Normen
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GOG 1896 §16 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GOG 1896 §16 Abs1
Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt – soweit erkennbar – die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG mit dem Ziel der Aufhebung der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß §16 Abs1 Gerichtsorganisationsgesetz erlassenen Hausordnung.
2.1. Voraussetzung für einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ist u.a. das Vorliegen einer Verordnung. Der Einschreiter geht erkennbar davon aus, dass es sich bei der vom Personalsenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beschlossenen Geschäftsverteilung um eine Verordnung im Sinne der Art89 und 139 B‑VG handle und der Verfassungsgerichtshof zuständig sei, über deren Gesetzmäßigkeit zu entscheiden.
Mit dieser Annahme ist der Einschreiter indes nicht im Recht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 11.714/1988, 12.971/1992, 14.189/1995) handelt es sich bei Akten, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, zwar materiell um Justizverwaltungsangelegenheiten, gleichwohl befinden sich die Richter des Personalsenates des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei der Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B‑VG "in Ausübung ihres richterlichen Amtes". Die Geschäftsverteilung ist sohin nicht als Verordnung im Sinne der Art89 und 139 B‑VG, sondern als Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.
Der Verfassungsgerichtshof ist zur Überprüfung von Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit schon deshalb als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
2.2. Soweit der Einschreiter überdies – im Wesentlichen unsubstantiiert – die Gesetzmäßigkeit der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß §16 Abs1 Gerichtsorganisationsgesetz für das dem Betrieb des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und der Staatsanwaltschaft Wien gewidmete Gebäude erlassenen Hausordnung betreffend Regelungen über Sicherheitskontrollen in Zweifel zieht, mangelt es schon an der für einen Verfahrenshilfeantrag zwecks Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages erforderlichen Erfolgsaussicht, da der Einschreiter eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit nicht darzulegen vermochte.
3. Der Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe ist sohin wegen offenbarer Aussichtslosigkeit gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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