschränkten Erfahrungsumfeldes des Vorgesetzten im Interesse des Zweckes der Leistungsfeststellung geboten ist. Sie hat dabei, ausgehend vom Leistungsbericht des Vorgesetzten und der Stellungnahme des betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, aber im Interesse der materiellen Wahrheit auch alle anderen zweckdienlichen, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhobenen Feststellungen zu verwerten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 89/09/0167, und vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0030) und zu diesem Zweck auch allenfalls erforderliche zusätzliche Ermittlungen anzustellen und diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

Die belangte Behörde hat zutreffend den durchaus detaillierten Bericht des Vorgesetzten des Beschwerdeführers als Ausgangspunkt ihrer Feststellungen und Schlussfolgerungen herangezogen. Dieser Bericht stellt jedoch praktisch die ausschließliche sachverhaltsmäßige Grundlage für ihre Entscheidung dar. Er beruht auf Informationen, die ebenfalls vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers stammen. Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, sein Vorgesetzter wäre ihm gegenüber negativ voreingenommen und er werde von diesem gemobbt, wäre es jedoch erforderlich gewesen, die Grundlage ihrer Entscheidung durch Einholung von weiteren Beweisen, wie etwa von Aussagen von weiteren Mitarbeitern der Gemeinde oder auf sonstige Weise zu objektivieren. Die belangte Behörde hat dies jedoch trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Mängel seiner Arbeitsleistung im Einzelnen bestritten hat, unterlassen und dergestalt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Einholung der gebotenen Beweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. Juli 2009

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