Normen
B-VG Art139 Abs1 Z1
Stmk Dienst- und GehaltsO 1956 §37, §144a
B-KUVG §56, §63
KFA-Satzung 2012 §35 Abs1, §35 Abs2
BVA-Satzung 1995 §16
BVA-Satzung 2011 §16, §34
BVAEB-Satzung 2020 §16
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V148.2021
Spruch:
I. §35b Abs1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. Februar 2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz (Z KFA‑K 35/2001‑8), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 2/2012, wird ab dem 1. Mai 2013 als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 B‑VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark wörtlich,
"§35b Abs1 und Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA‑K 35/2001-12", in eventu
"§35b der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA-K 35/2001-12", als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §35b der Verordnung des Gemeinderates vom 9. Februar 2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz (Z KFA‑K 35/2001‑8), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 2/2012 am 22. Februar 2012 (im Folgenden: KFA-Satzung 2012), lautet wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§35 b
Behandlungsbeitrag
(1) Ein Behandlungsbeitrag ist bei der Inanspruchnahme von VertragspartnerInnen im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen vom Mitglied zu entrichten:
1. für ein mit der Konsultation der/des Vertragspartnerin/Vertragspartners verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
2. für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
3. für bildgebende Diagnoseverfahren (zB Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
4. für Laboruntersuchungen;
5. für Physiotherapie;
6. für Psychotherapie;
7. für elektrokardiographische Untersuchungen (EKG);
8. für ergometrische Untersuchungen.
(2) Von der Anwendung des Abs1 ausgenommen sind
1. Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten;
2. Leistungen für Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Abrechnungszeitraumes noch nicht vollendet haben.
(3) Der Behandlungsbeitrag beträgt 15 v.H. des jeweiligen Vertragstarifes.
(4) Der Behandlungsbeitrag wird im Regelfall dem Mitglied von der KFA im Nachhinein vorgeschrieben bzw sodann im Abzugswege einbehalten.
(5) Bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit kann die KFA von der Einhebung des Behandlungsbeitrages (nach Maßgabe der beschlossenen Richtlinien über die Nachsicht und Abschreibung von Behandlungsbeiträgen) ganz oder zum Teil absehen, oder einen bereits einbehaltenen Behandlungsbeitrag rückerstatten.
(3) […]"
Mit der im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 9/2016 am 29. Juni 2016 kundgemachten angefochtenen "Novelle" der KFA-Satzung 2012 (Z KFA‑K35/2001-12), wurde im – hier nicht präjudiziellen – §35b Abs3 der Ausdruck "15 v.H." durch den Ausdruck "10 v.H." ersetzt.
2. Die §§37 und 144a der Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957 (im Folgenden: DGO 1956) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KFA-Satzung 2012 (somit am 1. April 2012) geltenden Fassung (nunmehr bezeichnet als Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956), das war die Fassung LGBl 97/2005 in Bezug auf §37 und die Fassung LGBl 65/2000 in Bezug auf §144a, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 2/2000,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 2/2000,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuß in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144 a
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – als Verweise auf jene Fassung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landtages in Kraft stehen."
2.1. Mit der Novelle zur DGO 1956, LGBl 43/2013 wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG idF BGBl I 3/2013), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 3/2013,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 3/2013,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144a
Verweise
Alle Verweise auf Bundesgesetze in diesem Gesetz beziehen sich auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebliche Fassung."
2.2. Mit der Novelle zur DGO 1956, LGBl 90/2020, wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 erneut geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG idF BGBl I 52/2020), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 52/2020,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 52/2020,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144a
Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinie am 1. Juli 2020 zu verstehen."
3. Die §§56 und 63 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.), BGBl 200/1967, in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des §144a DGO 1956 idF LGBl 65/2000 (somit am 4. Juli 2000) geltenden Fassung, das war die Fassung BGBl I 142/1998 in Bezug auf §56 und die Fassung BGBl 764/1996 in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§163b ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
(3) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992, betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z2 litb längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z2 genannten Zeitpunkten gewahrt.
(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs3 Z1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(5) bis (11) […]"
"Ärztliche Hilfe
§63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§59 Abs1) oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalt (Vertragseinrichtungen) gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§62 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§1 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl Nr 373) stattgefunden hat.
(2) und (3) […]
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten. §22 Abs5 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten."
3.1. Die §§56 und 63 des B-KUVG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §144a DGO 1956 idF LGBl 43/2013 (somit am 1. Mai 2013) geltenden Fassung, das war die Fassung BGBl I 86/2013 in Bezug auf §56 und die Fassung BGBl I 35/2012 in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt (für den vorliegenden Fall relevante Änderungen gegenüber der unter Punkt II.3. dargestellten Rechtslage ergeben sich im Hinblick auf §56 lediglich insoweit, als in Abs3 Z2 lita das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Gebrechens" ersetzt wurde und im Hinblick auf §63 insoweit, als in Abs4 die durch Verordnung festzusetzende Höhe des Behandlungsbeitrages näher präzisiert wurde):
"Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
[Z3 und 4 aufgehoben durch BGBl I 86/2013]
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind;
3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z2 litb längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z2 genannten Zeitpunkten gewahrt.
(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs3 Z1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(5) bis (11) […]"
"Ärztliche Hilfe
§63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§59 Abs1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§62 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§2 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl I Nr 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei der Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
[(3) aufgehoben durch BGBl I 171/2004]
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. §22 Abs6 erster Satz gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten."
3.2. Die §§56 und 63 des B-KUVG in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung, das war die Fassung BGBl I 100/2018 in Bezug auf §56 und die Fassung BGBl I 162/2015 in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt (und beinhalten für den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen gegenüber der unter Punkt II.3.1. dargestellten Rechtslage):
"Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
[Z3 und 4 aufgehoben durch BGBl I 86/2013]
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.
(3) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind;
3. an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z2 litb längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z2 genannten Zeitpunkten gewahrt.
(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs3 Z1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(5) bis (11) […]"
"Ärztliche Hilfe
§63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§59 Abs1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§62 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen oder einer klinischen Psychologin nach §29 Abs1 des Psychologengesetzes 2013, BGBl I Nr 182/2013;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§2 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl I Nr 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
(2) In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen bei der Versicherungsanstalt eigene Einrichtungen für die Gewährung der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten) bzw einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen) unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
[(3) aufgehoben durch BGBl I 171/2004]
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. §22 Abs6 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten."
4. §16 der Satzung 1995 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Nr 112/1995, (im Folgenden: BVA-Satzung 1995) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des §144a DGO 1956 idF LGBl 65/2000 (somit am 4. Juli 2000) geltenden Fassung, das war die Fassung Nr 38/2000, lautet wie folgt:
"Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Hilfe
§16. (1) Ein Behandlungsbeitrag ist bei der Inanspruchnahme von Vertragspartnern im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen vom Versicherten zu entrichten:
1. für ein mit der Konsultation des Vertragspartners verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
2. für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
3. für bildgebende Diagnoseverfahren (z. B. Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
4. für Laboruntersuchungen;
5. für Physiotherapie;
6. für Ergotherapie;
7. für klinisch-psychologische Diagnostik;
8. für Psychotherapie;
9. für elektrokardiografische Untersuchungen (EKG);
10. für ergometrische Untersuchungen.
(2) Die BVA schreibt den Behandlungsbeitrag im Regelfall im nachhinein vor. Sie kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vertragspartner oder die eigene Einrichtung damit betrauen, den Behandlungsbeitrag anläßlich der Inanspruchnahme der Leistung einzuheben.
(3) Die BVA schreibt den Behandlungsbeitrag in derselben Höhe vor wie bei Inanspruchnahme derselben Leistung bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, wenn sie Leistungen nach Abs1 pauschal honoriert. Ist die Leistung im Tarif der niedergelassenen Ärzte nicht enthalten, wohl aber im Tarif eines anderen Vertragspartners der BVA, bemißt die BVA den Behandlungsbeitrag nach dem Tarif dieses Vertragspartners. Läßt sich im Fall einer Pauschalhonorierung die tatsächlich konsumierte Leistung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, schreibt die BVA einen Behandlungsbeitrag von 80 S je Versicherungsfall, Kalendervierteljahr und in Anspruch genommener Einrichtung des Vertragspartners vor."
4.1. Die §§16 und 34 der Satzung 2011 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Nr 86/2011, (im Folgenden: BVA-Satzung 2011) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §144a DGO 1956 idF LGBl 43/2013 (somit am 1. Mai 2013) geltenden Fassung, das war die Fassung Nr 41/2012, lauten wie folgt (gegenüber der unter Punkt II.4. dargestellten Rechtslage ist nunmehr in Abs2 Z2 litb eine Ausnahme von der Anwendung des Abs1 für die in §56 Abs2 Z2 bis 6, Abs3 und 4 B‑KUVG genannten Angehörigen normiert, die gemäß §34 Abs1 Z3 am 1. Juli 2012 in Kraft trat):
"Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Hilfe
§16. (1) Ein Behandlungsbeitrag im Ausmaß von 20 % des Vertragshonorars ist bei der Inanspruchnahme von Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen vom Versicherten/von der Versicherten zu entrichten:
1. für ein mit der Konsultation des Vertragspartners/der Vertragspartnerin verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
2. für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
3. für bildgebende Diagnoseverfahren (zB Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
4. für Laboruntersuchungen;
5. für Physiotherapie;
6. für Psychotherapie;
7. für elektrokardiografische Untersuchungen (EKG);
8. für ergometrische Untersuchungen.
(2) Von der Anwendung des Abs1 ausgenommen sind
1. Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten;
2. Leistungen für
a) Bezieher einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses;
b) die in §56 Abs2 Z2 bis 6, Abs3 und 4 B-KUVG genannten Angehörigen.
(3) Die BVA schreibt den Behandlungsbeitrag im Regelfall im Nachhinein vor. Sie kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vertragspartner/die Vertragspartnerin oder die eigene Einrichtung damit betrauen, den Behandlungsbeitrag anlässlich der Inanspruchnahme der Leistung einzuheben.
(4) Die BVA schreibt den Behandlungsbeitrag in derselben Höhe vor wie bei Inanspruchnahme derselben Leistung bei einem/einer niedergelassenen Vertragsarzt/Vertragsärztin, wenn sie Leistungen nach Abs1 pauschal honoriert. Ist die Leistung im Tarif der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen nicht enthalten, wohl aber im Tarif eines/einer anderen Vertragspartners/Vertragspartnerin der BVA, bemisst die BVA den Behandlungsbeitrag nach dem Tarif dieses/dieser Vertragspartners/Vertragspartnerin. Lässt sich im Fall einer Pauschalhonorierung die tatsächlich konsumierte Leistung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, schreibt die BVA einen Behandlungsbeitrag von 6,40 Euro je Versicherungsfall, Kalendervierteljahr und in Anspruch genommener Einrichtung des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin vor."
"Wirksamkeitsbeginn der 1. Änderung
§34. (1) Es treten in Kraft:
1. §11 Abs2 Z1 in der Fassung der 1. Änderung mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten;
2. §16 Abs1 und §19 Abs2 in der Fassung der 1. Änderung am 1. Mai 2012;
3. §16 Abs2 Z2 und Abs4 in der Fassung der 1. Änderung mit dem auf die Verlautbarung folgenden Quartalsbeginn.
(2) Weiterhin anzuwenden sind:
1. §11 Abs2 Z1 in der Stammfassung auf Tage der Anstaltspflege vor dem der Verlautbarung der 1. Änderung folgenden Monatsersten;
2. §16 Abs1 und §19 Abs2 in der Stammfassung auf Leistungen vor dem 1. Mai 2012;
3. §16 Abs2 und 4 in der Stammfassung auf Leistungen vor dem der Verlautbarung der 1. Änderung folgenden Quartalsbeginn."
4.2. §16 der Satzung 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Nr 18/2020 (im Folgenden: BVAEB-Satzung 2020), das ist die am 1. Juli 2020 geltende Fassung, lautet wie folgt (für den vorliegenden Fall ergeben sich keine relevanten Änderungen gegenüber der unter Punkt II.4.1. dargestellten Rechtslage, zumal in Abs2 Z2 litb lediglich der Verweis auf die aufgehobenen Z3 und 4 des §56 Abs2 B‑KUVG gestrichen wurde):
"Behandlungsbeitrag bei ärztlicher Hilfe
§16. (1) Der/Die Versicherte hat bei der Inanspruchnahme von Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen einen Behandlungsbeitrag im Ausmaß von 10 % des Vertragshonorars zu entrichten:
1. für ein mit der Konsultation des Vertragspartners/der Vertragspartnerin verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
2. für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
3. für bildgebende Diagnoseverfahren (z. B. Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
4. für Laboruntersuchungen;
5. für Physiotherapie;
6. für Psychotherapie;
7. für elektrokardiografische Untersuchungen (EKG);
8. für ergometrische Untersuchungen.
(2) Von der Anwendung des Abs1 ausgenommen sind
1. Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten;
2. Leistungen für
a) Bezieher/Bezieherinnen einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses,
b) die in §56 Abs2 Z2, Z5 und Z6, Abs3 und 4 B-KUVG genannten Angehörigen;
3. Leistungen im Sinn des §53a Abs1 B‑KUVG.
(3) Die BVAEB schreibt den Behandlungsbeitrag im Regelfall im Nachhinein vor. Sie kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vertragspartner/die Vertragspartnerin oder die eigene Einrichtung damit betrauen, den Behandlungsbeitrag anlässlich der Inanspruchnahme der Leistung einzuheben.
(4) Die BVAEB schreibt den Behandlungsbeitrag in derselben Höhe vor wie bei Inanspruchnahme derselben Leistung bei einem/einer niedergelassenen Vertragsarzt/Vertragsärztin, wenn sie Leistungen nach Abs1 pauschal honoriert. Ist die Leistung im Tarif der niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen nicht enthalten, wohl aber im Tarif eines/einer anderen Vertragspartners/Vertragspartnerin der BVAEB, bemisst die BVAEB den Behandlungsbeitrag nach dem Tarif dieses/dieser Vertragspartners/Vertragspartnerin. Lässt sich im Fall einer Pauschalhonorierung die tatsächlich konsumierte Leistung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, schreibt die BVAEB einen Behandlungsbeitrag von 3,20 Euro je Versicherungsfall, Kalendervierteljahr und in Anspruch genommener Einrichtung des/der Vertragspartners/Vertragspartnerin vor."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Versicherte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Am 10. April 2019 brachte sie bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz einen Antrag auf Rückerstattung von Behandlungsbeiträgen für ihre (in weiterer Folge am 24. Mai 2019 verstorbene) behinderte Tochter, rückwirkend per 1. Juli 2012 ein. Für den Fall einer Abweisung ihres Antrages beantragte sie eine schriftliche Bescheidausfertigung. Begründend führte die Versicherte aus, dass ab 1. Juli 2012 der Behandlungsbeitrag für Angehörige gemäß §56 Abs2 Z2 bis 6, Abs3 und Abs4 B-KUVG abgeschafft worden sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt der von der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz für ihre Tochter verrechnete Behandlungsbeitrag zu Unrecht verrechnet worden sei. Mit Schreiben vom 25. April 2019 ersuchte die Versicherte erneut um bescheidmäßige Entscheidung über ihren Antrag. Da die Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz keinen Bescheid erließ, brachte die Versicherte am 29. Juni 2020 einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz ein.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gab mit Bescheid vom 28. Dezember 2020 dem Devolutionsantrag der Versicherten statt und wies ihren Antrag auf Rückerstattung der Behandlungsbeiträge ab. In seiner Begründung führte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz aus, dass die Tochter der Versicherten eine Angehörige iSd §4 KFA-Satzung 2012 und damit bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz krankenversichert sei. Gemäß §37 DGO 1956 hätten die Versicherte und ihre Angehörigen im Rahmen der Krankenfürsorge Anspruch auf die gleichen Leistungen wie Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen nach dem B-KUVG. Dies gelte allerdings nur für Leistungen aus der Krankenfürsorge, nicht jedoch für die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge. Im Aufbau sowohl der KFA-Satzung 2012 als auch des B‑KUVG würde zwischen Beiträgen der Mitglieder und Leistungen der Versicherung unterschieden werden. Die Beiträge an die Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz seien in den §§23 ff. KFA-Satzung 2012 geregelt, deren Leistungen in den §§31 ff. Nach §37 DGO 1956 habe die Versicherte Anspruch darauf, die gleichen Leistungen aus der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz zu beziehen wie Beamte nach den §§51 ff. B-KUVG. Dies gelte jedoch nicht für Beiträge, die die Versicherte gemäß §§23 ff. KFA-Satzung 2012 für sich und ihre Tochter zu bezahlen hatte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Versicherte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seine Bedenken wie folgt dar:
"[…] Aus den bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit, dass ein Behandlungsbeitrag für Angehörige ab der Vollendung des 18. Lebensjahres dann entfällt,
wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
wenn sie eine in §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen und Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz beziehen oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreiben,
wenn sie in Folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder erwerbslos sind; an einem Programm der Europäischen Union zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Dagegen ist gemäß §35b Abs2 Z2 der KFA-Satzung ein Behandlungsbeitrag nur dann nicht zu entrichten, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Weitere Ausnahmen wie in §16 Abs2 der Satzung der BVAEB vorgesehen, gibt es nach der Satzung der KFA nicht.
Zur Frage, ob es sich beim Behandlungsbeitrag um einen Beitrag oder eine Leistung handelt, wird Folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass es sich beim Behandlungsbeitrag nicht – wie im bekämpften Bescheid ausgeführt – um einen Beitrag gemäß §§23 ff der Satzung der KFA handelt, sondern dieser ein[en] Bestandteil der Leistungsverpflichtung gemäß §37 DGO darstellt. Zum einen ist der Behandlungsbeitrag sowohl in der Satzung der BVAEB als auch in der Satzung der KFA unter dem Titel 'Leistungen' angeführt, zum anderen handelt es sich bei Behandlungsbeiträgen auch nach dem Einkommenssteuergesetz nicht um Beiträge zur Pflichtversicherung und somit nicht um Werbungskosten, sondern handelt es sich dabei um eine teilweise Refundierung der von der Kassa konkret erbrachten Leistung. Als Beitrag zur Versicherung kann nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes nur eine Zahlung angesehen werden, die zu entrichten ist, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu gelangen, nicht aber Aufwendungen, die dem Versicherten dadurch erwachsen, dass der Versicherungsfall eintritt (VwGH 27.05.1981, 1299/80). Derartige Behandlungsgebühren stellten auch keine Sonderausgaben im Sinne des §18 Abs1 Z2 EStG 1972 dar, da es sich hierbei nicht um eine freiwillige Krankenversicherung handelt. Da die Leistung der Behandlungsbeiträge von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe abhängig ist, stellten derartige Aufwendungen grundsätzlich au[ß]ergewöhnliche Belastungen und damit eine Leistung dar.
Der §35b der KFA-Satzung 2012, der die Entrichtung eines Behandlungsbeitrages vorsieht, ohne die für Bundesbeamte geltenden Ausnahmen zu berücksichtigen, entspricht somit nicht der Vorgabe des §37 DGO, mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgesehen ist. Dadurch, dass Beamte der Stadt Graz für Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres Behandlungsbeiträge zu entrichten haben, unabhängig davon, ob diese in den Ausnahmetatbestand nach bundesrechtlichen Bestimmungen fallen, ist nicht mindestens jene Krankenfürsorge wie für Bundesbeamte vorgesehen, gegeben."
3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"§37 Abs1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, idF LGBl Nr 90/2020 (DO) lautet:
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, sinngemäß.
Im dritten Teil des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBI. Nr 200/1967 geht es um Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren, also nicht um Beiträge.
Die Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Graz (KFA) ist gesetzlich dazu verpflichtet, diejenige Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. §37 DO spricht von der Leistungsverpflichtung, erwähnt aber in keinem Wort die Beiträge.
Ungeachtet dessen, dass sich der Behandlungsbeitrag gemäß §35b der Verordnung des Gemeinderates über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, Nr 2/2012 vom 22.02.2012 (KFA-Satzung) unter der Überschrift 'Leistungen' befindet, handelt es sich dabei um einen Beitrag.
So gliedert sich die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus dem Jahr 2020, Nr 18/2020 in
1. Abschnitt: Organisation
2. Abschnitt: Beiträge zur Unfallversicherung
3. Abschnitt: Leistungen der Krankenversicherung
4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen der Pensionsversicherung
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
und die Satzung der KFA in
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Verwaltung der KFA
III. Aufbringung und Verwaltung der Mittel
IV. Leistungen der Krankenfürsorge
Die Satzung der BVAEB enthält keinen eigenen Abschnitt für Beiträge zur Krankenversicherung. Aus der fehlenden Überschrift kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich beim gegenständlichen Behandlungsbeitrag um eine Leistung handelt.
Die KFA ist lediglich zu mindestens denselben Leistungen, nicht aber zu den gleichen Beiträgen wie die BVAEB verpflichtet. Daher kann die Abschaffung des Behandlungsbeitrages gemäß §16 der Satzung der BVAEB aus dem Jahr 2020 nicht auch eine entsprechende Verpflichtung der KFA begründen.
Vielmehr handelt es sich um eine individuelle Ausnahme, die nicht auch für die KFA gelten kann. Es kann zudem auch rechtspolitisch nicht gewollt sein, dass die KFA die gleichen Leistungen und Beiträge wie die BVAEB zu bieten hat, da in §37 DO explizit nur die Leistungen und nicht die Beiträge genannt sind.
Die BVAEB ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau. Sie gewährleistet die Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung für mehr als 1,1 Millionen Versicherte in ganz Österreich.
Die KFA hat rund 9.000 Mitglieder (Stand 2019).
Diese Mitglieder der KFA sind die Beamtinnen und Beamten des Dienststandes der Stadt Graz, auf deren Dienstverhältnis das Gesetz betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl Nr 30/1957, in der Fassung LGBl Nr 87/2013, Anwendung findet; die Ruhe‑(Versorgungs)genussempfängerInnen, deren laufender Ruhe‑(Versorgungs)genuss sich von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz ableitet, solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; die Vertragsbediensteten der Stadt Graz, deren Dienstverhältnis gemäß dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl Nr 30/1974 in der Fassung LGBl Nr 42/2013, nach Ablauf des 31.12.2000 begründet wird; die Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses gemäß Abs3 1. eine Pension nach dem ASVG beziehen oder 2. Übergangsgeld gemäß §306 ASVG beziehen, wenn die Pension gemäß §86 Abs3 Z2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß §4 Abs1 Z8 ASVG versichert sind, sofern sie unmittelbar vor dem Bezug der Pension oder des Übergangsgeldes gemäß Abs3 Mitglied der KFA gewesen sind und solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben; sowie deren Angehörige, wenn sie die Voraussetzungen des §4 der Satzung der KFA erfüllen.
Die KFA und die BVAEB haben zwei komplett unterschiedliche Beitragssysteme. Die KFA der Stadt Graz ist verpflichtet, ihre Kosten selbst zu tragen. Seit 2007 zahlt sie außerdem einen Konsolidierungsbeitrag an die Stadt Graz. Zusätzlich ist sie gemäß §26 der Satzung 2012 verpflichtet, einen Verwaltungs- und einen Reservefonds zu erhalten.
Auch das Leistungssystem unterscheidet sich grundsätzlich von dem der BVAEB. In vielen Bereichen vollbringt die KFA sogar mehr Leistungen wie zum Beispiel in Zusammenhang mit den Vertragsärzten. Hier ist die KFA gemäß §2 des Gesamtvertrages, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und der Stadtgemeinde Graz für die Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz andererseits vom 29.08.1957 dazu verpflichtet, jeden Arzt, der über die Ärztekammer mit ihnen in Verbindung tritt, unter Vertrag zu nehmen.
Die KFA und die BVAEB sind in ihrer Größe, ihrer unterschiedlichen Struktur und verschiedenen Rücklagen nicht miteinander vergleichbar. Die KFA ist eine Einrichtung der Stadt Graz ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dadurch ist es wirtschaftlich notwendig, dass die KFA ihre Beiträge eigenständig und von der BVAEB unabhängig bestimmen kann. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beiden Versicherungen, die sich unter anderem durch die unterschiedliche Mitgliederanzahl und verschieden hohen Rücklagen ergibt, ist nicht vergleichbar und daher müssen die Beiträge unterschiedlich gestaltet sein können.
Diese Autonomie der KFA ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Dafür spricht auch, dass die KFAs bei der umfassenden Solzialversicherungsreform 2018 nicht mitumfasst wurden.
Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) hat der Nationalrat im Dezember 2018 mit BGBL I Nr 100/2018 die Zusammenführung der damals bestehenden Sozialversicherungsträger auf fünf Sozialversicherungsträger unter einem Dachverband beschlossen.
Dabei wurden mit 01.01.2020 die bisherige Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherung für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zur BVAEB vereinigt.
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 329 der Beilagen XXVI. GP geht Folgendes hervor: 'Um leistungsfähige, moderne und bürgernahe Sozialversicherungen zu gewährleisten, ist es unser Ziel, für jetzt schon eingehobene, gleiche Beiträge den Menschen auch österreichweit die gleichen Leistungen anbieten zu können. [..] Deshalb wollen wir eine nachhaltige Reduktion der Sozialversicherungsträger auf maximal 5 Träger erreichen, wobei die Prinzipien einer partizipativen Selbstverwaltung, die Wahrung der länderspezifischen Versorgungsinteressen sowie die speziellen Anforderungen der unterschiedlichen Berufsgruppen in den einzelnen Versicherungssparten berücksichtigt werden.[']
Daraus ergibt sich, dass es der rechtspolitische Wille war, die KFAs nicht in der Sozialversicherungsreform mit zu umfassen, da den individuellen Interessen der unterschiedlichen Bundesländer Rechnung getragen werden sollte."
4. Die Steiermärkische Landesregierung teilte mit, dass die angefochtene Verordnung der Aufsichtsbehörde entgegen der Vorschrift des §106 Abs1 Stmk Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 "zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nicht mitgeteilt worden" sei und sie daher über keine auf die angefochtene Verordnung Bezug habenden Akten verfüge.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B‑VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zweifeln ließe.
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.4. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begehrt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Abs1 und 2 des §35b KFA-Satzung 2012 in der angefochtenen Fassung und in seinem Eventualantrag die Aufhebung des gesamten §35b KFA-Satzung 2012 in der angefochtenen Fassung. §35b Abs1 KFA-Satzung 2012 in der angefochtenen Fassung normiert, wann ein Behandlungsbeitrag zu entrichten ist. Abs2 sieht Ausnahmen von der Anwendung des Abs1 vor. Die Abs3, 4 und 5 enthalten in weiterer Folge Regelungen über die Höhe, die Vorschreibung bzw Einbehaltung sowie (bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit) das Absehen von der Einhebung bzw das Rückerstatten von Behandlungsbeiträgen.
1.6. Vor dem Hintergrund, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken ausschließlich in Bezug auf die Frage, ob Behandlungsbeiträge dem Grunde nach zu leisten waren, vorbringt und keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der geleisteten Behandlungsbeiträge, hinsichtlich der Vorschreibung bzw Einbehaltung oder hinsichtlich dem Absehen von der Einhebung bzw dem Rückerstatten von Behandlungsbeiträgen äußert, ist der im Hauptantrag begehrte Aufhebungsumfang nicht zu eng gefasst.
1.7. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass im Falle der Aufhebung der Abs1 und 2 des §35b KFA-Satzung 2012 in der angefochtenen Fassung die Bezugnahmen in den Abs3, 4 und 5 auf den in den Abs1 und 2 geregelten Behandlungsbeitrag ins Leere gingen, weil dadurch kein sprachlich unverständlicher Torso verbliebe und die Abs3, 4 und 5 damit nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 und Abs2 stehen (vgl VfSlg 19.985/2015; VfGH 24.6.2021, V592/2020). Der Umstand, dass eine Bestimmung im Fall der Aufhebung einer anderen Regelung unanwendbar wird, vermag für sich allein einen untrennbaren Zusammenhang dieser Bestimmung nicht zu begründen (vgl VfSlg 19.985/2015 mwN; VfGH 24.6.2021, V592/2020 mwN).
1.8. Bei der Angabe der Stammfassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler unterlaufen ("Nr 9/2012" statt "Nr 2/2012"), der – vor dem Hintergrund, dass sich anhand der übrigen Angaben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die angefochtene Verordnungsbestimmung eindeutig bestimmen lässt – an der ausreichenden Bezeichnung der angefochtenen Verordnungsbestimmung nichts zu ändern vermag (vgl VfSlg 19.512/2011). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig.
1.9. Angesichts der Zulässigkeit des Hauptantrages erübrigt es sich, auf den Eventualantrag einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist – teilweise – begründet.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt im Rahmen seiner Bedenken aus, dass die angefochtene Bestimmung "nicht der Vorgabe des §37 DGO, mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgesehen ist [entspricht]" und dass "[d]adurch, dass Beamte der Stadt Graz für Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres Behandlungsbeiträge zu entrichten haben, unabhängig davon, ob diese in den Ausnahmetatbestand nach bundesrechtlichen Bestimmungen fallen, […] nicht mindestens jene Krankenfürsorge wie für Bundesbeamte vorgesehen, gegeben [ist]". Zu diesem Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund seiner zuvor getroffenen und auf die einkommenssteuerrechtliche Judikatur des Bundesfinanzgerichtes bzw des Verwaltungsgerichtshofes gestützte Annahme, dass ein Behandlungsbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Leistung zu qualifizieren ist.
2.4. §37 Abs1 erster Satz DGO 1956 normiert den Grundsatz, dass die Stadt Graz durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen hat, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Die Abs2 und 2a des §37 DGO 1956 führen diesen Grundsatz in Bezug auf Kostenbeiträge näher aus: Gemäß Abs2 zweiter Satz können den Beamten Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem B‑KUVG in der entsprechenden Fassung zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Gemäß Abs2a kann für Angehörige zudem ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem B‑KUVG in der entsprechenden Fassung eingehoben werden.
Damit ist in §37 Abs1 DGO 1956 ein Günstigkeitsprinzip zugunsten der Beamten der Stadt Graz festgelegt, nach dem diese Beamten Anspruch auf mindestens jene Krankenfürsorge haben, die für Bundesbeamte vorgesehen ist. Dieses Günstigkeitsprinzip ist in Abs2 und 2a des §37 DGO 1956 näher präzisiert, zumal Beamten der Stadt Graz danach höchstens jene Kostenbeiträge vorgeschrieben werden dürfen, die den Bundesbeamten nach der landesgesetzlich normierten Fassung des B-KUVG vorgeschrieben werden können. Als Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob diesem Prinzip entsprochen wird, ist daher jene Bundesrechtslage heranzuziehen, auf die in der DGO 1956 in Form einer statischen Verweisung verwiesen wird.
2.5. §144a DGO 1956 beinhaltete bzw beinhaltet in allen für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassungen (das ist die Fassung LGBl 65/2000, die Fassung LGBl 43/2013 und die aktuell geltende Fassung LGBl 90/2020) eine Anordnung für die in der DGO 1956 enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes.
§144a DGO 1956 in der jeweils geltenden Fassung ist verfassungskonform so zu interpretieren, dass er jeweils einen statischen Verweis auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassungen der Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes anordnet. Demnach ordnet §144a DGO 1956 idF LGBl 65/2000 einen statischen Verweis auf die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung im Steiermärkischen Landtag (am 4. Juli 2000) geltenden Fassungen der Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes und §144a DGO 1956 idF LGBl 43/2013 einen statischen Verweis auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (am 1. Mai 2013) geltenden Fassungen der Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes an; in §144a DGO 1956 idF LGBl 90/2020 wird ausdrücklich statisch auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes in ihrer am 1. Juli 2020 geltenden Fassung verwiesen.
2.6. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KFA-Satzung 2012 am 1. April 2012 hat §37 Abs2 iVm §144a DGO 1956 daher auf §56 B-KUVG idF BGBl I 142/1998 und auf §63 B‑KUVG idF BGBl 764/1996 sowie auf die BVA-Satzung 1995 idF Nr 38/2000 verwiesen. §16 BVA-Satzung 1995 idF Nr 38/2000 sah Regelungen über den bei der Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe oder gleichgestellten Leistungen zu entrichtenden Behandlungsbeitrag vor. Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung von Behandlungsbeiträgen fanden sich darin nicht. Damit war §35b KFA-Satzung 2012, der eine Ausnahme von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen für Leistungen für Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Abrechnungszeitraumes noch nicht vollendet haben, vorsah und damit sogar eine Besserstellung der Beamten der Stadt Graz gegenüber den Bundesbeamten anordnete, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KFA-Satzung 2012 am 1. April 2012 nicht gesetzwidrig.
2.7. Mit dem Inkrafttreten der Novelle des §144a DGO 1956 idF LGBl 43/2013 am 1. Mai 2013 wurden auch die in §37 DGO 1956 enthaltenen Verweise auf bundesrechtliche Bestimmungen entsprechend geändert; demnach bezogen sich die Verweise auf §56 B-KUVG idF BGBl I 86/2013 und auf §63 B-KUVG idF BGBl I 35/2012 sowie auf §16 BVA-Satzung 2011 idF Nr 41/2012. §16 Abs1 BVA-Satzung 2011 idF Nr 41/2012 bestimmte am 1. Mai 2013, dass bei der Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe oder gleichgestellten Leistungen Behandlungsbeiträge zu entrichten sind. Gemäß (dem am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen) Abs2 Z2 litb leg cit waren aber von der Anwendung des Abs1 Leistungen für die in §56 Abs2 Z2 bis 6, Abs3 und 4 B-KUVG genannten Angehörigen ausgenommen. Gemäß §56 Abs3 Z2 lita B-KUVG idF BGBl I 86/2013 gelten Kinder nach der Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in (§56 Abs3) Z1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind. Anders als §16 BVA-Satzung 2011 idF Nr 41/2012 iVm §56 Abs3 Z2 lita B‑KUVG idF BGBl I 86/2013 sieht §35b KFA-Satzung 2012 hingegen seit seinem Inkrafttreten bloß eine Ausnahme von der Entrichtung von Behandlungsbeiträgen für Leistungen nur für jene Anspruchsberechtigten vor, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Abrechnungszeitraumes noch nicht vollendet haben; damit sind die Beamten der Stadt Graz seit 1. Mai 2013 gegenüber den Bundesbeamten schlechter gestellt. §35b Abs1 und Abs2 KFA-Satzung 2012 widerspricht daher dem in §37 DGO 1956 enthaltenen Verbot der Schlechterstellung von Beamten der Stadt Graz gegenüber Beamten des Bundes; §35b Abs1 und Abs2 KFA-Satzung 2012 ist daher seit 1. Mai 2013 gesetzwidrig.
2.8. Dass sich die §§37 und 144a DGO 1956 durch die Novelle LGBl 90/2020 erneut geändert haben und §37 DGO 1956 idgF nunmehr auf aktuellere Fassungen der §§56 und 63 B-KUVG sowie die BVAEB-Satzung 2020 verweist, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, weil sich die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage in diesen bundesrechtlichen Normen nicht geändert hat.
V. Ergebnis
1. §35b Abs1 und Abs2 KFA-Satzung 2012 in der angefochtenen Fassung ist daher ab 1. Mai 2013 als gesetzwidrig aufzuheben. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.
2. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Stmk KundmachungsG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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