Rechtssatz
Ein Vergleich des Art. 10 mit dem Art. 11 der Verordnung (EWG) 1612/68 zeigt, dass der Kreis der berechtigten Familienangehörigen in Art. 11 enger umschrieben ist als in Art. 10. Nur Art. 10 berechtigt Verwandte in aufsteigender Linie, wohingegen diese in Art. 11 nicht angeführt sind. Die Einbeziehung der Ehegatten von Kindern (Schwiegersöhne und Schwiegertöchter) in den Kreis der Berechtigten gemäß Art. 11 würde dieser Systematik zuwiderlaufen, weil Art. 10 der Verordnung nur Blutsverwandte (Verwandte in "absteigender" und "aufsteigender" Linie) und Ehegatten sowie deren Blutsverwandte erfasst (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. September 2002, in der Rechtssache Baumbast, C-413/99 ). Dass verschwägerte Personen nicht als Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie angesehen werden können, ist auch dem Urteil des EuGH vom 11. November 1999 in der Rechtssache Mesbah, C- 179/98 , zu entnehmen, in welchem er ausführte, dass nur der - im Vergleich zum Begriff "Verwandte" - weitere Begriff "Familienangehörige" (im Kooperationsabkommen zwischen der EWG und Marokko) - im Unterschied dazu - die Mutter der Ehegattin (Schwiegermutter) miteinschließt (RandNrn. 43 ff).
E000 EU- Recht allgemein — E2A E11402000 — E3R E05100000 — E3R E11403000 — E6J — Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
Normen
21976A0427(01) KooperationsAbk Marokko;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
31978R2211 KooperationsAbk Marokko;
61998CJ0179 Mesbah VORAB;
61999CJ0413 Baumbast VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2001/I/115;
EURallg;
Dokumentnummer
JWR_2003090051_20050225X04
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