VwGH 2005/04/0205

VwGH2005/04/020519.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dorda Brugger Jorids Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10 vertretenen) Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 5. Juli 2005, Zl. BA-ZP 02/2005, betreffend Beitrag zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Kalenderjahr 2004, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WTBG 1999 §173 Abs8;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
WTBG 1999 §173 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 5. Jänner 2004 mit Telefax übermittelten Formular beantragte der Beschwerdeführer eine Ermäßigung seines Beitrages zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für eine Bemessungsgrundlage bis EUR 10.900,-- auf EUR 0,--. Auf diesem Formular war bereits fett gedruckt festgehalten, dass der Antrag unter Vorlage des letztgültigen Einkommenssteuerbescheides und/oder eines Lohnzettels für das Jahr 2003 bis 31. Jänner 2004 gestellt werden müsse. Der von Seiten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergangenen Aufforderung vom 18. Februar 2004, das Nichtüberschreiten der Bemessungsgrundlage von EUR 10.900,-- durch Vorlage eines Lohnzettels für das Jahr 2003 bzw. durch Vorlage des letztgültigen Einkommensteuerbescheides innerhalb einer vierwöchigen Frist nachzuweisen, entsprach der Beschwerdeführer nicht vollständig:

So teilte er mit Schreiben vom 26. Mai 2004 mit, dass er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt, nicht aber als Wirtschaftstreuhänder habe (und legte zum Nachweis dafür eine, wenngleich unvollständige, Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 vor). Einkünfte aus der Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder habe er im Jahr 2003 lediglich aus unselbständiger Tätigkeit bezogen. Konkret verwies der Beschwerdeführer auf seine unselbständige Tätigkeit bei der V. GmbH und legte dazu den Lohnzettel der V. GmbH vor. "Dazu kommt", so der Beschwerdeführer im genannten Schreiben vom 26. Mai 2004, seine Tätigkeit bei der N. Wirtschaftstreuhand GmbH im Jahr 2003, "wodurch der von Ihnen bekannt gegebene Freibeitrag von EUR 10.900,-- ebenso nicht überschritten wird". Ein Lohnzettel betreffend diese unselbständige Tätigkeit bei der N. Wirtschaftstreuhand GmbH war dem Schreiben vom 26. Mai 2004 aber nicht angeschlossen.

Mit Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 2. Juni 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des jährlichen Betrages für das Kalenderjahr 2004 zurückgewiesen und ihm gleichzeitig ein Betrag in der Höhe von EUR 3.825,-- vorgeschrieben. Der Ermäßigungsantrag sei zwar - so die Begründung des Erstbescheides - fristgerecht eingebracht worden, die laut Satzung der Vorsorgeeinrichtung erforderlichen Unterlagen (Gehaltsbestätigung für das Vorjahr) seien aber innerhalb der mit Schreiben vom 18. Februar 2004 gesetzten Frist von vier Wochen nicht (vollständig) vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Beschwerdeausschuss und legte in der Folge weitere Unterlagen (darunter den Lohnzettel 2003 von der N. Wirtschaftstreuhand GmbH) vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2005 gab die belangte Behörde der an sie gerichteten Beschwerde (Berufung) des Beschwerdeführers keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, über die dieser nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdefall gleicht sowohl im sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem - gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0194, zu Grunde lag. Wie sich aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt, ist es rechtlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer die dem Antrag beizulegenden Unterlagen (gegenständlich also sämtliche das Jahr 2003 betreffenden Lohnzettel für unselbständige Tätigkeiten als Wirtschaftstreuhänder, um das Unterschreiten der Bemessungsgrundlage von EUR 10.900,-- zu belegen) nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides, also (erst) im Verfahren vor der belangten Behörde vervollständigt hat (vgl. dazu auch die hg. Judikatur, wonach das nur teilweise Erfüllen des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist, wiedergegeben bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzte I2 unter E 164f zu § 13 AVG).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. November 2008

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